Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4797/2015
Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).
D-4797/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus B._______. Am 29. September 2014 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in C._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 14. Oktober 2014 summarisch befragt wurde. Am 2. Juli 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Schule erst als Teenager besuchen können, da er vorher seinen Eltern in der Landwirtschaft habe helfen müssen. Als er im Jahr 2013 wieder zur Schule habe gehen wollen, sei ihm dies verweigert worden. Daraufhin habe er auch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Nach zwei Monaten habe er das Land verlassen, weil er ansonsten zum Militär eingezogen worden wäre. Zu Fuss habe er sich zur äthiopischen Grenze begeben und habe diese illegal überquert. Zum Beleg seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug jedoch als unzumutbar erachtete, wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd und im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehend. Auch seien die Angaben sehr widersprüchlich gewesen und die Vorbringen erschienen konstruiert. Es sei ihm nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen könne nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden, so dass auch von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. In Würdigung aller Umstände sei der Vollzug der Wegweisung jedoch unzumutbar. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Poststempel auf dem Rückschein am 21. Juli 2015 eröffnet. D. Am 30. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 3. August 2015 gewährt.
D-4797/2015 E. Am 6. August 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 6. August 2015) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde vorgebracht, die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht nur auf seinen tiefen Bildungsstand sondern höchstwahrscheinlich auch auf kognitive Einschränkungen zurückzuführen. Abgesehen von den Schwächen bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens habe er jedoch sehr präzise Angaben machen können. Teilweise habe er aus Scham nicht zugegeben, die Fragen in der Befragung zur Person nicht verstanden zu haben, woraus gewisse Widersprüche resultiert seien. Gesamthaft habe er seine Asylgründe jedoch glaubhaft machen können. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung gutgeheissen. G. Mit Verfügung vom 22. September 2015 ernannte die Instruktionsrichterin Frau lic. iur. Patricia Müller zur amtlichen Rechtsbeiständin und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2015 an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In der Replik vom 19. Oktober 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer Eritrea auf legalem Weg hätte verlassen können. Er verfüge nicht über ein Profil, welches ihm eine legale Ausreise erlauben würde, sicher falle er in keine der Personengruppen, welche von den eritreischen Behörden ein Ausreisevisum erteilt bekommen würden. Er habe dagegen sein Lebensumfeld in B._______ sehr detailliert schildern können. Seine eritreische Herkunft sei daher von der Vorinstanz auch nicht
D-4797/2015 angezweifelt worden. Da er als junger Mann im wehrdienstfähigen Alter Eritrea illegal verlassen habe, erfülle er nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft. J. Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote mit den Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ein. K. Am 2. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin die auf Fotopapier gedruckte Kopie der Geburts-, beziehungsweise Taufurkunde des Beschwerdeführers ein. L. Gemäss den Vorakten erging gegen den Beschwerdeführer am 13. September 2016 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ wegen rechtswidriger Einreise ins Ausland, Art. 115 Abs 2 AuG (SR 142.20). Der Beschwerdeführer hatte sich am 30. Juli 2016 nach Deutschland begeben, obwohl er nicht über die entsprechenden Reisepapiere verfügte. M. Gemäss Akten der Vorinstanz richtete die deutsche Dublin-Unit am 12. Januar 2017 ein Informationsersuchen an die Vorinstanz. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 teilte das SEM den deutschen Behörden mit, der der Beschwerdeführer sei vorläufig aufgenommen, das Beschwerdeverfahren sei noch hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4797/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). http://links.weblaw.ch/BVGer-E-5232/2015
D-4797/2015 3.3 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). 3.5 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.6 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008
D-4797/2015 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylbeachtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Dies zum einen, weil seine Angaben zu wesentlichen Aspekte seiner Asylvorbringen in der Befragung zur Person (BzP) ganz anders ausgefallen seien als in der Anhörung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zunächst nicht erwähnt habe, eine Vorladung zum Militärdienst erhalten zu haben und dies in der BzP sogar explizit verneinte, während er in der Anhörung vorgebracht habe, eine Vorladung erhalten zu haben und wiederholt von den Behörden gesucht worden zu sein. Ausserdem seien seine Schilderungen zum Teil völlig lebensfremd ausgefallen und sie würden der Logik des Handelns widersprechen – dies betreffe insbesondere seine Schullaufbahn und das Alter, wann er eingeschult worden sein wolle. Auch die Angaben betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea seien sehr widersprüchlich ausgefallen. Diese Widersprüche habe er auch auf Vorhalt nicht zu entkräften vermocht. Zudem habe er auch die Reiseumstände nicht konkret und glaubhaft darlegen können. 4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen gehalten, dass der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen Abläufe nicht nachvollziehbar habe schildern können. Dies sei jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass er nur einen sehr niedrigen Bildungsstand habe und zudem wohl einen Mangel an kognitiven Fähigkeiten habe, was bei der Durchsicht der protokollierten Aussagen ins Auge fallen müsse. Dies falle
D-4797/2015 auch in der Unterkunft auf, wo er Mühe habe, sich zu unterhalten. Er schäme sich sehr für seine eingeschränkten Fähigkeiten und habe aus Angst und Scham nicht nachgefragt, sofern er eine Frage nicht verstanden habe. Nur aus diesem Grund sei es zu so grossen Abweichungen gekommen. Klammere man die Angaben zu den Jahreszahlen aus, so seien seine Angaben sehr präzise und erklärten sich aus dem eritreischen Länderkontext. Auch die Schilderung der Ausreise aus Eritrea sei substantiiert genug, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie so erlebt habe. Insgesamt überwiegten die Glaubhaftigkeitsaspekte, weshalb die Anforderungen an Art. 7 AsylG erfüllt seien. 4.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachsuchen durch die eritreischen Behörden sowie die Übermittlung eines ihn betreffenden Aufgebotes für den Militärdienst als überwiegend unglaubhaft. Tatsächlich erschöpfen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Nachsuche der Behörden nach ihm in seinem Elternhaus in sehr allgemeinen und vagen Aussagen (vgl. act. A19/20, F. 136 – 141, 150 – 160, 180, 182 ). Dies gilt auch für die Ausführungen betreffend die Vorladung (vgl. ebenda, F. 161 – 166, 182, 189 - 191). Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 8 AsylG nicht richtig verstanden hat, er also nur auf Fragen antwortete und nichts von sich aus schilderte (vgl. ebenda, F. 165, 166). Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer kognitiv eingeschränkt sein könnte. Dazu wurde jedoch im Beschwerdeverfahren kein Beweis geführt. Das Gericht kann sich hierzu kein abschliessendes Urteil erlauben. Es bleibt demnach dabei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr widersprüchlich und zu wenig substantiiert und – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt – in Hinblick auf den Schulbesuch auch kaum nachvollziehbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 4.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile
D-4797/2015 geklärt worden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.4, 3.5]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm in den Zwischenverfügungen vom 10. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG amtlich beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin hat am
D-4797/2015 17. März 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr.150.– beläuft sich das amtliche Honorar für die beigeordnete Rechtsvertreterin des unterliegenden Beschwerdeführers auf Fr. 1458.40 (inkl. Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
D-4797/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für die bestellte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1458.40 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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