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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2015 D-4798/2014

4 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,560 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4798/2014 law/joc

Urteil v o m 4 . Oktober 2015 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014 / N (…).

D-4798/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass sie am 1. Juli 2013 vom BFM im EVZ zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragt und am 10. Juli 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie im Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll gab, sie sei tibetischer Ethnie und Staatsangehörige der Volksrepublik China und sei in B._______ (Gemeinde B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Provinz E._______) geboren und habe dort ihren letzten Wohnsitz gehabt, dass sie lediglich Tibetisch spreche und kein Chinesisch könne, da sie in einem kleinen Dorf gelebt und dort auf dem Feld und im Haushalt gearbeitet habe und nie zur Schule gegangen sei, ihr Vater ihr jedoch Tibetisch Lesen und Schreiben beigebracht habe, dass sie in einem Familienbuch registriert sei und eine Identitätskarte besitze, welche etwa 2008 ausgestellt worden und gemäss ihrem Vater 20 Jahre lang gültig sei, sie diese jedoch zu Hause gelassen habe, da ihr Vater gemeint habe, diese würde sie nicht brauchen können, dass sie in B._______ stets in Angst gelebt hätten, da sich in der Nähe eine chinesische Militärkaserne befunden habe und einmal im Monat chinesische Beamte ins Dorf gekommen seien, um Kontrollen durchzuführen, da sie keine Fotos vom Dalai Lama zu Hause besitzen durften, dass sie am 26. April 2013 im Schulhaus von B._______ Flugblätter respektive Plakate, mit der sie die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet und jene der Chinesen nach China gefordert habe, aufgeklebt habe, wovon die Polizei erfahren und ihr Vater ihr deshalb geraten habe, zu fliehen, dass sie noch am selben Tag zusammen mit ihrem Onkel, der die Ausreise organisiert habe, zu Fuss einen Tag und eine Nacht bis nach F._______ gelaufen sei, nach drei weiteren Nächten zu Fuss bis nach G._______ gelangt und von dort aus wiederum drei Nächte bis nach H._______/I._______ gereist sei, wo sie mittels Auto bis nach J._______, Nepal, gefahren und dort am 4. Mai 2013 angelangt seien,

D-4798/2014 dass sie sich zirka einen Monat und zehn Tage in Nepal aufgehalten habe und in der Nacht vom 12. Juni 2013 Nepal auf dem Luftweg verlassen habe, wobei sie an einem ihr unbekannten Ort das Flugzeug gewechselt habe und bis an einen weiteren, ihr unbekannten Ort gelangt sei, wo sie mit dem Zug zu einem Haus gefahren, die Nacht verbracht und anschliessend mit zwei verschiedenen Zügen in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführerin in der einlässlichen Anhörung vom 10. Juli 2014 die Gelegenheit erteilt wurde, sich zur Auffassung des BFM, wonach es aufgrund der erwähnten Anhörung in Betracht zog, die von ihr angegebene chinesische Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern, zu äussern, dass die Beschwerdeführerin dazu erklärte, sie habe dem BFM gegenüber erzählt, wie sie in B._______ gelebt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2014 – eröffnet am 29. Juli 2014 – feststellte, die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom 14. Juni 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie festhielt, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Schreiben vom 31. Juli 2014 um Einsicht in die Verfahrensakten (inkl. sämtliche entscheidrelevanten Herkunftsländerinformationen) ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2014 der Beschwerdeführerin – unter Ausnahme der Aktenstücke A1, A7 – A10, A15, A17 und A18 –Akteneinsicht erteilte, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014 mit Eingabe vom 27. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen; es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, dass eventualiter das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,

D-4798/2014 dass eventualiter die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und die Weitergabe von Daten an die Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaates zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass sie ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 (ADRIAN SCHUSTER: China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 4. März 2013), ein Internetauszug der International Campaign For Tibet (www.savetibet.org) mit dem Titel: Education in Tibet, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 7. August 2014 beilagen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 18. September 2014 auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, dass er im Weiteren die Anträge, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe sei offenzulegen, abwies, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung bis zum 27. August 2014 überwiesen wurde, dass sich das BFM am 3. Oktober 2014 zur Beschwerde vernehmen liess, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 24. Oktober 2014 erteilt wurde, http://www.savetibet.org/

D-4798/2014 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 replizierte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG [SR 142.31], i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

D-4798/2014 dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt,

D-4798/2014 dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt, die von der Beschwerdeführerin vorstehend erwähnten Asylgründe, der von ihr beschriebene Reiseweg und ihre Behauptungen, über keine Chinesisch Kenntnisse zu verfügen und keine Identitätspapiere abgeben zu können, seien, ebenso wie ihre Angaben zu ihrer Herkunftsregion, als nicht glaubhaft zu erachten, dass das BFM deshalb ausschloss, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, dass in der Beschwerde in der Hauptsache sinngemäss die Rüge des unvollständig und unrichtig erstellten Sachverhaltes erhoben und eine Verletzung der Begründungspflicht moniert wird, dass insbesondere geltend gemacht wird, der Entscheid stützte sich allein auf die vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle und die Beurteilung des BFM sei ohne Beizug eines unabhängigen Tibet-Experten erfolgt und das BFM zeige auch nicht auf, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft als tatsachenwidrig und realitätsfremd zu erachten seien, dass für sie auch nicht nachvollziehbar sei, welche ihrer Angaben – wie vom BFM moniert – zur Schulpflicht in Tibet "falsch" gewesen seien,

D-4798/2014 dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 im Wesentlichen entgegnete, die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer Behauptung eine Identitätskarte und ein chinesisches Familienbüchlein zu besitzen, bis anhin keine entsprechenden Papiere eingereicht und ihre Rüge, es sei vorliegend kein Gutachten durch einen unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden, könne angesichts der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gehört werden, dass die Beschwerdeführerin dazu in der Replik vom 16. Oktober 2014 hauptsächlich einwendete, sie könne ihre Identitätskarte nicht beschaffen, da es sehr schwierig sei, mit ihren Eltern, die kein Telefon besitzen würden, in Kontakt zu treten und sie habe bis zu ihrer Ausreise stets in Tibet, China, und nie woanders gelebt und besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und verfüge aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus China somit über subjektive Nachfluchtgründe, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 feststellte, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat, wobei nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt werden, dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.1), dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1), dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat

D-4798/2014 und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland – vorliegend Tibet – zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat, dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2), dass im Weiteren – im Sinne einer zweiten Mindestanforderung – der asylsuchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Akteneinsicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern, dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei es nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4), dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforderungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1),

D-4798/2014 dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2), dass vorab festzuhalten ist, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die vom BFM gestellten Fragen zum Länder- und Alltagswissen, welche ihr nicht nur anlässlich der vertieften Anhörung sondern teils bereits im EVZ gestellt wurden (vgl. act. A6/14 S. 4 f., act. A14/18 S. 2 ff.) – nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, als dass eine Herkunft derselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte, zumal durchaus vorstellbar ist, dass eine Person tibetischer Ethnie, die – wie die Beschwerdeführerin – angibt, in Tibet, China, sozialisiert worden zu sein, dort nicht zur Schule gegangen ist und mithin auch nicht auszuschliessen ist, dass eine ethnische Tibeterin, die aus einer – wie vorliegend angegeben – sehr abgelegenen, ländlichen Gegend stammt, kein oder nur sehr wenig Chinesisch beherrscht oder versteht (vgl. act. A14/18 S. 4, act. A6/14 S. 3 ff.), dass die Beschwerdeführerin zudem jede der ihr gestellten länderspezifischen Fragen beantwortete, wobei sie gemäss den Protokollen lediglich an einer konkreten Stelle, nämlich zur Frage, ob I._______ in Tibet oder Nepal liege, eine – aus Sicht des BFM – zunächst ungenügende Antwort erteilte und mit dieser konfrontiert wurde (vgl. act. A14/18, F 131, S. 13), dass den vorinstanzlichen Anhörungen die der Beschwerdeführerin durch das BFM gestellten Fragen sowie deren Antworten zu entnehmen sind und sich im Dossier der Vorinstanz zudem zwei Papiere zum Alltagswissen von Personen, die angeben, aus Tibet zu stammen, befinden, dass diese – in den Akten nicht registrierten – Schriftstücke allerdings dem Bundesverwaltungsgericht weder offiziell bekannt gemacht wurden, noch diese zur Überprüfung des Alltags- und Länderwissen der Beschwerdeführerin geeignet sind, da darin weder sämtliche Fragestellungen noch die zutreffenden Antworten noch diesen zugrunde liegenden Quellenangaben enthalten sind, dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der

D-4798/2014 Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist, dass das BFM der Beschwerdeführerin am Schluss der einlässlichen mündlichen Befragung vom 10. Juli 2014 die Gelegenheit erteilte, sich zu seiner Auffassung, wonach es aufgrund der "Sachlage" in Betracht ziehe, die von ihr angegebene chinesische Staatsangehörigkeit auf "Staat unbekannt" zu ändern, zu äussern (vgl. act. A14/18 S. 16), ohne jedoch detailliert die ihr im länderspezifischen Kontext konkret vorgeworfenen Falschangaben aufzuzeigen, worin eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, dass – nebst der Nichterfüllung erwähnter Mindeststandards – die Vorinstanz zudem auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf fokussiert, zu monieren, die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch respektive kenne keine Ausdrücke in dieser Sprache und sei nie zur Schule gegangen, was aufgrund der von ihr behaupteten Herkunft und ihrer Angaben, im Dorf habe es eine Schule gegeben und in ihrer Umgebung eine chinesische Militärkaserne sowie angesichts der "landesspezifischen Schulbestimmungen" nicht nachvollziehbar respektive nicht korrekt sei, dass es im Weiteren festhält, sie habe falsche und ausweichende Aussagen zur Schule in ihrer angeblichen Herkunftsregion gemacht und zahlreiche wichtige Grundgegebenheiten, mit denen sie in Tibet täglich hätte zu tun haben müssen nicht gekannt, wie etwa wichtige Begriffe aus dem Bereich der Viehzucht, dass mit dieser Begründung nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar aufgezeigt wird, welche konkreten Angaben der Beschwerdeführerin sich im länderspezifischen Kontext aus welchen Gründen als nicht zutreffend oder falsch erweisen, dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat; die Sache mithin nicht entscheidreif ist, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend fehlende Entscheidreife – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn

D-4798/2014 dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend zu erachten sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand herbeiführen lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen und Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1 VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und nicht ersichtlich ist, dass ihr anderweitig durch die Beschwerdeführung Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4798/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 28. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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