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Bundesverwaltungsgericht 30.12.2020 D-4802/2020

30 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,686 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. August 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4802/2020

Urteil v o m 3 0 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, RISE ATTORNEYS AT LAW, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. August 2020 / N (…).

D-4802/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihren Kindern am 16. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, sie stamme aus D._______, Kosovo, und sei albanischer Ethnie und islamischen Glaubens. (…) 2015 sei ihr Mann von einem ehemaligen UCK-Kämpfer erschossen worden. Dem sei ein Konflikt zwischen dem Neffen ihres Mannes und dem Bruder des Täters vorangegangen. Der Mörder sei in Haft genommen worden. Nach der Beerdigung habe sie ihre Söhne wieder in den Kindergarten geschickt. Die Kindergärtnerin habe ihr in der Folge mitgeteilt, sie könne für die Sicherheit der Kinder nicht garantieren, da bereits mit deren Entführung gedroht worden sei. Daraufhin habe sie sich bei ihrer Mutter und später bei ihren Schwägerinnen (Schwestern des Mannes) aufgehalten. Diese hätten ihr aus Sicherheitsgründen zur Ausreise geraten. Aufgrund der genannten Vorfälle leide sie an psychischen Problemen. Eine Rückkehr komme in Anbetracht der Blutracheproblematik, namentlich auch ihre Kinder betreffend, nicht in Betracht. A.b Mit Verfügung vom 4. März 2016 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Begründet wurde dieser Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Im Kosovo als «safe country» sei im Rahmen einer Regelvermutung vom Bestehen einer Schutzinfrastruktur auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder den Behörden nicht gemeldet. Es sei auch nicht von einem allfällig geplanten Blutrachedelikt auszugehen, da eine solche Rache nach dem Mord an ihrem Ehemann von der falschen Familie ausginge. Von Seiten ihrer Familie sei aber offenbar keine solche Fehde beabsichtigt worden. Abgesehen davon seien die Kinder noch viel zu jung, um von einer allfälligen Fehde tangiert zu werden. Betreffend Wegweisungsvollzug wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat noch ihre Mutter und eine Schwester, wobei sie bei einer Rückkehr bei der Mutter wohnen könne. Auch zu ihren Schwägerinnen habe sie offenbar ein gutes Verhältnis. Damit verfüge sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern über ein breites Familiennetz. Ferner seien im Kosovo in den letzten Jahren verschiedene Frauenorganisationen, an die sie sich im Bedarfsfall wenden könne, aktiv geworden.

D-4802/2020 A.c Eine entsprechende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2016 wurde mit Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 abgewiesen. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo unzumutbar sei, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass die Verwandten ihres Mannes Anspruch auf ihre Kinder erheben würden. Sie seien mit ihrer eigenmächtigen Ausreise nicht einverstanden gewesen und hätten den Fall bereits der lokalen Polizeistelle in D._______ gemeldet. Zur Untermauerung wurden in diesem Zusammenhang eidesstattliche Erklärungen eingereicht und darauf hingewiesen, dass die Polizei in D._______ lediglich auf Anfrage einer schweizerischen Amtsstelle eine solche Anzeige herausgeben würde. Das SEM werde deshalb ersucht, diese herauszuverlangen. Ferner könne die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nicht im Haus ihrer Mutter wohnen, da ihr in Deutschland wohnhafter Bruder, welchem besagtes Haus gehöre, dies verboten habe. Er wolle nicht in die Probleme der Familie ihres verstorbenen Ehemannes miteinbezogen werden. Damit mache sie zwei Umstände geltend, die im Asylverfahren nicht oder unzureichend gewürdigt worden seien: Ihr drohe bei einer Rückkehr einerseits die Wegnahme ihrer Kinder und andererseits könne sie von ihrer eigenen Familie nicht die nötige Unterstützung erwarten. B.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. März 2017 ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die eingereichten Beweismittel, mit denen belegt werden solle, dass die Angehörigen des ermordeten Ehemannes der Beschwerdeführerin ihr bei einer Rückkehr in den Kosovo die Kinder entziehen wollten, seien ebenso als Gefälligkeitsdokumente zu werten wie die Schreiben der Verwandten der Beschwerdeführerin, in denen erklärt werde, sie könne von ihnen keine Hilfe erwarten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei sodann nicht derart schlecht, dass die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung derselben führe.

D-4802/2020 B.c Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 7. April 2017 Beschwerde und legten dar, die eingereichten Beweismittel betreffend die drohende Entziehung ihrer Kinder seien von einer in der Schweiz lebenden Cousine des Schwagers der Beschwerdeführerin aus dem Kosovo mitgebracht worden. Diese habe bei einem Besuch im Kosovo Angehörige des ermordeten Ehegatten der Beschwerdeführerin angetroffen und erfahren, dass diese von der bevorstehenden Rückschaffung Kenntnis erhalten hätten und nun Anspruch auf die Kinder der Beschwerdeführerin erheben würden. Es sei keine Warnung an die Beschwerdeführerin erfolgt, sondern die genannte Bekannte habe beim Notar nachgefragt, ob die Familie des Ermordeten tatsächlich entsprechende Anzeigen und Erklärungen abgegeben habe. In einer Eingabe vom 22. April 2017 wurde zudem erklärt, die Bekannte habe die Familie des Ermordeten gebeten, ihr das Begehren für den Kindesanspruch schriftlich zu geben. Der Notar habe von der Familie das Einverständnis erhalten, ihr die Kopien auszuhändigen. Der Familie des Ermordeten sei daran gelegen, dass alle Behörden von ihrem Anspruchsrecht Kenntnis erhielten. Möglicherweise würden sie sich sogar Hilfe von den Schweizer Behörden erhoffen. Dieses Verhalten sei im kosovarischen Kontext plausibel und könne nicht als Gefälligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin qualifiziert werden. B.d Das Bundesverwaltungsgericht stützte die vorinstanzliche Verfügung und wies die Beschwerde mit Urteil D-2089/2017 vom 11. Mai 2017 ab. C. Am 27. Juli 2018 gelangten die Beschwerdeführenden mit als «Gesuch betreffend neues Asylgesuch / vorläufige Aufnahme / Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller anzuordnen, subeventualiter sei wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf Erhebung eines Gebührenvorschusses sowie Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten ersucht. Begründet wurde das Gesuch damit, die Beschwerdeführerin habe sich erstmals einer eingehenden medizinischen Untersuchung nach dem international anerkannten Istanbul-Protokoll unterzogen. Der entsprechende

D-4802/2020 Bericht vom 28. Juni 2018 werde nun eingereicht. Die untersuchenden Ärztinnen hätten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann und dessen Brüder sowie aufgrund der erlebten Erschiessung ihres Ehemannes bei einer Rückführung in den Kosovo in erheblichem Masse retraumatisiert würde. Es seien unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Angst und depressive Störung diagnostiziert worden. Weiter lässt sich dem Arztbericht entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bereits während der Hochzeitsvorbereitungen gemerkt, dass die Familie ihres Mannes sehr streng und anspruchsvoll sei. Im ersten Jahr nach der Hochzeit habe ihr Mann sie gut behandelt, seine Brüder jedoch seien immer strenger mit ihr umgegangen. Das Paar habe im Haus der Eltern des Ehemannes gelebt, wo auch die Brüder und deren Familien gelebt hätten. Bald habe sie bei ihren Schwägerinnen Zeichen von körperlicher Misshandlung bemerkt. Ihr Mann sei von seinen Brüdern kritisiert worden, wenn er sie gut behandelt und ihr beispielsweise erlaubt habe, ihre Familie alleine zu besuchen. Mit der Zeit habe ihr Mann begonnen, ebenfalls Hand gegen sie zu erheben. Nach der Geburt der Kinder habe er sie manchmal gezwungen, auf dem Boden zu schlafen zur Bestrafung. Auch habe er sie mehrfach vergewaltigt. Auch die im Haus lebenden Kinder seien von den Brüdern ihres Mannes regelmässig verprügelt worden. In diesem Klima der Gewalt habe die Beschwerdeführer unter immer stärkerer Angst gelitten, weshalb sie sich auch nicht getraut habe, ihren Mann zu verlassen. Hätte sie dies getan, hätte ihre Schwiegerfamilie es niemals zugelassen, dass sie ihre Kinder mitgenommen hätte. Nach dem Tod ihres Vaters im Mai 2015 habe sie sich noch hilfloser gefühlt, da sie keinerlei Schutz aus ihrer Familie mehr gehabt habe. Am (…) 2015 sei ihr Mann erschossen worden. Dies habe für sie bedeutet, dass sie keinerlei Rechte mehr habe gegenüber ihrer Schwiegerfamilie. Sie sei nicht offiziell, sondern nur nach Brauch verheiratet gewesen. Ihre Schwiegerfamilie halte sich an den Kanun, welcher zwar seit den 1950er Jahren offiziell im Kosovo nicht mehr gelte, aber auf dem Land nach wie vor beachtet werde. In der Region D._______ sei es in der Regel so, dass die Frau beim Tod ihres Ehemannes ihre Kinder bei der Schwiegerfamilie lassen und das Haus für immer verlassen müsse. Tue sie dies nicht, unternehme die Schwiegerfamilie alles Mögliche um die Kinder zu sich zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an diese Regeln gehalten, sondern sei ohne die Erlaubnis ihrer Schwiegerfamilie in die Schweiz gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. Nachdem ihr Asylgesuch am 27. Dezember 2016 zweitinstanzlich abgewiesen worden sei, habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen, und sei aufgrund dessen vom 6. bis zum 11. Januar 2017 hospitalisiert gewesen. Sie beschreibe Flashbacks

D-4802/2020 und intrusive Gedanken im Zusammenhang mit den innerfamiliären Gewaltvorfällen sowie mit dem Ort des Todes ihres Mannes, wo sie diesen tot, in seinem Blut liegend, vorgefunden habe, sowie Panikattacken und Angst in Bezug auf die Sicherheit ihrer Kinder. Sie klage über chronische Kopfschmerzen, Muskelverspannungen und Zittern. Ferner beschreibe sie Hypervigilanz, eine grosse Lärmsensibilität, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Albträume, starke Angstzustände, Traurigkeit, Ohnmacht, Müdigkeit, Erschöpfung und Weinen. Diese Symptomatik stimme mit jener einer PTBS überein. Bei ihr sei eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie eine medikamentöse antidepressive Behandlung indiziert. Ohne diese sei die Prognose schlecht. Sollten ihr ihre Kinder von der Schwiegerfamilie weggenommen werden, würde das Risiko von selbstgefährdendem Verhalten bestehen. Die psychologischen Beobachtungen zusammen mit den erhaltenen Informationen und dem Wissen über innerfamiliäre Gewalt, sexuelle Gewalt, den drohenden Verlust der Kinder, würden nach Meinung der Ärzte einen sehr hohen Grad an Kohärenz mit den geltend gemachten Misshandlungen und der Furcht vor der Wegnahme der Kinder durch die Schwiegerfamilie darstellen. Die beschriebene und beobachtete psychologische Symptomatik stimme in hohem Masse mit der extremen Stresssituation im soziokulturellen Kontext der Beschwerdeführerin überein. Weiter wurde die Länderanalyse des SEM «Focus Kosovo – Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen» vom 25. Oktober 2016 zitiert. Darin werde festgestellt, dass bei schweren psychischen Störungen im Kosovo Einschränkungen in der Behandlung bestehen würden. Gerade komplexe PTBS würden eine grosse Herausforderung darstellen. Zum selben Befund komme der Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), wonach derzeit im Kosovo keine Möglichkeit bestehe, eine PTBS zusammen mit einer schweren depressiven Episode angemessen zu behandeln. Dies, weil sowohl die notwendigen Medikamente fehlen würden als auch das entsprechende Fachwissen der dortigen Ärzte nicht vorhanden sei. Ferner sei das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Eine Rückführung der Beschwerdeführenden hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern getrennt würde, sei es durch eine Fremdplatzierung, da sie gesundheitlich nicht in der Lage sein werde, im Kosovo ein eigenständiges Leben zu führen, sei es durch die Familie des verstorbenen Ehemannes. Ferner sei die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann und dessen Brüder Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Aufgrund ihrer Situation würden daher konkrete Anzeichen für das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe bestehen.

D-4802/2020 D. Mit Verfügung vom 26. August 2020 (eröffnet am 28. August 2020) nahm die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» entgegen, wies dieses ab und erklärte ihre Verfügung vom 4. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurden die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung und um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben sowie festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gelte der Kosovo als verfolgungssicherer Staat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31). Damit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Frauen im Kosovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte zwar nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Jedoch seien auch Fortschritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt gegen Frauen erzielt worden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr Ehemann habe sie physisch und sexuell misshandelt, sei anzumerken, dass dieser bereits vor ihrer Ausreise verstorben sei. Es sei daher ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr laufen könnte, durch ihn häusliche Gewalt zu erfahren. Betreffend die Furcht, ihre Schwäger könnten sich erneut an ihr vergehen, sei festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, dass diese je wegen häuslicher Gewalt angezeigt worden wären. Es würden demnach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie trotz einer Strafanzeige der konkreten Gefahr zukünftiger gewalttätiger Übergriffe ausgesetzt sein könnte. Ferner sei im letzten Verfahren festgestellt worden, dass der Schwager und weitere Angehörige ihres verstorbenen Ehemannes sie offensichtlich in ihrem Bestreben unterstützt hätten, nicht in den Kosovo zurückkehren zu müssen. In Bezug auf den eingereichten psychiatrischen Bericht stellte die Vorinstanz fest, dass dieser sich lediglich an den Empfehlungen des Istanbul- Protokolls orientiere, jedoch kein eigentliches Gutachten nach Istanbul- Protokoll darstelle und es offenbleibe, inwieweit und nach welchen Kriterien dessen Standards angewendet worden seien. Das SEM stelle sodann nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet sei, es falle jedoch auf, dass den früheren Verfahren keinerlei Andeutungen oder Hinweise für erlittene häusliche Gewalt zu entnehmen seien. Zwar verweise sie in ihrer Eingabe zurecht darauf, dass besonders delikate Situationen erst im späteren Verlauf des Verfahrens ans Licht kommen können

D-4802/2020 und die Glaubhaftigkeit von Vorbringen über psychisch belastende Ereignisse im Zusammenhang mit einer verspätet geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen seien. Indes sei in dieser Situation eine individuelle und nuancierte Überprüfung vorzunehmen, welche die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls berücksichtige. So erstaune, dass sie die gewalttätigen Übergriffe im Haushalt ihres Mannes, insbesondere was die Kinder betreffe, in keinem der früheren Verfahren erwähnt habe. Insgesamt vermöge deshalb der eingereichte psychiatrische Bericht den Entscheid vom 4. März 2016 nicht umzustossen. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, ihre Kinder seien aufgrund des gewaltsamen Todes ihres Vaters von Blutrache bedroht und der Kanun würde vorsehen, dass ihr ihre Kinder weggenommen würden. Diese Vorbringen seien bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise im ersten Wiedererwägungsverfahren geprüft worden. Es sei daher vollumfänglich auf die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 und vom 24. März 2017 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 und D-2089/2017 vom 11. Mai 2017 zu verweisen. Schliesslich mache sie geltend, ihre psychische Erkrankung sei im Kosovo nicht angemessen behandelbar. Das Bundesverwaltungsgericht sei in vergleichbaren Fällen zum Schluss gekommen, dass die benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden die in der Schweiz aufgenommene Behandlung im Kosovo fortsetzen könnten, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Dabei sei auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Auch in Bezug auf das Kindswohl sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das Bundesverwaltungsgericht in den früheren Verfahren bestätigt worden. Vor dem Hintergrund, dass die psychiatrische Behandlung im Kosovo möglich sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder fremdplatziert werden müssten. Zudem sei davon auszugehen, dass sie im Kosovo durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten könne. Auch die durch den Besuch der Schule beginnende Integration der Kinder in der Schweiz vermöge nicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. E. Am 28. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten,

D-4802/2020 der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen, es sei den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie es sei ihnen im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführenden hätten erhebliche häusliche Gewalt und den gewaltsamen Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters erlebt. Auch würden frauenspezifische Verfolgungsgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin leide deswegen heute unter anderem an einer PTBS und einer Angst und depressiven Störung, die im Kosovo aufgrund mangelnder Therapiemöglichkeit sowie aufgrund der erheblichen Gefahr einer Retraumatisierung nicht angemessen behandelt werden könnten. Eine Rückführung hätte auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern getrennt würde. Schliesslich leide auch eines der beiden Kinder aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt an einer PTBS, Anpassungsstörung und Pavor Nocturnus, die im Kosovo nicht behandelt werden könnten. Im eingereichten Arztbericht werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 3 eine angemessene Behandlung seiner psychischen Krankheiten benötige, die im Kosovo allerdings nicht existiere. Ferner würde ihn eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihm diese schrecklichen Ereignisse zugestossen seien, retraumatisieren und seine Entwicklung könnte dadurch langfristig geschädigt werden. Dies stehe mit dem Kindeswohl nicht im Einklang und würde ebenfalls asylrelevante Nachteile nach sich ziehen. Ferner seien die Kinder in der Schweiz gut integriert. Zusätzlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, am 12. März 2020 sei das Elternhaus der Beschwerdeführerin in D._______ bis auf die Mauern niedergebrannt. Es sei offenbar in Abwesenheit der Bewohner eingedrungen und ein Feuer gelegt worden, dies werde durch einen Bericht des Innenministeriums bestätigt. Im Bereich der geschlechtsspezifischen Verfolgung müsse geprüft werden, ob für die Frauen nach Berücksichtigung der gesamten in einer bestimmten Gemeinschaft geltenden Regeln ein Minimum an persönlicher Entfaltung im Sinne der Menschenwürde möglich sei. Nach geltender Praxis würden die generellen und die grundsätzlichen Schwierigkeiten, denen die Frauen in einer

D-4802/2020 patriarchalischen Gesellschaft ausgesetzt sind, für sich allein keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Indes könnten Frauen, je nach den spezifischen Verhältnissen im jeweiligen Land, wegen der bestehenden sozialen Beziehungen in eine Situation geraten, die mit einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Integrität gleichzusetzen sei. Gemäss Schutztheorie sei zu klären, ob die Person, die verfolgt werde oder eine Verfolgung befürchte, angemessenen Schutz in ihrem Heimatland finden könne. Im Bereich der geschlechtsspezifischen Verfolgung sei die Aufforderung, Schutz bei den Behörden zu suchen, differenziert zu betrachten und die Prüfung müsse die spezifischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und die persönliche Situation des Opfers berücksichtigen. Indem sich die Vorinstanz ganz allgemein auf den Standpunkt stelle, der Kosovo sei ein «safe country» und damit weder die spezifischen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch die persönliche Situation des Opfers berücksichtige, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und stelle den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich fest. Ferner attestiere die Vorinstanz dem eingereichten psychiatrischen Gutachten keine Relevanz und behaupte, dieses sei kein Gutachten nach Istanbul-Protokoll, ohne dies zu begründen. Damit verletze sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch grundlegende Beweisregeln des Asylverfahrens. Entgegen der Ansicht des SEM müsse dem eingereichten Gutachten erheblicher Beweiswert zukommen. Ferner wird dem Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin habe die häusliche Gewalt in keinem früheren Verfahren geltend gemacht, entgegnet, es sei – selbst nach Weisung des SEM – möglich, dass besonders delikate Situationen, beispielsweise eine Vergewaltigung, erst im späteren Verlauf des Verfahrens ans Licht kämen. Die schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei sodann erstellt. Das ärztliche Gutachten stelle zudem fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Traumas grosse Schwierigkeiten bekunde, über die innerfamiliären Erlebnisse zu berichten. Weiter wird geltend gemacht, der Kosovo stelle für alleinerziehende Frauen und insbesondere solche, die Opfer häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe geworden seien, kein «safe country» dar. Der Kosovo zeichne sich durch ein hohes Aufkommen an Gewalt gegen Frauen aus. So verbiete selbst Deutschland, welches den Kosovo ebenfalls als «safe country» erachte, die Abschiebung von alleinerziehenden Frauen in den Kosovo, weil die Gefahr sozialer und wirtschaftlicher Isolation drohe. Schliesslich habe das SEM den Aspekt des Kindeswohls mit keinem Wort berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden in der Schweiz die Schule besuchen und hätten den Kosovo im Alter von vier Jahren verlassen. Sie würden die Landessprache fliessend in Wort und Schrift beherrschen. Gemäss Bericht der Lehrpersonen würden sie sich hier in einem kindergerechten

D-4802/2020 und stabilen Umfeld befinden und seien gut entwickelt. Ein Herausreissen aus diesem gewohnten Umfeld würde das Kindeswohl gefährden, insbesondere da vollkommen unklar sei, was mit ihnen im Kosovo geschehen würde. Auch dies habe die Vorinstanz pflichtwidriger Weise nicht näher abgeklärt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass eines der beiden Kinder unter gesundheitlichen Problemen leide. Das Kindeswohl sei im höchsten Ausmass gefährdet, wenn die Familie in den Kosovo abgeschoben würde. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. September 2017 (Kosovo: Sorgerecht), einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2018, ein Schreiben von Frau Amélie Hagmann vom 21. Juli 2020, zwei Schulbestätigungen für die beiden Kinder vom 8. Juli 2020, ein Schreiben von Jean-Daniel Diserens vom 23. September 2020, einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer 3 vom 30. Juni 2020, einen Bericht des Innenministeriums der Republik Kosovo vom 16. März 2020 mit beglaubigter Übersetzung sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode). F. Am 29. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4802/2020 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

D-4802/2020 3.2 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4. 4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt für nicht richtig und vollständig abgeklärt. Ferner wird in Bezug auf den eingereichten Arztbericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. So stellt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, der eingereichte psychiatrische Bericht orientiere sich lediglich an den Empfehlungen des Istanbul-Protokolls, stelle jedoch kein Gutachten nach Istanbul-Protokoll dar und es bleibe offen, inwieweit und nach welchen Kriterien dessen Standards angewendet worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend erlebte häusliche Gewalt erachtet die Vorinstanz trotz Bericht als unglaubhaft. Im Bericht wird hingegen festgehalten, dieser sei unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Istanbul-Protokolls verfasst worden. Die Vorinstanz unterlässt es in ihrer Verfügung, zu begründen, weshalb sie davon ausgeht, dass der Bericht den Standards eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll nicht entspreche. Das Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) beinhaltet allgemeingültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen. Die Standards des Istanbul-Protokolls wurden durch diverse Sachverständige während eines

D-4802/2020 dreijährigen Prozesses ausgearbeitet und von der UN-Generalversammlung angenommen. Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, kann somit ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden (vgl. Interpellation Glättli 17.3193, verfügbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria-vista/geschaeft?AffairId=20173193, abgerufen am 11.11.2020). Es ist somit für die Feststellung des korrekten Sachverhaltes durchaus relevant, ob es sich beim psychiatrischen Bericht um ein Gutachten handelt, welches im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt wurde. Indem das SEM dies ohne weitere Begründung verneint und der Beschwerdeführerin zu dieser Einschätzung auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hat, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dadurch, dass dieses Beweismittel von der Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt wurde, wurde ausserdem der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Vorinstanz, es erstaune, dass die Beschwerdeführerin die gewalttätigen Übergriffe im Haushalt ihres Mannes in keinem früheren Verfahren erwähnt habe, nicht zu überzeugen vermag. Nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann ein verspätetes Vorbringen durch kulturell bedingte Schuldund Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die erlittene (sexuelle) Gewalt durch ihren Ehemann und dessen Brüder wird vom Gericht angesichts des ärztlichen Berichts und der Diagnose als glaubhaft erachtet. 4.2 Betreffend Sachverhaltsfeststellung ist weiter festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts beziehungsweise der darin geltend gemachten neuen Vorbringen sowie der gesundheitlichen Probleme sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers 3 die Aussage der Vorinstanz, betreffend Blutrache, Kindswohl und einer allfälligen Wegnahme der Kinder könne auf die vorherigen Verfügungen und Urteile verwiesen werden, nicht genügt. Diese Fragen sind alle – nach der korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts – einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Dasselbe gilt für das Vorbringen einer möglichen Retraumatisierung bei einer Rückkehr in den Kosovo. Es ist vorliegend weder nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem ärztlichen Bericht die Relevanz abspricht, noch, weshalb im Hinblick auf die neuen Vorbringen durch die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden sind. Die Beschwerdeführenden sind als alleinerziehende Mutter

D-4802/2020 und deren Kinder als vulnerable Gruppe zu qualifizieren. Sie stammen aus einem Teil Kosovos, von welchem bekannt ist, dass die Gesellschaft nach wie vor sehr traditionell funktioniert. Die Vorinstanz wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen – und ist es nun umso mehr im Hinblick auf die Beweismittel betreffend Brandstiftung im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin – weitere Abklärungen, insbesondere eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie dem eingereichten Arztbericht kaum Gewicht zumass und es unterliess, weitere Abklärungen vorzunehmen, den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Relevante Abklärungen im Herkunftsstaat sind möglich und angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese ist anzuweisen, in geeigneter Weise die Umstände der Beschwerdeführenden in D._______ abzuklären, insbesondere betreffend deren Gesundheit und der Möglichkeit, unter deren Berücksichtigung wieder dort Fuss zu fassen, sowie der Möglichkeit einer Wegnahme der Kinder der Beschwerdeführerin durch deren Schwiegerfamilie. Weiter ist es anzuweisen, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen angemessen zu würdigen und die Sache neu zu beurteilen.

D-4802/2020 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren. 6. Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, hinfällig. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 7.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in aArt. 110a AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m AsylG) und Art. 65 VwVG konkretisiert. In Bezug auf Beschwerden im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren verzichtete der Gesetzgeber auf die Anwendung der erleichterten Regelungen zur amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a AsylG; vgl. für das neue Recht: Art. 102m Abs. 2 AsylG), so dass die allgemeinen Regeln des Art. 65 Abs. 2 VwVG zur Anwendung kommen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.1). 7.3 Vorliegend ist festzustellen, dass in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Akten. Die Vorinstanz wäre bei einer anderen Betrachtungsweise verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachfrist für das Einreichen einer Fürsorgebestätigung anzusetzen. Bereits der Umstand, dass das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 2. August 2018 darum ersucht wurde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen, zeigt auf,

D-4802/2020 dass auch das SEM nicht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Dafür spricht auch die Dauer des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und eine Gebühr erhoben wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren ist folglich gutzuheissen. Allfällig bereits geleistete Gebühren sind der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zurückzuerstatten. 7.4 Betreffend die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist festzuhalten, dass es für die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM gestützt auf das Asylgesetz genügt, wenn die Partei den Grund für die Wiedererwägung schriftlich darlegt und zur Untermauerung der Vorbringen allenfalls geeignete Beweismittel vorlegt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 4.5). Sofern das SEM das Gesuch aufgrund der Eingabe und der Beweismittel nicht zur Entscheidreife bringen kann, ist es gehalten, weitere Abklärungen bis hin zu einer erneuten Anhörung, vorzunehmen. Vorliegend hat das SEM keine weiteren Abklärungen vorgenommen, jedoch wurden auch durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine weiteren Eingaben getätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese ihr Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung durch einen amtlich beigeordneten Rechtsvertreter hätten durchführen können. Es stellten sich im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen. Dies im Unterschied zum Beschwerdeverfahren, wo bereits der Entscheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren komplexere Rechtssachverhalte beinhaltet und Ansprüche betrifft, die die Beschwerdeführerin als Laiin und einer Schweizerischen Amtssprache nicht mächtigen Person nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen vermag (vgl. a.a.O. E. 6.1). Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

D-4802/2020 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 3’000.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4802/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. August 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 3’000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-4802/2020 — Bundesverwaltungsgericht 30.12.2020 D-4802/2020 — Swissrulings