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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4792/2009

30 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,526 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4792/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4792/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 16. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2009 im R._______ sowie der Anhörung vom 13. Juli 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in S._______ (Imo State, Nigeria) gelebt, dass es nach dem Ableben seines Grossvaters zwischen seinem Vater und dessen Bruder zu einem Streit über ein Stück Land gekommen sei, das der Grossvater bereits zu Lebzeiten dem Vater (des Beschwerdeführers) übereignet habe, dass sein Vater am 27. Dezember 2008 erschossen worden sei, nachdem er zu später Stunde auf Klopfen hin die Haustüre geöffnet habe, dass der Beschwerdeführer noch in derselben Nacht die Polizei dahingehend informiert habe, er verdächtige seinen Onkel, wegen des Landstreits seinen Bruder erschossen zu haben, dass die Behörden seinen Onkel einige Tage danach festgenommen, befragt und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt hätten, dass sein Onkel mit ihm über die Landangelegenheit gesprochen und ihm empfohlen habe, die Finger von der Sache zu lassen, andernfalls ihm dasselbe Schicksal wie seinem Vater zuteil werde, dass seine Freunde ihm ein Gewehr zur Verfügung gestellt hätten, dass der Beschwerdeführer eines Nachts seinen Onkel aufgesucht, auf ihn geschossen und sich nach T._______, dem Heimatort seiner Mutter, begeben und eine Woche lang versteckt habe, dass ihm seine Mutter mitgeteilt habe, die Polizei fahnde nach ihm, weshalb er sich nach Lagos zu einem Freund begeben habe, welcher ihm zur Ausreise aus dem Heimatstaat verholfen habe, D-4792/2009 dass er auf dem Landweg nach Cotonou und von dort aus auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt sei, dass der Beschwerdeführer mehrfach und schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg unsubstanziiert ausgefallen seien, habe er doch weder die Fahrtdauer zwischen Lagos und Cotonou noch den Namen des Schiffes noch denjenigen des Ankunftslandes nennen können, dass seine Ausführungen zur Finanzierung der Reise sowie den Grenzkontrollen wirklichkeitsfremd erschienen, dass die im Hinblick auf die Tat des Beschwerdeführers ergriffenen staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim seien, dass sich der Beschwerdeführer überdies bezüglich der von ihm begangenen Tat in verschiedene Widersprüche verstrickt habe, so etwa bezüglich des Zeitpunkts der Tat, indem er zum einen den Zeitraum der Woche nach der Beerdigung seines Vaters am 12. Januar 2009 genannt und zum anderen erklärt habe, der Vorfall könne Mitte Februar 2009 stattgefunden haben, dass das Vorbringen, sein in Lagos wohnhafter Onkel habe seinen Vater wegen eines relativ kleinen Grundstücks im entfernt liegenden S._______ umgebracht, zudem nicht plausibel erscheine, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und D-4792/2009 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen D-4792/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im R._______ am 2. Juli 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 13. Juli 2009 zu verweisen ist, D-4792/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er versuche, eine nigerianische Identitätskarte zu beschaffen und hoffe, dies werde ihm in den nächsten 18 Monaten gelingen, dass sein Freund mit ihm persönlich bekannten Leuten gesprochen habe, die auf dem Schiff gearbeitet hätten, und er mit ihnen habe an Bord gehen können, dass ihn ein Mann am Zielhafen rausgenommen und einem anderen Mann übergeben habe, der ihn mit dem Auto in die Schweiz chauffiert habe, dass er nicht sein ganzes Leben in der Schweiz verbringen, sondern vielmehr nach Nigeria zurückkehren wolle, sobald sich seine Probleme verflüchtigt hätten, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass nämlich das sinngemässe Vorbringen, er habe in Begleitung eines Mannschaftsmitglieds an Bord des Schiffes in Cotonou gehen können, insofern nicht zu überzeugen vermag, als auch sämtliche Mitglieder der Schiffsmannschaft grenzpolizeilich kontrolliert werden, dass dies nicht zuletzt auch für die Einreise in die Europäische Union gilt, weshalb die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sich in casu erübrigt, während achtzehn Monaten auf den Eingang einer nigerianischen Identitätskarte zu warten, dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt, D-4792/2009 dass zwar eine allfällige Strafverfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden des Heimatstaats angesichts des von ihm – angeblich verübten Delikts grundsätzlich rechtsstaatlich legitim wäre, dass indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Begleitumständen des angeblichen Delikts in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, weshalb der Vorfall, der die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ausgelöst haben soll, nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer nämlich sein angebliches Delikt bei jeder sich bietenden Gelegenheit zeitlich unterschiedlich einordnete, wobei die genannten Zeitpunkte ungefähr einen Monat auseinanderliegen, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er bei seinen Schilderungen auf Erinnerungen an ein tatsächliches Ereignis hätte zurückgreifen können, dass er zum einen während der Woche nach der Beerdigung seines Vaters (A1/11 S. 6) und zum anderen Mitte Februar auf seinen Onkel geschossen haben will (A8/13 S. 5), dass sich die Unstimmigkeit offensichtlich aus den unterschiedlichen Angaben zum Bestattungszeitpunkt ergibt (A1/11 S. 6, A8/13 S. 3), doch hätte der Beschwerdeführer, der den Todestag seines Vaters (27. Dezember 2008) übereinstimmend angab, in der Lage sein müssen, sich auch ohne langes Nachdenken an die ungefähre Zeitspanne zwischen dem Todesfall und der Beerdigung zu erinnern, dies umso mehr, als schon die kürzere Zeitspanne angesichts des ungünstigen Einflusses tropischer Temperaturen auf die menschliche Verwesung im ländlichen Nigeria ungewöhnlich lange erscheint, dass sich auch der Beschwerdeführer dieser Einsicht nicht gänzlich verschliessen konnte, allerdings erst auf Vorhalt der anderthalbmonatigen Zeitspanne zwischen Todesfall und Beerdigung hin (A8/13 S. 4), dass auch die Stellungnahme des Bescherdeführers zum Vorhalt des zeitlichen Widerspruchs (A8/13 S. 11) nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen, dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 13. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht D-4792/2009 auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich D-4792/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben nicht nur als unselbständigerwerbender Automechaniker, sondern zeitweise auch als Bohnen- und Reisverkäufer auf einem Markt (A1/11 S. 2) verdienen konnte, weshalb davon auszugehen ist, er könne die bei dieser Gelegenheit erworbenen Fähigkeiten auch in Zukunft gewinnbringend einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, nicht dank eines spendablen Wohltäters, sondern aufgrund seiner wirtschaftlichen Aktivitäten eine teure Reise nach Europa leisten konnte, weshalb jedenfalls nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4792/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4792/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des R._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, R._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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