Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4790/2011/sed Urteil v om 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Tunesien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2011 / N _______.
D4790/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er sei am 1. September 1980 geboren worden und algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, dass er im Jahr 2007 aus Algerien ausgereist sei, weil sein Vater im Jahr 2004 grundlos zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und die Behörden in der Folge mehrmals auch nach ihm gesucht hätten, dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers zunächst mit Verfügung vom 28. Januar 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Italien verfügte, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass indessen in der Folge die Frist für die Überstellung nach Italien ungenutzt ablief und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs demzufolge auf die Schweiz überging, dass das BFM seine Verfügung vom 28. Januar 2010 daher mit Verfügung vom 26. März 2010 aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er erklärte, sein Vater sei im Jahr 2004 verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden, weil man ihn des Terrorismus verdächtigt habe, dass die Polizei in der Folge mehrmals zuhause auch nach ihm gesucht habe, worauf er jeweils vorübergehend nach Libyen geflüchtet sei, dass er sich schliesslich im Jahr 2007 aus Furcht vor einer Verhaftung entschlossen habe, sein Heimatland definitiv zu verlassen, dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 28. Mai 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Asylvorbringen unglaubhaft seien,
D4790/2011 dass es das Asylgesuch demzufolge ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dort am 1. Juni 2011 summarisch befragt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.______zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei am 1. Oktober 1979 geboren worden und tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Sfax), dass er nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs die Schweiz am 5. April 2011 verlassen habe und nach Tunesien zurückgekehrt sei, sein Problem, welches er bereits im ersten Asylverfahren geschildert habe, jedoch immer noch bestehe, dass sein Vater inzwischen aus dem Gefängnis geflüchtet sei und sich nun in Algerien oder Marokko befinde, dass nach seiner Ankunft in Tunesien, am 10. April 2011, unbekannte, vermummte Personen zuhause nach ihm gefragt hätten, weshalb er am 25. April 2011 aus Tunesien ausgereist und wieder in die Schweiz gekommen sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, dass innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2011 – eröffnet am 25. August 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
D4790/2011 zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass die im zweiten Asylverfahren vorgetragenen Gesuchsgründe bereits im ersten Asylentscheid als nicht glaubhaft qualifiziert worden seien, dass die Asylgründe nach wie vor nicht glaubhaft seien, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unter anderer Identität aufgetreten sei, dass im Weiteren die geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr nach Tunesien nicht glaubhaft sei, da die Ausreise weder kontrolliert erfolgt sei noch durch Beweismittel belegt werde, dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien durchführbar sei, dass die verspätete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. August 2011 am 23. August 2011 beim BFM einging, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 23. August 2011 Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei von der Wegweisung abzusehen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4790/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
D4790/2011 selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
D4790/2011 dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs auf die bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Asylgründe verweist (Inhaftierung des Vaters und in der Folge behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer), dass diese Vorbringen im ersten Asylverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden waren, dass in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet wären, diese Vorbringen nachträglich als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass – im Gegenteil – der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen bekräftigt wird durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Rahmen des ersten Asylverfahrens unwahre Angaben zu seiner Identität gemacht hat, dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch die geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr nach Tunesien sowie die dort angeblich erlittene erneute Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer die angebliche Rückkehr nicht zu belegen vermochte (beispielsweise mittels Schiffsticket o.ä.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Tunesien herrsche ein Klima allgemeiner Gewalt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass jedoch nicht ersichtlich ist und auch nicht konkret dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG in Tunesien verfolgt sein sollte, dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist,
D4790/2011 dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beruft und dabei geltend macht, er lebe in der Schweiz im Konkubinat, dass den Akten diesbezüglich zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer beabsichtige, sich mit einer Schweizerin zu verheiraten (vgl. V11), dass mangels anderweitiger Hinweise indessen davon auszugehen ist, eine Heirat sei bis heute nicht erfolgt, dass bezüglich seiner Beziehung zu dieser Schweizerin keine näheren Informationen vorliegen, jedoch immerhin feststeht, dass der Beschwerdeführer im April 2009 erstmals in die Schweiz kam, dass er zudem anlässlich der Anhörungen in den beiden Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte, er führe eine Beziehung zu einer Schweizerin, dass insbesondere auch in der (verspäteten) Stellungnahme vom 22. August 2011 keine Rede von einer Schweizer Lebenspartnerin ist, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beziehung zu dieser Schweizerin bestehe erst seit kurzer Zeit, womit offensichtlich keine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (vgl. dazu vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr. 24), weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D4790/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Tunesien droht,
D4790/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar die poltische Situation in Tunesien im Anschluss an die namentlich in Tunis erfolgten Demonstrationen von Dezember 2010 und Januar 2011 gegen die Arbeitslosigkeit, die Korruption und die polizeiliche Repression (sogenannte JasminRevolution), welche zum Abgang des im Jahr 1987 gewählten Staatspräsidenten Ben Ali geführt haben, zur Zeit noch nicht stabil ist, dass sich aber die Sicherheitslage seit Beginn des demokratischen Übergangs merklich verbessert hat (vgl. dazu E2957/2011 S. 7, Urteil vom 6. Juni 2011), dass in Tunesien im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer im Weiteren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass er in Tunesien als Schweisser erwerbstätig war und sich den Akten zufolge mindestens seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in der Heimatregion aufhalten, dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
D4790/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4790/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: