Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4789/2009/les Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (…), palästinensischer Herkunft, vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (…)
D-4789/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 11. März 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. A.b Anlässlich dieser ersten Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser und stamme aus C._______ (Westjordanland). Während der ersten Intifada im Jahre 1992 sei ein Onkel von den Israeli getötet worden. Ein anderer Onkel, der verdächtigt worden sei, einen Anschlag auf einen Bus verübt zu haben, sei im Jahre 1995 aus mehrjähriger Haft entlassen worden. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, im Frühjahr 2004 an der Universität von C._______ zum Verantwortlichen für die Anwerbung neuer Mitglieder einer der Fatah nahe stehenden Studentenbewegung gewählt worden zu sein; dieses Amt habe er während eines Jahres ausgeübt. Kurz nach seiner Wahl sei er vom israelischen Geheimdienst kontaktiert worden. In der Folge sei er wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was er jedoch stets abgelehnt habe, weshalb er mehrmals bis zu eineinhalb Tage lang auf dem Militärcamp von D._______ festgehalten worden sei. Aufgrund der Feindschaft zwischen der Hamas und der Fatah sowie aufgrund des Umstandes, dass er die anfangs Juli 2007 erfolgte Schliessung des Büros der Hamas im Westjordanland befürwortet habe, sei er zweimal von Mitgliedern einer zur Hamas gehörenden Organisation bedroht worden. Beim ersten Mal sei er telefonisch bedroht worden, beim zweiten Mal seien die Leute in seine Studentenunterkunft gekommen und hätten nicht nur verschiedene Gegenstände zerstört, sondern auch damit gedroht, ihm in die Beine zu schiessen. Überdies sei die allgemeine Situation im Westjordanland immer schlechter geworden; es habe sehr viele Kontrollen durch die israelischen Sicherheitskräfte gegeben. A.c Die Fachstelle LINGUA führte am 12. März 2008 mit dem Beschwerdeführer zwecks Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 50 Minuten dauerndes Telefongespräch. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm angegeben – eindeutig in einem palästinensischen Milieu in der Westbank (auf Deutsch: Westjordanland) sozialisiert worden ist.
D-4789/2009 A.d Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 8. April 2008 dem Kanton E._______ zugewiesen. A.e Am 24. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei ergänzte er seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben in verschiedenen Punkten. So habe er seit Februar 2002 an der F._______ Universität von C._______ Buchhaltung und Management studiert. Die Studentenorganisation, für die er von Februar 2004 bis Februar 2005 tätig gewesen sei, habe G._______ (auf Englisch: H._______) geheissen. Trotz der dauernden Belästigungen seitens des israelischen Geheimdienstes, des "Shabak", und der nach der Machtübernahme der Hamas anfangs Juli 2007 aufgetretenen Drohungen durch der Hamas nahe stehende Personen sei er bis zum erfolgreichen Abschluss seines Studiums im August 2007 in C._______ geblieben. Danach sei er zu seiner mittlerweile nach I._______ gezogenen Familie zurückgekehrt. Schliesslich habe er am 9. Februar 2008 das Westjordanland mit seinem palästinensischen Pass in einem Bus in Richtung Jordanien verlassen. Von Amman aus sei er auf dem Luftweg via Istanbul (Türkei) nach Mailand gereist. Sein Reisepass habe ein gültiges Visum für die Einreise nach Italien enthalten. Beim Versuch, von J._______ her im Zug in die Schweiz einzureisen, sei er von den Schweizer Grenzbehörden angehalten und umgehend den italienischen Behörden übergeben worden. Da man ihm zuvor gesagt habe, in der Schweiz würden die Menschenrechte besser eingehalten als in Italien, habe er seinen Pass vernichtet und sei in der folgenden Nacht, vom 10. auf den 11. Februar 2008, erneut mit dem Zug und unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Nach einem einwöchigen Aufenthalt bei einem Onkel in K._______ habe er im EVZ B._______ ein Asylgesuch eingereicht. A.f Im Verlauf der Erstbefragung im EVZ Chiasso gab der Beschwerdeführer eine von der palästinensischen Autonomiebehörde am 29. Januar 2008 ausgestellte Identitätskarte, einen Studentenausweis der arabisch-amerikanischen Universität von C._______ sowie einen Ausweis der L._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 25. Juni 2009 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung in die Westbank
D-4789/2009 (beziehungsweise ins Westjordanland) sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Juli 2009 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des Asyls. Evenutaliter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und in der Folge die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung "völkerrechtlich unzulässig beziehungsweise unzumutbar" sei. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zahlreiche, in einem separaten Beilagenverzeichnis einzeln aufgeführte und meist mit deutschen Übersetzungen versehene Unterlagen und Beweismittel zu den Akten. C.b Ebenfalls mit einer auf den 27. Juli 2009 datierten Eingabe – und unter Beilage einer am 14. Juli 2009 von der M._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorab mit, sein Mandant könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Bereits abgewiesen wurde hingegen das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
D-4789/2009 Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter noch am selben Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
D-4789/2009 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist unglaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird vorab geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer den israelischen Behörden bekannten palästinensischen Familie. Sein Vater habe als Lehrer in einer von der UNO geführten Schule im Flüchtlingslager von C._______ gearbeitet; er sei – wie der Bruder des Beschwerdeführers – Fatah- Mitglied gewesen. In diesem Umfeld aufgewachsen, habe der Beschwerderführer das Vorgehen der israelischen Behörden gegen die "als Märtyrer bekannten" Mitglieder seiner Familie miterlebt. "Mit dem Erwachsenwerden" sei er "als Erbe seiner berüchtigten Familie selbst auch an den Check-Points festgehalten und rigoros kontrolliert" worden. Da "sein Name und seine Herkunft dem israelischen Sicherheitsdienst bekannt" gewesen sei, habe er "besonders starke Kontrollen" über sich ergehen lassen müssen. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zwar angab, ein Onkel sei während der ersten Intifada im Jahre 1992 von den Israeli getötet worden und ein anderer Onkel sei verdächtigt worden, einen Anschlag auf einen Bus verübt zu haben und erst im Jahre 1995 aus mehrjähriger Haft entlassen worden (vgl. Vorakten A1 S. 5). Diese – mehr als 15 Jahre zurückliegenden – "Ereignisse" lassen indessen noch nicht auf eine besondere Bekanntheit der Familie des Beschwerdeführers schliessen. In Bezug auf seinen Vater erklärte der Beschwerdeführer in den Anhörungen lediglich, dieser sei bereits im Jahre 1994 an einer Krankheit verstorben, und in Bezug auf seinen Bruder, dieser lebe heute mit seiner Mutter in I._______ (vgl. A1 S. 3). Erst recht behauptete er nie, aus einer "prominenten" palästinensischen Familie oder gar aus einer "Märtyrerfamilie" zu stammen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend machte, ein dritter Onkel sei als "Repräsentant der Fatah innerhalb der PLO" anfangs der Neunzigerjahre ins
D-4789/2009 Ausland verbannt worden und im Jahre 1996 ins Westjordanland zurückgekehrt, wo er nun "im Rang eines 'Captain' für das Sicherheitsdepartement der Fatah" arbeite (vgl. Beschwerde S. 3). Die entsprechenden Vorbringen erscheinen daher nachgeschoben, und auch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte, auf den 30. Juni 2009 datierte Schreiben, in welchem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer gehöre einer kämpferischen Familie an, welche "Gefangene für die Heimat und die Bewegung angeboten" habe (vgl. Beschwerdebeilage 4), muss angesichts der vorstehenden Ausführungen als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. 4.2. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers über seine angeblichen Probleme mit dem israelischen Geheimdienst und über die Bedrohung durch die Hamas seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. 4.2.1. So habe er etwa sich widersprechende Angaben zu seiner Funktion in der Studentenorganisation der Fatah gemacht. Während er anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ erklärt habe, mit Ausnahme der Periode 2004/2005 stets nur ein einfaches Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein, habe er in der direkten Bundesanhörung zunächst angegeben, im März 2004 zum Generalsekretär gewählt worden zu sein und dieses Amt bis Februar 2005 bekleidet zu haben, und dann im weiteren Verlauf dieser Anhörung erklärt, nicht Generalsekretär, sondern Verantwortlicher für die Anwerbung neuer Mitglieder gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sagte jedoch in der direkten Bundesanhörung bloss aus, er sei "nicht genau Generalsekretär", sondern "der Verantwortliche der Organisation innerhalb derselben Uni" gewesen (vgl. A16 S. 13), aus welcher Ungereimtheit sich – ebenso wie aus der Beantwortung der Frage nach der Legalität der Studentenorganisation G._______ (vgl. A1 S. 5 unten und A16 S. 13 oben) – noch kein klarer Widerspruch ableiten lässt, welcher Anlass zu grundsätzlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen geben würde (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 8). 4.2.2. Als klar widersprüchlich zu qualifizieren sind hingegen die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblich von der Hamas gegen ihn ausgesprochenen Drohungen. So gab er im EVZ B._______ zu Protokoll, zweimal von der Hamas beziehungsweise von einer Person der Bewegung N._______ bedroht worden zu sein. Beim ersten Mal anfangs Juli 2007 sei er telefonisch aufgefordert worden, sich nicht gegen die Hamas zu stellen, beim zweiten Mal rund zwei Wochen später sei zuerst in seiner Abwesenheit seine
D-4789/2009 Studentenunterkunft durchsucht worden, bevor sich die Hamas telefonisch zur Durchsuchung bekannt und ihm gleichzeitig gedroht habe, ihm in die Beine zu schiessen (vgl. A1 S. 6). Demgegenüber sprach er anlässlich der direkten Bundesanhörung von fünf telefonischen Drohungen, welche zwischen anfangs Juli 2007 und dem 7. September 2007 stattgefunden hätten; beim letzten Mal sei er mit dem Tod bedroht worden (vgl. A16 S. 13 f.). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) wird dagegen eingewendet, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er das Gefühl gehabt habe, nicht auf alle Details eingehen zu können. In der Bundesanhörung habe er zudem grosse Mühe gehabt, die anwesende Übersetzerin zu verstehen. Es sei deshalb zu "mehreren schwerwiegenden Missverständnissen" gekommen, so dass das Protokoll bei der Rückübersetzung mehrmals habe abgeändert werden müssen. Diese Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Protokoll ergeben sich keinerlei Hinweise auf Missverständnisse (die einzige nach der Rückübersetzung angebrachte Korrektur betrifft ein Detail bezüglich Ausübung der Kontrolle an der Universität von C._______; vgl. A16 S. 15), der Beschwerdeführer bestätigte abschliessend unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen Äusserungen entspreche (vgl. A16 S. 16), und auch der anwesende Hilfswerksvertreter brachte keinerlei Einwände vor (vgl. A16 S. 17). 4.2.3. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen der Studentenbewegung der Universität Jenin (vgl. Beschwerdebeilage 8), des Studentenrats der Universität Jenin (Beilage 10) und der Fatah (Beilagen 9 und 11) ist festzuhalten, dass diese einerseits – wie in jenen teilweise auch bemerkt wurde – auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt wurden und entweder gar nicht oder auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Erhalt der negativen BFM-Verfügung datiert sind, andererseits aber teilweise auch in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen stehen. So wird etwa in der Bestätigung des Studentenrats der Universität C._______ (Beilage 10) festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Studienjahr 2006/2007 Mitglied der Ratssitzung gewesen, und gemäss dem undatierten Schreiben der Fatah (Beilage 9) soll jener von 2003 bis 2006 ein aktives Mitglied der Studentenbewegung gewesen sein, welche Angaben indessen in klarem Widerspruch zur bisherigen Darstellung des Beschwerdeführers stehen, nur vom Frühjahr 2004 bis zum Frühjahr 2005 in der Bewegung aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S. 5). Angesichts dieser Umstände sind die erwähnten vier Dokumente ebenfalls als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu betrachten.
D-4789/2009 4.3. Sodann erachtete das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der angeblich bestehenden Gefährdungssituation in verschiedener Hinsicht als realitätsfremd. 4.3.1. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer als Mitglied einer Studentenorganisation nicht – wie naheliegend gewesen wäre – bei der Mutterorganisation um Schutz vor den Nachstellungen der Hamas nachgesucht habe. Dem Einwand, ein solches Nachsuchen um Schutz sei "utopisch", habe doch die Fatah "keineswegs die Macht, die Hamas wirksam in die Schranken zu weisen" (vgl. Beschwerde S. 9), ist entgegenzusetzen, dass das Westjordanland – anders als der Gazastreifen, wo im Juni 2007 die Hamas die Macht übernommen hatte – nach wie vor von der Fatah unter Mahmud Abbas regiert wird. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach in der Tat ohne Weiteres zwecks Erhalt von Schutz an die von der Fatah gebildeten Behörden wenden können. Von dieser Möglichkeit hat er indessen – wie er selber vorgebracht hatte (vgl. A16 S. 14) – keinen Gebrauch gemacht; entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9) vertretenen Auffassung ergeben sich dafür auch aus der eingereichten Bestätigung der Fatah vom 30. Juni 2009 (vgl. Beilage 11) keine Hinweise. 4.3.2. Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit dem Jahre 2005 nur noch ein einfaches Mitglied der Studentenorganisation gewesen sei, erscheine eine Bedrohung im Jahre 2007 als nicht wahrscheinlich. Die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2007 zwar lediglich einfaches Mitglied der Studentenorganisation, aber trotzdem auch Mitglied des Studentenrates gewesen (vgl. Beschwerde S. 9), steht in klarem Widerspruch zu den von ihm anlässlich der Befragungen gemachten Angaben, wo er für die Zeit nach 2005 keine über eine einfache Mitgliedschaft herausgehende Tätigkeit geltend machte. 4.3.3. Wie das BFM ebenfalls zu Recht bemerkte, entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz der ständigen Behelligungen durch den israelischen Geheimdienst seit März 2004 und der seit Juli 2007 erfolgten Drohungen durch die Hamas bis Februar 2008 im Westjordanland geblieben zu sein (wobei er im August 2007 an der F._______ Universität von C._______ sein Studium abgeschlossen und danach im Geschäft seiner Familie in I._______ gearbeitet habe), nicht demjenigen verfolgter Personen, welche erfahrungsgemäss versuchen, den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu verlassen.
D-4789/2009 4.4. Ferner befand das BFM, der Beschwerdeführer habe die von ihm geschilderten Ereignisse kaum zu konkretisieren und zeitlich jeweils nur vage einzuordnen vermögen. 4.4.1. In der Tat lassen seine Schilderungen über seine Tätigkeit bei der Studentenorganisation sowie seine Angaben über die Behelligungen durch den israelischen Geheimdienst, dessen Namen er nicht einmal mit Sicherheit anzugeben wusste, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 10) vertretenen Auffassung jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen (vgl. insbesondere A1 S. 6 und A16 S. 11 ff.), was insbesondere auch angesichts seines hohen Bildungsstandes erstaunt. 4.4.2. Um die weitere Feststellung der Vorinstanz, die vagen und offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg in die Schweiz liessen zudem den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, zu entkräften, wurden auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel zu den Akten gegeben. Anlässlich der Befragung im EVZ B._______ gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen im Jahre 2004 oder 2005 ausgestellten, bis August 2008 gültigen Reisepass in J._______ zerrissen, nachdem es ihm nicht gelungen sei, in der Nacht vom 9. auf den 10. Februar 2008 in die Schweiz einzureisen (vgl. A. 1 S. 3 ff.). Es erscheint nun befremdend, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmitteleingabe zwei Seiten aus einem Reisepass einreichen kann, der ein auf den Namen A._______ lautendes, vom 10. Februar 2008 bis zum 3. März 2008 für Italien gültiges Visum sowie einen Stempel der Schweizer Grenzbehörden enthält (vgl. Beilage 5). Noch seltsamer erscheint es, dass der Stempel der Schweizer Grenzbehörden eindeutig das Datum des 9. Februar 2008 trägt, die beiden gleichzeitig im Original eingereichten "Boarding Passes" der Fluggesellschaften "Royal Jordanian" und "Turkish Airlines" (vgl. Beilage 6) jedoch bestätigen, dass eine Person mit dem Namen A._______ am 10. Februar 2008 von Amman aus via Istanbul nach Mailand geflogen ist. Aufgrund dieser gewichtigen Ungereimtheiten sind die drei Dokumente nicht geeignet, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Aufenthaltsortes vor der Einreise in die Schweiz zu entkräften. An dieser Feststellung vermögen auch die zwei Belege betreffend einen am 11. Februar 2008 auf der Bank "Credito Valtellinese" in Varese getätigten Geldwechsel (vgl. Beilage 7) nichts zu ändern. Angesichts der gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, die Angaben auf der italienischen Botschaft in Jerusalem und bei den Fluggesellschaften "Royal Jordanian" und "Turkish Airlines" sowie auf dem Flughafen Mailand-Malpensa überprüfen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
D-4789/2009 4.5. Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zu beseitigen. Im undatierten Bericht eines nicht namentlich genannten Krankenhauses in I._______ sowie im Schreiben des O._______-Spitals von I._______ vom 20. Mai 2007 (vgl. Beilagen 12 und 13) wird festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter "Beschwerden der brustlichen Wirbelsäule" beziehungsweise unter einer "Wirbelsäulenabweichung" und bedürfe einer "photographischen magnetischen Resonanz-Aufnahme", welche Untersuchungsmassnahmen dann vom Gesundheitsministerium bewilligt wurden (vgl. Beilage 14). Unter Hinweis auf eine entsprechende Bemerkung im undatierten Bericht des Krankenhauses von Nablus wird in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 10) ausgeführt, die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Probleme hätten ihren Ursprung in den "durch den israelischen Geheimdienst erlittenen Misshandlungen und Folter"; er sei "geschlagen, mit den Füssen getreten und mit der Rückseite eines Gewehrs geschlagen worden". Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführerführer jedoch lediglich zu Protokoll, der israelische Geheimdienst habe wiederholt versucht, ihn zur Informationsbeschaffung anzuwerben. Zu diesem Zweck sei er einmal auch während 24 Stunden und ein anderes Mal während eineinhalb Tagen in einem Raum im Militärcamp von D._______ festgehalten, danach aber ohne weiteres wieder freigelassen worden (vgl. A1 S. 6 und A16 S. 12). Von körperlichen Misshandlungen war nie die Rede, so dass die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerdeschrift nachgeschoben und somit nicht glaubhaft erscheinen, und auch den ärztlichen Berichten – ohne die darin enthaltenen ärztlichen Diagnosen grundsätzlich in Frage stellen zu wollen – kein weiterer Beweiswert in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe zukommen kann. Es besteht daher auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer einer "rechtsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen"; der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 11) ist daher abzuweisen. 4.6. Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der "Humanitarian Policy Group", von "Human Rights Watch", von "Amnesty International", der "World Organisation against Torture" und des "Palestinian Centre for Human Rights" (Beilagen 15 bis 19) betrifft, so ist festzuhalten, dass diese über die allgemeine Situation in den besetzten Gebieten berichten und keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers geben. Die "Auskunft der SFH-Länderanalyse" (Beilage 20) beschlägt die Frage der Zulässigkeit, allenfalls der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und ist erst an dieser Stelle (vgl. nachstehend Erw. 6.2.2. und 6.4.) einer Überprüfung zu unterziehen. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
D-4789/2009 Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf die Ausführungen zu den auf dem Rubrum der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Namen [vgl. Beschwerde S. 5 f.], wobei an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen ist, dass allenfalls bestehende Diskrepanzen dem Beschwerdeführer gar nicht angelastet worden waren) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
D-4789/2009 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gewährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung ins Westjordanland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist ihm jedoch nicht gelungen. Insbesondere ist in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 14) angebrachte Behauptung, "aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits unmenschliche Behandlung zu vergegenwärtigen" gehabt habe, sei seine Furcht, "erneut derartigen Nachteilen ausgesetzt zu werden beziehungsweise verhaftet zu werden und dabei erneut Folter sowie Misshandlungen" erleiden zu müssen, besonders gross, darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine derartige Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Schliesslich lässt sich auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Westjordanland noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ableiten. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten, in keinem direkten Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers stehenden Berichte (Beilagen 15 bis 20) nichts zu ändern. In Bezug auf die am 3. März 2005 erstellte "Auskunft der SFH-Länderanalyse" (Beilage 20) ist überdies festzuhalten, dass die darin erwähnte Person aus dem Gaza-Streifen und nicht wie der Beschwerdeführer aus dem Westjordanland stammt. 6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4789/2009 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. Die Lage im Westjordanland wurde in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der im Westjordanland lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wurden zunehmend stark isoliert, und es grenzt für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelangen. An den Checkpoints wird zudem die Einreise oft willkürlich verweigert und die für Reisen zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen benötigte Bewilligung nur willkürlich vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage verschlechtert (vgl. etwa http://www.deza.admin.ch/de/Home/Laender/Naher_und_Mittlerer_Osten/ Gaza_und_Westbank). Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf das – von israelischer Seite weiterhin besetzte – Westjordanland beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und dem Westjordanland, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas indirekt zu schwächen. Das Westjordanland soll demnach als Modell eines palästinensischen Staates und als Motor für politische Entwicklungen gelten, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem insbesondere auch in die öffentliche Sicherheit investiert wird. Mit der Durchsetzung von "Law and Order" soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. So sind denn nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sicherheitspolitischer Hinsicht gewisse positive Entwicklungen zu verzeichnen. Gewissen Anlass zur Hoffnung auf eine weitere Verbesserung der Lage gibt auch die neuste Entwicklung in den Palästinensergebieten. Am 15. März 2011 folgten Zehntausende von Palästinenser einem von palästinensischen Jugendlichen über das soziale Netzwerk "Facebook" erfolgten Aufruf, mit der Forderung nach nationaler Einheit und Versöhnung auf die Strasse zu gehen. Angesichts der – sowohl im http://www.deza.admin.ch/de/Home/Laender/Naher_und_Mittlerer_Osten/Gaza_und_Westbank http://www.deza.admin.ch/de/Home/Laender/Naher_und_Mittlerer_Osten/Gaza_und_Westbank
D-4789/2009 Westjordanland als auch im Gazastreifen stattgefundenen, friedlich verlaufenden – Kundgebungen versprach Mahmud Abbas baldige Präsidentschaft- und Parlamentswahlen, und auch der Chef der Hamas- Regierung im Gazastreifen; Ismail Haniya, forderte ein Treffen mit Abbas mit dem Ziel eines "umfassenden nationalen Dialoges" (vgl. "Neue Züricher Zeitung (NZZ) Online"; Meldung vom 15. März 2011). Nach dem Gesagten herrscht im Westjordanland klarerweise nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. 6.3.2. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit der Rechtsmitteleingabe zwei im Nablus ausgestellte ärztliche Berichte und eine Bestätigung des palästinensischen Gesundheitsministeriums (vgl. Beilagen 12 bis 14) zu den Akten gegeben. Die Einreichung dieser Unterlagen diente jedoch ausschliesslich der Untermauerung der (als nicht glaubhaft erachteten) Asylvorbringen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keinerlei gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hatte und er auch keinerlei Unterlagen einreichte, welche bestätigen würden, dass er sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinden würde, ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in medizinischer Hinsicht zumutbar ist. 6.3.3. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ins Westjordanland in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch jung, alleinstehend und verfügt über eine sehr gute Ausbildung (abgeschlossenes Studium in Buchhaltung und Management an der F._______ Universität von C._______) und ausgezeichnete Englischkenntnisse sowie über gewisse Berufserfahrung (Mitarbeit im Geschäft, einer Finanzgesellschaft, seiner Familie in I._______ [vgl. A1 S. 2]). Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter und Geschwister) nach wie vor im Westjordanland und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. 6.3.4. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben mit einem im Jahre 2004 oder 2005 in C._______ ausgestellten, ein von der italienischen Botschaft in Jerusalem erteiltes Visum enthaltenden Reisepass legal bis nach Italien gereist; bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Beilage 5 soll es sich um zwei Seiten aus diesem Pass
D-4789/2009 handeln. Überdies gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nebst einem Studenten- und einem Gewerkschaftausweis auch eine am 29. Januar 2008 vom Palästinensischen Innenministerium in C._______ ausgestellte, unbeschränkt gültige Identitätskarte zu den Akten. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den zuständigen palästinensischen Behörde bereits ein Reisepass und eine Identitätskarte ausgestellt worden war, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ordentlich registriert worden ist und daher auch keine Probleme haben wird, sich einen für die Rückreise allenfalls zusätzlich zu der sich bei den Akten befindenden Identitätskarte benötigten neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Schliesslich ist auch die vorstehend (E. 6.2.2.) bereits erwähnte "Auskunft der SFH-Länderanalyse" (vgl. Beilage 20) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal Rückkehrer ins Westjordanland in aller Regel von Jordanien her in ihre Heimat zurückkehren (mithin auf dem gleichen Weg, den der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben schon für die Ausreise gewählt hatte) und dadurch nicht der gleichen Bewilligungen durch die israelischen Behörden bedürfen und nicht den gleichen Kontrollen ausgesetzt sind wie Rückkehrer in den Gaza-Streifen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von
D-4789/2009 seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 27. Juli 2009 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4789/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: