Abtei lung IV D-478/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, B_______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses; Verfügungen des BFM vom 26. November und 27. Dezember 2007 / _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-478/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. September 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2001 hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und dessen Vollzugs wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. April 2004 ab. B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 14. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 qualifizierte das BFM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 12. März 2007 auf, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Unter Hinweis auf Art. 107 AsylG hielt die Vorinstanz fest, dass die Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 nicht selbständig anfechtbar sei, sondern nur gegen die Endverfügung angefochten werden könne. Trotzdem reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007. Mit Urteil vom 8. November 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2007 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein zweites Asylgesuch handle, da die Beschwerdeführerin im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht habe, die Situation im Heimatland habe sich verändert. Die Beschwerdeführerin befinde sich deshalb wieder im Asylverfahren. Im Übrigen – hinsichtlich der Anfechtung des von der Vorinstanz verlangten Gebührenvorschusses – trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Zulässigkeit nicht auf die D-478/2008 Beschwerde ein und überwies die Akten der Vorinstanz zur Fortsetzung des Asylverfahrens. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 erklärte das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin als aussichtslos und erhob erneut einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, welcher bis am 11. Dezember 2007 zu entrichten sei. Für den Unterlassungsfall drohte das BFM mit einem Nichteintretensentscheid. Zur Begründung legte das BFM dar, die Beschwerdeführerin habe im ordentlichen Verfahren dargelegt, sie sei äthiopische Staatsangehörige, habe eine äthiopische Identitätskarte besessen und gelte deshalb als äthiopische Staatsangehörige. Die nachgereichte Identitätskarte der Mutter vermöge nicht als Beleg für die eritreische Staatsangehörigkeit zu gelten, da sie nur Angaben über die Karteninhaberin enthalte. Aufgrund der äthiopischen Staatsangehörigkeit und des langen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Äthiopien könne sie dorthin zurückkehren. Das Risiko einer Deportation durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea könne im heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 stellte das BFM fest, dass der Gebührenvorschuss nicht einbezahlt worden sei. Im Übrigen wiederholte sie die in der Zwischenverfügung vom 26. November 2007 enthaltene Argumentation. Sie trat auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend, die Argumentation der Vorinstanz grenze an Willkür. Zuerst habe sie ihre Begründung darauf gestützt, dass die Identitätskarte der Mutter nur als Kopie eingereicht worden und somit nicht als Beleg für die Herkunft der Beschwerdeführerin gelten könne. Nach Einreichung des Originals D-478/2008 habe sie dargelegt, die Identitätskarte der Mutter enthalte nur Angaben über die Karteninhaberin und sei deshalb kein Beleg für die Herkunft der Beschwerdeführerin. Zudem stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Äthiopien gelte jedoch nicht als Heimatstaat der Beschwerdeführerin, da sich ihre Mutter am Referendum beteiligt und zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekennt habe, wie die nachgereichte Identitätskarte belege. Unter diesen Umständen bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren habe, falls sie je im Besitz derselben gewesen sei. Sie müsse deshalb wegen ihrer eritreischen Herkunft mit einer Deportation nach Eritrea rechnen, wo sie sich der Wehrpflicht stellen müsste und aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, mit einer unverhältnismässig schweren Haftstrafe, Folter und Verschleppung rechnen müsse. Praxisgemäss würden Asylgesuche von Personen, welchen der Einzug ins eritreische Militär drohe, gutgeheissen. Zudem drohten der Beschwerdeführerin auch drastische Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Ausserdem habe das BFM die Beschwerdeführerin nicht nach Art. 29 und 30 AsylG angehört, obwohl das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, die Eingabe vom 14. Februar 2007 sei als zweites Asylgesuch zu behandeln. Dies stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Infolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. D-478/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-478/2008 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht gestützt auf Art. 29 und 30 AsylG angehört worden sei, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 14. Februar 2007 als zweites Asylgesuch qualifiziert habe und die Rechtssprechung der ARK für diesen Fall eine Anhörung verlange. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist. 3.4 Im Fall eines zweiten Asylgesuches, das nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren behandelt werden muss, ist gestützt auf die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG vorzugehen. Danach ist bei Zweitgesuchen dann eine Anhörung durchzuführen, wenn die betroffene Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist, was indessen bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen führte das BFM vorliegend zu Recht keine Anhörung durch. Hingegen war gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem Erfordernis kam die Vorinstanz mit der Zwischenverfügung vom 26. November 2007 nach. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht verletzt. 4. Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz die Begeheren der Beschwerdeführerin als zum vorneherein aussichtslos und erhob D-478/2008 infogedessen gestützt auf Art. 17b AsylG einen Gebührenvorschuss. In der Beschwerde wurde dargelegt, die Einschätzung der Vorinstanz sei unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige gelte und somit im Fall ihrer Rückkehr mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen keinen Gebührenvorschuss erheben dürfen. In der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 gelangte das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass die Vorinstanz die Begehren der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifizierte. 4.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin gelte als äthiopische Staatsangehörige, weil sie im ordentlichen Verfahren angegeben habe, sie sei äthiopische Staatsangehörige und im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte gewesen. Die nachgereichte Identitätskarte der Mutter belege mangels Angaben über die Beschwerdeführerin selbst nicht, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Unter diesen Umständen könne das Risiko, dass die Beschwerdeführerin nach Eritrea ausgewiesen werde, ausgeschlossen werden, wie bereits in der Verfügung des BFF vom 11. Januar 2001 und im Urteil der ARK vom 13. April 2004 festgehalten worden sei. Die in EMARK 2006 Nr. 3 entwickelten Grundsätze könnten somit auf die Beschwerdeführerin nicht angewendet werden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Argumentation vollumfänglich an. Wie den Akten zu entnehmen ist, gab sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren als äthiopische Staatsangehörige eritreischer Herkunft aus und sagte, sie habe eine legal erhaltene äthiopische Identitätskarte besessen (Akte A2/7 S. 1 und 3 sowie Akte A7/18 S. 4). Darauf muss sie sich behaften lassen. Die Argumentation in der Beschwerde, ihre Mutter habe am Referendum teilgenommen und somit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekenne, vermag trotz der nachträglichen Abgabe einer eritreischen Identitätskarte im Original nicht zu überzeugen. Insbesondere belegt diese Identitätskarte nicht, dass es sich bei der Inhaberin um die Mutter der Beschwerdeführerin handelt. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens geltend gemacht, sie habe ihre Angehörigen nie gekannt und wisse nicht, ob sie lebten oder tot seien (Akte A2/7 S. 2) respektive sie habe keine D-478/2008 Familie (Akte A7/18 S. 5). Einen Namen ihrer Mutter erwähnte sie nicht. Im Hinblick auf diese Angaben erscheint die nachträgliche Abgabe der Identitätskarte der Mutter nicht plausibel. Insbesondere kann das Verwandtschaftsverhältnis damit – und mangels Abgabe eigener rechtsgenüglicher Identitätspapiere – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet und daraus auf die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Zudem lässt sich aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe sich mit der Teilnahme am Referendum zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekennt, nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin damit – entgegen ihren früheren Angaben – die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Angaben – als äthiopische Staatsangehörige gilt, auch wenn sie eritreischer Herkunft ist. 4.3 Wie die Vorinstanz auch zutreffend argumentierte, kann die Argumentation der in Äthiopien aufgewachsenen Beschwerdeführerin, welcher die äthiopische Staatsangehörigkeit gewährt und eine äthiopische Identitätskarte abgegeben wurde, hinsichtlich der Gefahr, nach Eritrea ausgewiesen zu werden, nicht geteilt werden. Dies stellte die ARK zudem bereits in ihrem Urteil vom 13. April 2004 fest. Diese Einschätzung hat auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. Unter diesen Umständen sind ihre Befürchtungen, im Fall einer Ausweisung nach Eritrea als Deserteurin oder Dienstverweigerin bestraft zu werden, unbegründet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz findet somit die unter EMARK 2006 Nr. 3 veröffentlichte Einschätzung betreffend eritreischer Deserteure und Dienstverweigerer vorliegend keine Anwendung. Aus den gleichen Gründen ist auch ihre Furcht, infolge einer allfälliger Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde oder wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, nicht begründet. 4.3.1 Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten eritreischen Herkunft von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben wird. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nicht ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Vorinstanz die mit Eingabe vom D-478/2008 14. Februar 2007 gestellten Begehren der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifizierte. 4.4 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das BFM habe zu Unrecht einen Gebührenvorschuss erhoben. Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG). Diese Gebühr beträgt in der Regel Fr. 1'200.-- (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehen nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vorneherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt jemand nach rechtskräftigem Abschluss seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug seines Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, finden die Absätze 1 bis 3 von Art. 17b AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. Gestützt auf diese Regelung hat das BFM vorliegend zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben, zumal sich das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin als zum vorneherein aussichtslos erwies und sie nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückkehrte. 4.5 Insgesamt ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen die von der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 26. November 2007 und im Entscheid vom 27. Dezember 2007 festgestellte Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin sowie die Rechtmässigkeit des gestützt darauf erhobenen Gebührenvorschusses zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin den zu Recht erhobenen Gebührenvorschuss der Vorinstanz nicht beglich, ist die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen die beiden vorinstanzlichen D-478/2008 Entscheide erweist sich somit diesbezüglich als unbegründet. 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, ist die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen kommt der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Prüfung des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zu, weshalb dieser nachfolgend zu prüfen ist. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-478/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- respektive Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- respektive Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- respektive Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der D-478/2008 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.7 In Äthiopien herrscht weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin infolge der Sicherheitslage eine Situation einer konkreten Gefährdung drohte. 5.8 Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit ihrem vierten Lebensjahr ohne Angehörige in einem Kinderheim in Äthiopien lebte, dort während acht Jahren die Grundschule und anschliessend während vier Jahren die Sekundarschule besuchte sowie in der Folge als Brillenverkäuferin arbeitete, hat ihre Sozialisation in Äthiopien, wo sie den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte, stattgefunden. Es ist davon auszugehen, dass sie in Äthiopien ein Beziehungsnetz aufgebaut hat, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Ihre Ausbildung und Berufserfahrung werden ihr zudem den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geriete. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, D-478/2008 zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Februar 2008 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-478/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 8. Februar 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: Seite 14