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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2017 D-4777/2017

5 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,792 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4777/2017

Urteil v o m 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).

D-4777/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 illegal in Richtung Äthiopien, erreichte in der Folge auf dem Seeweg Italien und gelangte schliesslich am 1. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Eine Befragung zu den Ausreisegründen fand aufgrund der hohen Gesuchseingänge nicht statt. Am 8. Februar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ geboren worden, wo er auch aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Er habe die Schule allerdings in der zehnten Klasse abgebrochen, weil er im Jahr 2001 geheiratet habe und für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich gewesen sei. Aus dieser Ehe seien drei Kinder, zwei Söhne (geboren 2007 und 2010) sowie eine Tochter (geboren 2013), entsprungen. Ein weiteres, aussereheliches Kind sei im September 2014 geboren worden. Dessen Mutter sei Köchin im Militärstützpunkt E._______ gewesen, welche er dort kennenund liebengelernt habe. Im Juni 2002 sei er während der Arbeit anlässlich einer Razzia aufgegriffen und wenig später zusammen mit weiteren Personen nach Sawa gebracht worden. Dort habe er bis September 2002 eine militärische Ausbildung durchlaufen, die anschliessend bis Januar 2003 in F._______ fortgesetzt worden sei. Anschliessend sei er nach E._______ verlegt und dabei in der 39. Kifleseravit (KS; Division) der G._______, einer dem Verteidigungsministerium unterstellten Bauunternehmung, zugeteilt worden. Bei seinem Dienst sei er entsprechend seiner im Heimatdorf angeeigneten Fertigkeiten als (…) bei der Erstellung von Gebäuden eingesetzt worden. Im Januar 2014 sei er in eine grosse Kaserne in H._______ versetzt worden. Dort sei er einem mobilen Bautrupp zugewiesen worden, dessen Angehörige in der Gegend von I._______ an verschiedenen Standorten Fertighäuser errichtet hätten.

D-4777/2017 Da ihm der Militärdienst zu lange gedauert habe, seine Kinder trotz seines Dienstes hätten hungern müssen und jede kritische Äusserung Schläge oder Haft nach sich gezogen habe, habe er sich schliesslich einem Freund anvertraut, der aus dem Ort J._______ nahe der äthiopischen Grenze stamme. Gemeinsam hätten sie die Ausreise beschlossen. Da seinem Freund die Umgebung um K._______ vertraut gewesen sei, seien keine grossen Vorbereitungen nötig gewesen. Schliesslich sei er am 9. April 2014 mit Hilfe seines für die Gegend um I._______ gültigen militärischen Passierscheins, der ihm zum Zwecke des ungehinderten Aufsuchens der mobilen Baustellen ausgestellt worden sei, nach I._______ gelangt. Von dort aus sei er zusammen mit seinem Freund, der ebenfalls Soldat und in H._______ stationiert gewesen sei, im Bus nach K._______ gefahren, wo sie auch übernachtet hätten. Am Abend des folgenden Tages seien sie zu Fuss aufgebrochen und in die Gegend von L._______ gelangt. Dort hätten sie schon von weitem Lichter von Soldaten gesehen beziehungsweise sein Freund habe gewusst, dass sich dort Soldaten aufhalten würden. Zwar seien sie von einem Soldaten zum Stehenbleiben aufgefordert worden, hätten sich aber auf allen Vieren weiterbewegt und auf diese Weise die Gefahrenstelle passiert. Später hätten sie vor sich Schüsse vernommen. Dies habe sie veranlasst, in einer Höhle respektive zwischen zwei Felsen zu nächtigen. Am folgenden Abend seien sie weitergelaufen und schliesslich beim Fluss Mereb angelangt, den sie in der Folge überquert hätten. Wenig später hätten sie Äthiopien erreicht. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei während seines Militärdienstes zweimal wegen disziplinarischer Verfehlungen längere Zeit in Haft gewesen. Das erste Mal sei er zwischen März 2004 und Mai 2005, das zweite Mal zwischen März 2010 und April 2012 inhaftiert gewesen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner eritreischen Identitätskarte vom 27. Februar 2002, seines eritreischen Militärausweises vom 1. März 2002 sowie die Kopie seiner Heiratsurkunde vom 22. April 2001 zu den Akten. Anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 8. Februar 2017 fügte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Militärausweis vom 1. März 2002 ergänzend hinzu, er selbst und andere seien bereits in ihrer Schulzeit im Jahre 2000 während der dritten Invasion von der Schule weg zwangsrekrutiert worden. Anschliessend seien sie zwei Monate lang

D-4777/2017 in M._______ militärisch ausgebildet worden. Danach habe man sie wieder in die Schule geschickt, ohne dass sie an bewaffneten Auseinandersetzungen hätten teilnehmen müssen (vgl. act. A18 S. 19 F169 bis 172). B. Am 13. November 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM vom 18. Juli 2017 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vertreterin legte ihrer Rechtsmitteleingabe namentlich eine Fürsorgebestätigung der Stadt N._______ vom 7. August 2017, eine auf elektronischem Weg übermittelte Fotografie eines Militärausweises des Beschwerdeführers vom 6. März 2015 sowie mehrere Kopien von Fotos bei, die ihn im Militärdienst zeigen. E. Mit Schreiben vom 29. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-4777/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

D-4777/2017 oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreisegrund geltend, er sei am 9. April 2015 mittels eines militärischen Passierscheins, der ihm zum Zwecke des ungehinderten Aufsuchens der mobilen Baustellen in der Umgebung von I._______ ausgestellt worden sei, nach I._______ gelangt, um von dort aus in Begleitung eines Freundes mit dem Bus nach O._______ zu gelangen. Von dort aus seien sie im Schutze der Nacht in die Richtung der äthiopischen Grenze weitergegangen, um schliesslich am 11. April 2015 in Äthiopien einzutreffen. 5.2 Wie die Vorinstanz indessen in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2017 zutreffend festgehalten hat, erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen in

D-4777/2017 ihrer Gesamtheit als unglaubhaft, weshalb dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden kann. 5.2.1 Zunächst erscheint es wenig plausibel, dass die eritreischen Militärbehörden den Beschwerdeführer gerade mit Blick darauf, dass dieser in den Jahren 2004 bis 2005 eine einjährige und in den Jahren 2010 bis 2012 gar eine zweijährige militärische Haftstrafe verbüsst haben soll, an seinem neuen Stationierungsort in H._______ mit einem Passierschein ausgestattet und ihn dergestalt in die Lage gesetzt hätten, aus dem zivilen Nationaldienst zu desertieren. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde, die letztmalige Inhaftierung habe im Zeitpunkt seiner Stationierung in H._______ schon zwei Jahre zurückgelegen, und seine frühere Inhaftierung sei ja nicht erfolgt, weil man ihm Fluchtgedanken unterstellt habe (a.a.O. S. 7 Abs. 3), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Denn gerade die angebliche letzte zweijährige Inhaftierung, die nach Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der zeitlichen Überschreitung seines Urlaubs und öffentlicher Rechtfertigung dieses Regelverstosses von seiner Seite gestanden haben soll (vgl. act. A18 S. 17 f. F165 f.), birgt doch alle Anzeichen öffentlicher Kritik des Beschwerdeführers an den Verhältnissen während des Nationaldienstes, weshalb diese öffentlichen Verlautbarungen des Beschwerdeführers aus Sicht der eritreischen Militärbehörden wohl allen Anlass zur Annahme gegeben hätten, der Beschwerdeführer werde sich dem Nationaldienst bei nächstbester Gelegenheit durch Flucht entziehen. Zu keiner anderen Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene übermittelte Kopie einer Fotografie des angeblichen Passierscheins des Beschwerdeführers zu führen (vgl. Beschwerde S. 7 Abs. 3 in fine). Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um ein Originaldokument, weshalb diesem Dokument a priori kein massgeblicher Beweiswert zukommt, da es nicht fälschungssicher ist. Zum anderen fällt auf, dass in der mit der Beschwerde abgegebenen Summarübersetzung dieses Dokuments von unbekannter Hand lediglich von einem Militärausweis die Rede ist und durch die nachfolgende Notation „Passierschein?“ letztlich ohnehin zumindest implizit Zweifel daran geäussert werden, dass es sich bei besagtem Dokument um die Kopie eines solchen handelt. 5.2.2 Weiter fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer sowie dessen Freund auf ihrer angeblichen gemeinsamen Flucht in Richtung der äthiopischen Grenze ausschliesslich in der Nacht fortbewegt haben wollen (vgl. act. A18 S. 14 f. F134). Dabei bleibt freilich unerfindlich, wie sich der Be-

D-4777/2017 schwerdeführer und sein Freund in der Dunkelheit ohne zusätzliche technische Hilfsmittel überhaupt hätten orientieren können. Die diesbezügliche pauschale Aussage des Beschwerdeführers, eine Orientierung ihrerseits sei möglich gewesen, weil sein Freund sich in dieser Gegend gut ausgekannt habe (vgl. act. A17 S. 14 F134), vermag das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. 5.2.3 Aus den dargetanen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-4777/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde weiter den Standpunkt, eine drohende erneute Einziehung in den Militärdienst im Falle einer Rückkehr stelle mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK dar (a.a.O. S. 11 ff.). Es handelt sich hierbei freilich um eine Fragestellung, welche einzig den Punkt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt (vgl. hierzu die als Referenzurteil publizierten Urteile des BVGer D-2311/2016 E. 6.3 vom 17. August 2017 sowie D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Argumente in der Beschwerde ist somit nicht einzugehen. 9. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4777/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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