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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2016 D-4793/2016

20 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,869 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4793/2016

Urteil v o m 2 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).

D-4793/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. Januar 2013 und reiste nach Indien und Nepal. Von einem nepalesischen Flughafen aus sei er auf dem Luftweg etappenweise nach Europa und am 15. März 2013 unkontrolliert in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b Anlässlich der Befragung vom 4. April 2013 im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 4. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger, ethnischer Tibeter und zuletzt im Dorf N._______ (Gemeinde O._______, Bezirk/Kreis P._______, Präfektur Q._______) wohnhaft gewesen. Ein Händler habe ihm gesagt, mittlerweile hätten sich fast 100 Tibeter selbst verbrannt. Daher habe er mit einer Gruppe von vier beziehungsweise fünf Personen eine Mahnwache im Kloster organisiert. Die Mahnwache habe am 22. Januar 2013 stattgefunden. Plötzlich hätten Polizisten das Kloster gestürmt und begonnen, mit Stöcken um sich zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe die Flucht durch die Hintertür des Klosters angetreten und sei nach Hause gegangen. Sein Vater habe einen Schlepper organisiert und er habe noch am selben Abend das Dorf verlassen, indem er zu Fuss nach R._______ gegangen sei. Dort habe er sich auf ein Schiff begeben, das ihn am Morgen des 26. Januar 2013 auf die indische Seite des Flusses gebracht habe. Danach sei er nach Nepal weitergereist, wo er sich fast zwei Monate aufgehalten habe. A.c Am 10. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Am 26. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung eine Beschwerde ein. Am 2. Februar 2016 hob das SEM im Rahmen der Vernehmlassung die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2016 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. A.d Am 18. Mai 2016 wurde im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt (sog. Lingua-Analyse). Am 10. Juni 2016 rief eine mit dem

D-4793/2016 Beschwerdeführer befreundete Privatperson beim SEM an und ersuchte das SEM, für weitere Befragungen auf seine Dialektsituation zu achten. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 im EVZ M._______ zum Ergebnis des Gutachtens der sachverständigen Person das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde er über deren Werdegang und Qualifikation informiert. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. B.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die sachverständige Person sei in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 26. Mai 2016 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Dorf N._______ (Gemeinde O._______, Bezirk/Kreis P._______, Präfektur Q._______, Autonome Region Tibet) sozialisiert worden.

Dem Beschwerdeführer sei zu seinem mangelhaften Alltags- und Herkunftswissen sowie zur Analyse der sachverständigen Person das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe dieser auf die Vorhalte hin mehrheitlich das Gespräch zwischen ihm und der sachverständigen Person wiedergegeben und sei somit nicht in der Lage gewesen, seine Wissenslücken plausibel zu erklären. So habe er keine plausible Erklärung dafür geben können, weshalb er als junge Person, im Gegensatz zu seinem Vater, während 33 Jahren noch nie zum Einkaufen mitgegangen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Ausstellung von Ausweisdokumenten in seinem Dorf von der landesüblichen Praxis abweichen sollte. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum er den grossen Fluss in seiner Heimat gegenüber der sachverständigen Person nicht erwähnt habe, jedoch im Rahmen des rechtlichen Gehörs und seiner vorherigen Befragungen. Seine diesbezügliche Erklärung sei als reine Ausflucht zu verstehen, zumal dieser Fluss auf Tibetisch und Chinesisch denselben Namen trage. Schliesslich habe eine mit dem Beschwerdeführer befreundete Privatperson das SEM dahingehend informiert, dessen Mutter stamme aus S._______ und könne deswegen einen bestimmten Akzent haben. Man solle daher keine osttibetische Person als Dolmetscher aufbieten. Bei der

D-4793/2016 ersten Befragung habe er denn auch den Dolmetscher nicht gut verstanden. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Sollte der Beschwerdeführer innerhalb seiner Familie einen bestimmten Dialekt der tibetischen Sprache gesprochen haben, bestünden in den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen die sachverständige Person und die Dolmetscher anlässlich seiner beiden Befragungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verstanden habe. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass er mit seinen Stellungnahmen zu seinem mangelnden Alltags- und Herkunftswissen der Analyse der sachverständigen Person wenig habe entgegensetzen können. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass er nicht von Geburt an bis im Januar 2013 in dem von ihm geltend gemachten Heimatort gelebt habe. Demnach könne ihm eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China nicht geglaubt werden.

Des Weiteren seien die Schilderungen seiner Asylgründe in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen, zumal sich der Beschwerdeführer in diverse Widersprüche verstrickt habe. Die von ihm geltend gemachten Asylbeziehungsweise Ausreisegründe könnten ihm somit nicht geglaubt werden.

Vorliegend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei nach dem Gesagten abzuweisen. B.c Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe

D-4793/2016 somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegen. C. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 25. August 2016.

D-4793/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Staatssekretariat gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts ist Art. 49 VwVG massgebend (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4793/2016 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach er ungenügende geografische und länderkundliche Kenntnisse habe, über keine Chinesischkenntnisse verfüge und keine gültigen Identitätspapiere eingereicht habe, seien unzutreffend. So etwa habe er einerseits mehr als zwei Nachbardörfer genannt, andererseits aber den grössten und bekanntesten Fluss (T._______) nicht erwähnt, weil dieser – entgegen der Auffassung der Telefoninterviewerin – nicht in unmittelbarer Nähe seines Dorfes vorbeifliesse. Auch müsse er darauf bestehen, dass die Familie kein Familienbüchlein gehabt habe, weil sie Feldarbeiter gewesen seien. Schliesslich sei er nicht zur Schule gegangen und deshalb der chinesischen Sprache nicht mächtig. Er bestreite das Gutachten der Lingua-Analyse vollumfänglich. Die Analyse sei nicht fundiert, und er bezweifle die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person. Der Analyse dürfe kein Beweiswert zugesprochen werden. Seine Vorbringen genügten entgegen der Ansicht des SEM den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Dementsprechend sei seine tibetische Herkunft und seine chinesische Staatsangehörigkeit als belegt zu erachten. Da er seinen Heimatstaat illegal verlassen

D-4793/2016 habe, sei vorliegendenfalls die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl. Akten SEM A6/12 Ziff. 5.02 S. 6/7). So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wisse nicht Bescheid über seine Flugrouten und –destinationen. Bezeichnenderweise war er auch nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden den nepalesischen Reisepass, den er für die Reise nach Europa benutzt haben will, zu übergeben. Angesichts seiner Vorbringen hätte er indessen dazu in der Lage sein müssen, zumal in Wirklichkeit niemand eines Schleppers bedarf, um auf dem Luftweg zu reisen. Das Vorbringen vom Schlepper, der auszog, um dem Reisenden rechtzeitig, das heisst vor Einreichung des Asylgesuchs, sämtliche Reisepapiere abzunehmen, eignet sich nicht, die geltend gemachte Papierlosigkeit plausibel erscheinen zu lassen, sind doch derartige Vorbringen unglaubhaft. Darüber hinaus sind sie praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen zudem auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. 5.3 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlichkulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).

D-4793/2016 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel bestehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person bezweifelt, vermag nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal er seine Zweifel nur mit den unliebsamen Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründen konnte. 5.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende Lingua-Gutachten fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. So legte die sachverständige Person ausführlich und anhand konkreter Beispiele dar, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunftsregion nicht zutreffen können. Der Beschwerdeführer war beispielsweise ausserstande, den Namen des grossen Flusses anzugeben, welcher in der Nähe seines angeblichen Heimatdorfs vorbeifliesst. Da der Beschwerdeführer jahrzehntelang dort gelebt haben will, müsste er den Namen des Flusses zwingend kennen. Dementsprechend machte der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang (zutreffend) geltend, dieser Fluss heisse T._______, und er habe im Telefongespräch den Flussnamen auch genannt. Auf den Vorhalt hin, die sachverständige Person habe demgegenüber in ihrem Gutachten geschrieben, er habe diesen Fluss nicht genannt, führte der Beschwerdeführer weiter aus, in dieser Region hätten die Tibeter eben andere Namen für Flüsse und Berge als die Chinesen (vgl. A44/7 F9/10 S. 2/3). Derlei wäre zwar nicht von vornherein völlig auszuschliessen, weil er zwei Flüsse namentlich erwähnt hatte, deren Existenz im verfügbaren Kartenmaterial nicht ausgewiesen ist. Es wäre somit theoretisch möglich gewesen, dass er mit einem der beiden von ihm genannten Flussnamen den Fluss T._______ gemeint haben könnte. Indessen wird der letzte Zweifel, ob der grösste Fluss vom Beschwerdeführer während des Telefongesprächs irgendwie doch erwähnt wurde, in der Beschwerdeeingabe definitiv beseitigt. Hier macht der Beschwerdeführer nämlich sinngemäss geltend, er habe nur die beiden nächstgelegenen Flüsse genannt, nicht aber den Fluss T._______. Dieser liege nämlich nicht in unmittelbarer Nähe seines Dorfes, wie die sachverständige Person behaupte, sondern weit weg. Man müsse ungefähr eine Stunde zu Fuss gehen, um zu diesem Fluss zu gelangen. Deshalb sei es ihm nicht bewusst gewesen, dass die sachverständige Person auch diesen Fluss zu den nächsten Flüssen gezählt habe. Es gehe nach dem Gesagten lediglich um eine unterschiedliche

D-4793/2016 Interpretation von Nähe (Beschwerde S. 4).

Die oben erwähnten Stellungnahmen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass er seine Argumentation situativ an diejenige der Vorinstanz anpasst, wobei er dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen keinerlei Beachtung schenkt, wie seine widersprüchlichen Ausführungen beweisen. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf seine weiteren Ausführungen zu den Erkenntnissen der Lingua-Analyse näher einzugehen, weil das Argumentationsmuster des Beschwerdeführers stets dasselbe bleibt. Stattdessen ist an dieser Stelle ergänzend lediglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen (vgl. A44/7 F14 S. 3) – nur zwei Nachbardörfer nennen konnte, ein Umstand, der allein schon auf die Unglaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben schliessen lässt. In diesen engeren Kreis entscheidwesentlicher, unglaubhafter Vorbringen gehören auch seine unzutreffenden Angaben zum Ausstellungsprozess einer Identitätskarte, zumal ihm das korrekte Prozedere hätte bekannt sein müssen, habe er sich doch selbst eine Identitätskarte ausstellen lassen. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Da sich der Beschwerdeführer nicht in der von ihm angegebenen Herkunftsregion aufgehalten haben kann, drängt sich zwangsläufig der Eindruck auf, er habe bei der Schilderung seiner Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine solche, bezeichnenderweise unzureichend substanziierte (vgl. A17/15 F98-102 S. 11), erfunden.

Nach dem Gesagten erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die Begründungspflicht durch die angefochtene Verfügung nicht verletzt, weshalb Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen. 5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7 zu den Akten gereicht, weshalb seine Staatsangehörigkeit nicht feststeht. 5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-

D-4793/2016 betischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat, sowie die Unglaubhaftigkeit der von ihm vorgetragenen Vorfluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seiner Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu

D-4793/2016 Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-4793/2016 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4793/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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