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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 D-4784/2012

19 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,750 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4784/2012 law/auj/sps

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Mazedonien, vertreten durch Annelise Gerber, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).

D-4784/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2012 – eröffnet am 7. September 2012 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Mazedoniens der Ethnie der Roma – vom 11. Juni 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, auf die Asylgesuche sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, das Verfahren sei zusammen mit demjenigen ihren Sohnes (N […]) zu behandeln und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,

D-4784/2012 SR 173.320.2) – koordiniert mit der Beschwerde des Sohnes (N […]; D-4818/2012) – zu beurteilen ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass es dabei unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer – die Beschwerdeführerin machte keine eigenen erlittenen Nachteile geltend – mit Bezug auf die Vorbringen betreffend die Probleme mit Mitgliedern der VMRO (innere Mazedonische Revolutionäre Organisation – Demokratische Partei für die Nationale Einheit) widersprüchliche Angaben gemacht hat, und es ferner zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei nicht annähernd in der Lage gewesen, seine Asylgründe zu substantiieren und zeitlich einzugrenzen; seine Aussagen seien repetitiv, vage und diffus geblieben, dass für die Einzelheiten zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten die Übergriffe der VMRO-Mitglieder den Behörden gemeldet, diese hätten jedoch nichts unternommen,

D-4784/2012 dass die Polizei mit der VMRO zusammenarbeite, weshalb die Beschwerdeführenden effektiven Schutz vom Staat nie hätte erwarten können, dass die Roma im Balkan die am meisten diskriminierte Minderheit sei und die Verfolgungssicherheit für den Beschwerdeführer trotz der vom BFM erwähnten Verbesserungen nicht gewährleistet sei, dass mit diesen Ausführungen weder die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers entkräftet werden noch aufgezeigt wird, inwiefern seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl substantiiert ausgefallen seien, dass es den Beschwerdeführenden somit – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht gelingt, Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, die nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

D-4784/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Mazedonien schliessen lassen, dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für ethnische Minderheiten wie Roma zwar schwierig ist, indessen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den

D-4784/2012 Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114), dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien für die Beschwerdeführenden daher nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien für die Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4784/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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