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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 D-4783/2018

18 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,756 mots·~24 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4783/2018

Urteil v o m 1 8 . Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N (…).

D-4783/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – die Eltern mit dem ältesten Kind – suchten am 15. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das während des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Kind wurde in das Asylverfahren einbezogen. A.a Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP) und am 1. Mai 2018 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (…). Er stamme aus G._______ im Bezirk H._______ (Provinz I._______). Er habe (…) Jahre die Schule besucht und sei gelernter (…). Drei Mal sei er arbeitshalber im Iran gewesen, wo einer seiner Brüder seit langem wohnhaft sei. Nachdem er anfangs 2015 durch die iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt worden sei, habe er im (…) die Fahrprüfung absolviert, ein Auto gekauft und bei den Behörden eine Konzession für einen Sammeltaxibetrieb für die Strecke von G._______ in den Bezirkshauptort H._______ erworben. Nach etwa einmonatiger Tätigkeit sei er eines Abends beim Verlassen der Moschee von einer Gruppe von Taliban gefragt worden, ob er sie nach J._______ fahren könne. Angesichts der späten Stunde habe er den Auftrag abgelehnt. Daraufhin sei er von den Taliban zusammengeschlagen, in den Kofferraum seines Taxis gesteckt und nach J._______ verfrachtet worden. Am folgenden Tag sei er in die benachbarte Provinz K._______ gebracht worden. Dort sei er zehn Tage lang im Keller eines Hauses festgehalten worden. Nachdem sich seine Eltern an die Weissbärtigen im Heimatdorf gewendet hätten und er zugesichert habe, künftigen Transportaufträgen der Taliban nachzukommen, sei er freigekommen. Er habe seinen Wagen in J._______ abholen, nach Hause zurückkehren und mit der Arbeit fortfahren können. Das Vorgefallene habe er aus Angst vor den Taliban nicht bei den Behörden gemeldet. Etwa zwanzig Tage nach der Freilassung sei er von den Taliban zu einer Fahrt aufgefordert worden. Dies habe sich dann etwa alle zwanzig Tage wiederholt; in den folgenden sechs Monaten habe er für die Taliban zirka fünfzig Mal Menschen und auch Waffen oder Munition an unterschiedliche Orte transportiert. Er denke, dass die Taliban seine Dienste gewollt hätten, weil sein Taxi seltener kontrolliert worden sei als andere Autos. Einmal sei es auf einer Fahrt nach J._______ zu einer heiklen Situation gekommen, als er bei einem staatlichen Kontrollposten

D-4783/2018 auf Geheiss der Taliban hin Gas gegeben habe, worauf die Sicherheitskräfte geschossen hätten. Für seine Transportdienste habe er drei oder vier Mal Geld erhalten, ansonsten hätten die Taliban jeweils den Tank seines Wagens gefüllt. In den letzten zwei Monaten vor der Ausreise hätten die Taliban auch seine Frau belästigt, indem sie sie mehrmals zuhause aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Zuletzt hätte er bei einem Angriff auf eine Polizeistation in L._______ mithelfen sollen. Der Angriff sei für den (…) geplant gewesen und er hätte mit seinem Taxi in der Nähe bereitstehen sollen, um allfällige Verletzte zu transportieren oder den Beteiligten Waffen zu bringen. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen. Er sei deshalb am (…) nach H._______ geflohen und habe dort am (…) bei der Distriktbehörde Anzeige gegen die Taliban erstattet. Die Behörden hätten ihm aber mitgeteilt, dass sie nichts zu seinem Schutz unternehmen könnten, da G._______ nicht unter ihrer Kontrolle stehe. Der Distriktvorsteher habe ihm gesagt, er könne zwar nach H._______ umziehen, aber es bestehe auch dort keine Sicherheitsgarantie. Er sei danach noch eine Woche in H._______ geblieben und habe sich dann nach M._______ begeben, wo er sich weitere zwei Wochen aufgehalten habe. Schliesslich habe er Afghanistan am 1. November 2015 mit seiner Familie in Richtung Pakistan verlassen. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, respektive nach einer Geldzahlung an die dort stationierten Taliban hätten sie die Grenze passieren können. Via den Iran, die Türkei und die Balkan- Route seien sie in die Schweiz gelangt. Kurze Zeit nach seiner Ausreise habe einer seiner Brüder einen Brief der Taliban erhalten mit der Aufforderung, ihn (den Beschwerdeführer) den Taliban zu übergeben. Seine Eltern und Brüder hätten Afghanistan deshalb zwei oder drei Wochen nach seiner Ausreise ebenfalls verlassen und seien in den Iran gegangen. Ein Onkel und seine beiden verheirateten Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Verfolgung durch die Taliban. Die Tazkera sei ihm etwa drei Monate vor der BzP auf seinen Antrag hin in H._______ ausgestellt worden. Er sei gesund. A.b Auch die Beschwerdeführerin wurde am 29. Dezember 2015 im EVZ F._______ befragt (BzP) und am 1. Mai 2018 vom SEM angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische (…). Sie habe immer in G._______ gelebt. Nebst der Hausarbeit habe sie sich als (…) betätigt. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil ihr Ehemann von den Taliban unter Druck gesetzt worden sei. Einmal sei er von diesen mitgenommen worden, als er zur Moschee habe gehen wollen. Als sie davon erfahren habe, sei sie sofort zu den Schwiegereltern gegangen. Nachdem diese mit den Weissbärtigen im Dorf gesprochen hätten, sei

D-4783/2018 ihr Mann nach etwa zehn Tagen freigelassen worden. Sie persönlich sei nicht bedroht worden, habe aber zu Hause auch keine Ruhe gehabt, da Talibanangehörige in den letzten zwei, drei Monaten vor der Ausreise wiederholt, etwa zwanzig Mal, zu ihr gekommen seien. Sie hätten sich nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt und sich von ihr verpflegen lassen. Eines Tages habe ihr Mann gesagt, dass sie nach H._______ gehen müssten. Erst dort habe er ihr erzählt, dass die Taliban vorhätten, am nächsten Tag die Polizeistation in H._______ anzugreifen. Ihr Mann habe deswegen am folgenden Tag bei der Distriktbehörde eine Anzeige erstattet. Nachdem die Behörde ihnen aber nicht habe helfen können, seien sie nach einem einwöchigen Aufenthalt in H._______ nach M._______ gegangen. Während dieser Zeit hätten die Taliban die besagte Polizeistation angegriffen. Sie seien zwei weitere Wochen in M._______ geblieben und dann zur afghanisch-pakistanischen Grenze gegangen; etwa 45 Tage vor der BzP seien sie aus Afghanistan ausgereist. Drei Monate vor der BzP sei ihr eine Tazkera ausgestellt worden. Gesundheitlich gehe es ihr und den Kindern gut. Auch ihren Eltern, die nach wie vor in G._______ leben würden, gehe es gut. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Anzeige bei Distriktbehörde vom […], Drohbrief der Taliban vom […], Tazkeras, Heiratsdokument) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A9, A41 A45 und A46). B. B.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 – eröffnet am 20. Juli 2018 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Bei aller Zurückhaltung gegenüber den mitunter erratischen Verhaltensweisen der Taliban erscheine bereits die geschilderte Art und Weise der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer als fraglich. Es sei davon auszugehen, dass die mobil agierenden Taliban für Transporte über eigene Fahrer oder jedenfalls freiwillige Unterstützer verfügen würden. Es erscheine unwahrscheinlich,

D-4783/2018 dass der Beschwerdeführer nach einer ersten, von ihm abschlägig beantworteten Transportanfrage gleich entführt und in einem Verlies festgehalten worden sei, zumal eine derart genötigte Person kaum als zuverlässige Kraft zum Transport von sich konspirativ im Untergrund bewegenden Taliban-Mitgliedern sowie Waffen und Munition eingesetzt werden könnte; das Risiko eines Verrats beziehungsweise einer Kooperation mit den Behörden wäre offenkundig zu gross. Unrealistisch sei auch, dass staatliche Behörden Sammeltaxis weniger genau kontrollieren würden als Privatfahrzeuge. Es dürfte sich gerade umgekehrt verhalten. In diesem Zusammenhang erscheine auch die Schilderung, wie der Beschwerdeführer mit Taliban- Kämpfern an Bord einen Kontrollposten durchbrochen habe, als unrealistisch. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass es den staatlichen Sicherheitskräften gelungen wäre, den Wagen aufzuhalten. Im Weiteren sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als potenziell unzuverlässige Person bei einem Überfall der Taliban auf einen Polizeiposten als Fahrer eingesetzt, respektive vorgängig über den Zweck dieser Fahrt in Kenntnis gesetzt worden wäre. Seinen Angaben zufolge habe ja gerade diese Kenntnis ihn dazu bewogen, den Transport abzulehnen, von einer weiteren Unterstützung der Taliban abzusehen und bei den Behörden Anzeige zu erstatten. Dass die Taliban den Überfall dennoch zu verüben vermocht hätten, erscheine unwahrscheinlich. Einerseits würde dies belegen, dass sie sehr wohl über andere Fahrer verfügt hätten, und andererseits wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden bei der Anzeigeerstattung über den zwei Tage später vorgesehenen Überfall informiert hätte und dieser somit vereitelt worden wäre. Im Übrigen hätten die Taliban von dem Überfall wohl ohnehin abgesehen, nachdem sie vorgängig von dem (mutmasslichen) Überlaufen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hätten. Ferner vermöge auch die Schilderung der Anzeigeerstattung nicht zu überzeugen. Es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer umgehend einer polizeilichen Befragung unterzogen und als mutmasslicher Kollaborateur der Taliban allenfalls auch vorübergehend in Polizeihaft versetzt worden wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausbesuche von Taliban-Mitgliedern in Abwesenheit ihres Ehemannes seien als unglaubhaft zu erachten, dürften jene in der geschilderten Form doch den einschlägigen Weisungen der Taliban zum Umgang mit Frauen widersprechen und insgesamt nicht mit dem gesellschaftlich-kulturellen Kodex in Afghanistan zu vereinbaren sein. Die eingereichten Dokumente (Anzeige, Drohbrief) seien nicht geeignet, Überzeugungskraft zu entfalten.

D-4783/2018 C. C.a Mit Eingabe vom 20. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um Gewährung der Einsicht in die Akten des SEM und um anschliessende Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. C.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden – nach zusammenfassender Darstellung ihrer Asylgründe – im Wesentlichen geltend, sie hätten die Geschehnisse bei den Befragungen durch die Vorinstanz detailliert geschildert. Indem das SEM das geschilderte Agieren der Taliban und der Behörden als unrealistisch erachte, ohne seine Ansicht mit der Zitierung entsprechender Quellen zu untermauern, habe es seine Begründungspflicht verletzt. G._______ werde von den Taliban kontrolliert und diese würden sich daher dort nicht im Untergrund bewegen. In ihrer Heimatprovinz sei es nicht unüblich, dass die Taliban Personen zur Kooperation zwingen würden. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer für die Taliban nützlich gewesen. Auch sei er stark unter Druck gesetzt worden. Die Taliban hätten gedroht, seine Familie zu töten, wenn er nicht kooperiere. Als Linienchauffeur habe ihn die Polizei gut gekannt, und da er den Behörden bisher nicht negativ aufgefallen sei, sei er an den Kontrollposten, die er mehrmals pro Tag passiert habe, nicht genau kontrolliert worden. Ausserdem habe er auch nicht bei jeder Fahrt Taliban-Kämpfer transportiert. Mit Taliban-Angehörigen im Auto habe er die Kontrollposten umfahren. Er habe nicht gesagt, dass er einmal einen Kontrollposten durchbrochen habe, sondern die damals in seinem Auto sitzenden Taliban hätten bemerkt, dass eine Kontrolle an einem ungewöhnlichen Ort durchgeführt worden sei, worauf sie ohne anzuhalten umgekehrt seien und Vollgas gegeben hätten. Dies hätten die Sicherheitskräfte dann bemerkt und deshalb geschossen. Entgegen der Ansicht des SEM sei er für die Taliban nicht eine "potenziell unzuverlässige Person" gewesen. Als Taxifahrer sei er für die Aufgabe, die ihm im Zusammenhang mit dem von den Taliban geplanten Überfall auf den Polizeiposten in L._______ zugedacht gewesen sei, prädestiniert gewesen, und die Taliban hätten ja seiner Familie mit dem Tod

D-4783/2018 gedroht, falls er sich an die Behörden wenden würde. Er habe den besagten Auftrag den Taliban gegenüber auch nicht ausdrücklich abgelehnt. Es treffe aber zu, dass er mit der Anzeigeerstattung ein grosses Risiko eingegangen sei. Gerade deswegen sei er noch vor dem besagten Angriff geflohen und die Taliban hätten offenbar erst danach von seiner Anzeige erfahren. Er begreife auch nicht, warum die Polizei den Angriff nicht habe verhindern können. Die Anzeigeerstattung sei ihm vom Weissbärtigen in G._______ empfohlen worden. Leider habe sich die damit verbundene Hoffnung, dass die Regierung die Taliban aus seinem Heimatgebiet vertreiben würde, nicht verwirklicht. Er sei im Zeitpunkt der Anzeige von den Behörden offenbar nicht ernst genommen worden. Nachdem der von ihm vorab angezeigte Angriff auf den Polizeiposten L._______ tatsächlich stattgefunden habe, habe sich dies jedoch geändert und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht nur von den Taliban, sondern auch von den staatlichen Behörden als – wenn auch zwangsweiser – Kollaborateur der Taliban verfolgt würde. Hinsichtlich der Furcht vor Verfolgung durch die Taliban sei der an den Bruder gerichtete Drohbrief ernst zu nehmen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. August 2018 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 14. September 2018 gut. Weiter stellte sie fest, dass das SEM den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten am 2. August 2018 zugestellt habe. Sie wies deshalb das – in der Eingabe vom 20. August 2018 nicht begründete – Gesuch um Akteneinsicht und dementsprechend auch das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. F. Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. September 2018 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt den Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand bei.

D-4783/2018 H. Am 15. Oktober 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden diese am 23. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zu. J. J.a Mit Schreiben vom 5. November 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie einer Replik zur Vernehmlassung des SEM. J.b Die Instruktionsrichterin stellte mit Schreiben vom 14. November 2018 fest, dass aus dem neuerlichen Akteneinsichtsgesuch nichts hervorgehe, was zu einer Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. August 2018 zu führen vermöchte, und auch anderweitig keine Veranlassung für die Ansetzung einer Frist bestehe. K. Am (…) wurde das dritte Kind geboren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4783/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das dritte Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht

D-4783/2018 erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2018 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (vgl. Beschwerdeantrag 1). Inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, führen sie indes nicht aus. Den Akten lassen sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe im Rahmen der Anhörungen umfassend schildern, und das SEM hat sich mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, das SEM habe seinen Entscheid ungenügend begründet, indem es keine Quellen zur Untermauerung seiner Einschätzung der Vorbringen zitiert habe, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorliegenden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist Sache der Behörde beziehungsweise des Gerichts und bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4783/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Es ist durchaus nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einen Taxidienst betrieben hat, jedoch überzeugen seine Vorbringen, unter Gewaltandrohung von den Taliban zu Transportdiensten gezwungen worden zu sein und einen Anschlagsplan der Taliban behördlich gemeldet zu haben, nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden

D-4783/2018 Mass. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführenden sind berechtigt. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2018 vermögen die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer als unfreiwilliger Chauffeur von den Taliban vorgängig detailliert in Anschlagspläne auf einen Polizeiposten eingeweiht worden wäre. Seine Angaben zu dem besagten, fluchtauslösenden Vorkommnis weisen denn auch erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So machte er zwar geltend, am (…) bei den Behörden in H._______ unter Verweis auf den am (…) geplanten Überfall Anzeige gegen die Taliban erstattet zu haben, in der Annahme, dass die Behörden dadurch in der Lage sein würden, den besagten Anschlag auf den Polizeiposten in L._______ zu vereiteln; für ihn sei es unbegreiflich, weshalb die Polizei den Angriff trotz seiner Vorwarnung nicht habe verhindern können (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. August 2018 S. 10). Jedoch lässt sich dem diesbezüglich eingereichten Dokument, bei dem es sich um die besagte Anzeige gegen die Taliban bei den Behörden vom (…) handle, keinerlei Hinweis auf die besagten Anschlagspläne vom (…) entnehmen (vgl. A41, A45 S. 2 F5 und S. 3 F17). Das betreffende Dokument vermag im Übrigen mangels eruierbarer Authentizität kaum Beweiswert zu entfalten, zumal anzunehmen wäre, dass das Original einer Anzeige bei den Behörden verbleiben und dem Anzeigeerstatter nur eine (beglaubigte) Kopie ausgehändigt würde. Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zum zeitlichen Ablauf von der Anzeigeerstattung bis zur Ausreise aus Afghanistan weisen Widersprüche auf. So sagte der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber aus, nach der Anzeigeerstattung am (…) noch eine Woche in H._______ geblieben und dann zwei Wochen in M._______ gewesen zu sein, bevor er schliesslich mit seiner Familie am 1. November 2015 die Grenze nach Pakistan passiert habe (vgl. A45 S. 5 F30/F31). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie nach einem einwöchigen Aufenthalt in H._______ und einem zweiwöchigen Verbleib in M._______ etwa 45 Tage vor der am 29. Dezember 2015 erfolgten BzP aus Afghanistan ausgereist (vgl. A46 S. 8 F57/59, A9 S. 6). Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden hingegen geltend, unmittelbar nach der Anzeigeerstattung, noch vor dem Angriff der Taliban auf L._______ am (…), über M._______ aus Afghanistan ausgereist zu sein (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. August 2018 S. 5). Des Weiteren sind auch die Angaben zu dem

D-4783/2018 Drohbrief, welcher der Bruder des Beschwerdeführers seitens der Taliban erhalten habe, widersprüchlich, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, der Bruder habe das besagte Schreiben nach der am 1. November 2015 erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan erhalten (vgl. A45 S. 16 F132), wohingegen das diesbezüglich eingereichte Dokument bereits vom (…) datiert (vgl. A41, A45 S. 4 F18). Insgesamt betrachtet vermögen die angeblich fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie von den Taliban während einigen Monaten belästigt worden seien und der Beschwerdeführer nach der Erstattung einer Anzeige gegen die Taliban von diesen nach dem (trotz der Anzeige) ausgeführten Anschlag auf den Polizeiposten in L._______ gesucht worden sei, nicht zu überzeugen. Die erstmals auf Beschwerdeebene geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer könnte von staatlicher Seite behelligt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan künftig einer asylrechtlich relevanten Bedrohung respektive Verfolgung seitens der afghanischen Behörden ausgesetzt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. 5.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Taliban oder die afghanischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenso wenig vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4783/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht am 20. September 2018 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1400.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4783/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-4783/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2020 D-4783/2018 — Swissrulings