Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4776/2016 was
Urteil v o m 2 2 . November 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
D-4776/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien Anfang Juli 2013 und flohen von Griechenland aus gestaffelt in die Schweiz weiter. A.a Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit dem minderjährigen Sohn D._______ am 3. Dezember 2013 am Flughafen (…) um Asyl nach. Gleichentags wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Die Befragung zur Person (BzP) am Flughafen fand am 8. Dezember 2013 statt. Am 12. Dezember 2013 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 6. August 2014 statt. A.b Der (damals noch) minderjährige Sohn respektive Bruder E._______ der Beschwerdeführenden gelangte am 8. Januar 2014 in die Schweiz und suchte am 9. Januar 2014 um Asyl nach. Die BzP fand am 23. Januar 2014 statt. Am 6. August 2014 führte die Vorinstanz eine Anhörung durch. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt. A.c Der minderjährige Sohn respektive Bruder C._______ gelangte gemäss Eintrag im System ZEMIS am 15. April 2014 in die Schweiz und liess gleichentags um Asyl nachsuchen. A.d Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2014 in die Schweiz ein und stellte am 24. April 2014 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Testbetriebs erfolgte die BzP am 26. Mai 2014. Die Anhörung wurde am 11. September 2014 durchgeführt. A.e Bereits am 18. Juni 2012 hatte der Sohn respektive Bruder F._______ der Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. April 2014 abgewiesen. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein, aus G._______ zu stammen und in H._______ gelebt zu haben. Er habe nach Kriegsausbruch als Sympathisant wiederholt an kurdischen Demonstratio-
D-4776/2016 nen teilgenommen. Die Sicherheitskräfte hätten auf sie geschossen. Wegen seines politischen Engagements habe er von den syrischen Behörden eine Vorladung erhalten. Ein Nachbar habe ihn bei den Behörden denunziert. In Anbetracht der Sachlage sei er mit der Familie ins Herkunftsdorf zurückgekehrt in der Annahme, dort von der PKK beschützt zu werden, zumal er die Bewegung logistisch unterstützt habe. Ein Bruder sei seinerzeit als PKK-Märtyrer gestorben. Im Dorf habe er vorerst als Wächter gearbeitet. Die PKK beziehungsweise YPG hätten seinen Sohn E._______ aufgefordert, sich ihrem Kampf anzuschliessen. Er habe gegen die Einziehung seines Sohnes opponiert, worauf E._______ massiv geschlagen worden sei. Er als sein Vater sei bedroht worden. Aufgrund der geschilderten Situation seien sie ausser Landes geflohen. B.b Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie zu sein, aus G._______ zu stammen und in H._______ gelebt zu haben. Dort hätten sich die Freie Syrische Armee, die PKK und Truppen des Regimes bekämpft. Aus diesem Grund seien sie in ihr Herkunftsdorf zurückgegangen. Das Dorf sei von der PKK kontrolliert worden. Ihr Mann und ihre Kinder hätten Probleme bekommen, weshalb sie schliesslich ausser Landes geflohen seien. B.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. u. A. Beweismittelverzeichnis B 1 und Akte B 14/15 S. 7 ff.). C. C.a Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs gewährte sie ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C.b Mit Eingabe vom 27. November 2014 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung insbesondere unter Berücksichtigung einer drohenden Reflexverfolgung. Das Gericht hiess die Beschwerde mit kassatorischem Urteil vom 22. Dezember 2014 gut.
D-4776/2016 D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 – eröffnet am 8. Juli 2016 – stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der allgemeinen Kriegslage komme praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Was die geltend gemachte regelmässige Teilnahme des Beschwerdeführers an regimefeindlichen Demonstrationen 2012 in H._______ anbelange, sei nicht davon auszugehen, dass solche Anlässe im besagten Zeitraum in der geschilderten Form überhaupt noch hätten stattfinden können. Dass die ihn betreffende untersuchungsrichterliche Vorladung an seinen im kurdisch kontrollierten Gebiet wohnhaften Bruder zugestellt beziehungsweise von einem Polizeibeamten überbracht worden sein solle, erscheine als realitätsfremd, zumal auch nicht nachvollzogen werden könne, weshalb eine solche Vorladung ausgerechnet einem bloss einfachen Demonstrationsteilnehmer hätte zugestellt werden sollen. Vielmehr wäre er noch zuhause in H._______ abgeholt worden, hätten die Sicherheitskräfte tatsächlich eine entsprechende Verfolgungsmotivation gehabt. Zudem habe er nur eine Kopie und nicht das Original eingereicht. Diese Kopie habe er gemäss seinen Aussagen erst in der Schweiz per Mobiltelefon erhalten und ausgedruckt, was nicht für einen überzeugenden Beweiswert spreche. Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er habe für die kurdische Miliz im Heimatdorf Wache schieben müssen. Da er darüber hinaus keine diesbezüglichen weiteren Nachteile erlitten habe, sei eine asylrelevante Verfolgungsintensität zu verneinen. Soweit die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung wegen ihres Sohnes E._______ im Falle der Rückkehr befürchteten, sei ihrer Argumentation in der Beschwerdeschrift vom 27. November 2014 nicht zu folgen. Es sei zu berücksichtigen, dass die dortigen lokalen Milizen bei entsprechender Verfolgungsmotivation bereits vor ihrer Ausreise die Möglichkeit gehabt hätten, gegen sie vorzugehen. Da sie als respektable und im Dorf verwurzelte kurdische Patrioten angesehen worden seien, hätten die Milizen aber offenkundig davon abgesehen, sie wegen der Dienstverweigerung von E._______ mitzubestrafen. Erst recht nicht ersichtlich – so auch in Anbetracht der volatilen Lage vor Ort – sei, weshalb ihnen seine solche Gefahr drei Jahre später noch drohen sollte.
D-4776/2016 Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid (BVGE 2015/29) festgehalten, dass ein „umgekehrter“ Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] nicht in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund könnten die Beschwerdeführenden gestützt auf die erwähnte Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Tatsache, dass E._______ als Minderjähriger als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, entfalte für sie mithin keine Relevanz. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. August 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Im Rekurs wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsschrift vom 27. November 2014 geltend gemacht, entgegen den Beschwerdevorbringen hätten gemäss Quellen im Netz im Jahr 2012 durchaus immer wieder Demonstrationen in H._______ stattgefunden. Im Weiteren treffe zu, dass der Beschwerdeführer die Vorladung erst in der Schweiz zu Gesicht bekommen habe und diese mithin nicht Grund für die Ausreise aus Syrien gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass dieses Dokument in Verbindung mit der geltend gemachten Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen in Syrien einen asylrelevanten Vorfluchtgrund darstelle. Es weise zahlreiche individuelle Merkmale auf und könne nicht als beweisuntauglich qualifiziert werden, zumal das SEM keine konkreten Hinweise auf Fälschung hervorhebe. Betreffend Reflexverfolgung wurde auf das Persönlichkeitsprofil von E._______, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, verwiesen. Die kurdischen Behörden hätten ohne Zweifel Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer dessen Flucht ermöglicht habe, weshalb auch er in ihrem Fokus stehe, zumal er schon zuvor die Einziehung von E._______ abgelehnt habe. Die Vorinstanz bezeichne ihn in diesem Zusammenhang als im
D-4776/2016 Dorf verwurzelten Patrioten. Er und seine Frau hätten aber 20 Jahre lang in H._______ gewohnt. Zudem werde so seine politische Stellung überbewertet. Seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr sei mithin begründet. Anzufügen bleibe, dass bei der Anhörung nicht vertieft auf seine Probleme mit der PKK eingegangen worden sei. Nach dem Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Ein allfälliger Vollzug würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. G. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 12. August 2016 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass die mit der Beschwerde eingereichte Fürsorgebestätigung vom 25. November 2014 datiere und der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im System ZEMIS bereits seit Mitte September 2015 über eine Arbeitsstelle verfüge. Das Gericht erwäge deshalb, die am 9. August 2016 erfolgte Gutheissung der Gesuche von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht und 110a AsylG in Wiedererwägung zu ziehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Anfang an nicht bestanden haben dürften. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. I. Am 14. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung für ihre prozessuale Bedürftigkeit vom 14. November 2016 und eine Kopie des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers ein.
D-4776/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Soweit der Rechtsvertreter geltend macht, das SEM habe es unterlassen, seinen Mandanten genauer nach seiner Rolle im I._______-Gebiet zu befragen, ist festzuhalten, dass ihm ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern, er aber angab, nichts mehr dazu sagen zu wollen (vgl. B 14/15 Antwort 112). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre ihm demnach offen gestanden, allfällige Einzelheiten noch zu verdeutlichen. Vor diesem Hintergrund ist von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen.
D-4776/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auch im Rekurs geltend, in H._______ wiederholt an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Entgegen der Auffassung des SEM belegten übereinstimmende Quellen, dass solche Manifestationen stattgefunden hätten.
D-4776/2016 Es mag zutreffen, dass gewisse solche Anlässe im genannten Zeitraum noch stattgefunden haben. Die Frage, inwieweit solche Kundgebungen noch durchgeführt wurden, kann aber letztlich offen bleiben. So kann den Akten nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer dabei exponiert hätte und behördlich als Regimegegner identifiziert worden wäre; er gab auch nicht an, in diesem Zusammenhang je festgenommen worden zu sein (vgl. A 11/14 S. 9; B 14/15 Antworten 38 und 49). Zwar reichte er eine Vorladung ein, gemäss welcher er sich bei den Sicherheitskräften hätte melden müssen. Die Vorinstanz verweist aber zu Recht darauf, dass diese angebliche Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegen einen einfachen Demonstranten in H._______ realitätsfremd anmute. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde kein substanzielles politisches Engagement behauptet. Hinzu kommen die vom SEM zu Recht als realitätsfremd erwogene angebliche Zustellung an seinen im kurdisch kontrollierten Gebiet wohnhaften Bruder beziehungsweise die Überbringung durch einen Polizeibeamten. Zudem reichte er nur eine Kopie, welche er gemäss seinen Aussagen erst in der Schweiz per Mobiltelefon erhalten und ausgedruckt habe, zu den Akten, was die Beweistauglichkeit zusätzlich beeinträchtigt. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Soweit er überdies angibt, es sei eine Denunziation ergangen, muss aufgrund der in keiner Weise substanziierten Schilderungen auf ein blosses Konstrukt geschlossen werden, und zwar umso mehr, als er eine solche Denunziation bei der BzP noch nicht erwähnt hatte und sie mithin auch als nachgeschoben erscheint (vgl. B 14/15 Antworten 48 ff. und 83 ff.). 5.3 Entgegen den Beschwerdevorbringen kann der Beschwerdeführer mithin nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden. Dies trifft offensichtlich auch auf die Beschwerdeführerin zu. 5.4 Dass der Sohn E._______ wegen der Weigerung im Dorf, für die PKK zu kämpfen, massiver Gewalt ausgesetzt war, ist unbestritten. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Reflexverfolgung asylrelevanten Ausmasses ist indes nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar gab er an, dass gegen ihn Drohungen ergangen seien. Seinen Aussagen ist aber zu entnehmen, dass E._______ am 3. Juni 2013 geschlagen worden sei. Er als sein Vater habe das Dorf jedoch erst im Juli 2013 verlassen (A 11/14 S. 7 und 9). Die Auffassung des SEM, die kurdischen Aktivisten hätten bei entsprechender Verfolgungsmotivation genügend Zeit gehabt, ihn gravierend zu behelligen, ist mithin nachvollziehbar. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist auch seine kurdische Verwurzlung im Dorf – trotz des langjährigen Aufenthalts
D-4776/2016 in H._______ – ein weiterer Faktor, welcher gegen eine konkrete Gefahr spricht. Die Möglichkeit im Sinne der Beschwerdevorbringen, wonach er mit der Flucht von E._______ in Verbindung gebracht werde, ist zwar nicht von der Hand zu weisen; eine entscheidende Erhöhung seines Gefährdungspotentials kann darin aber noch nicht erblickt werden. Am Ende der Anhörung äusserte er sich im Übrigen eher vage zu einer Gefährdung im Dorf (A 14/15 Antwort 118). 6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
D-4776/2016 lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2016 guthiess. Am 14. November 2016 reichten sie eine aktualisierte Bestätigung für ihre prozessuale Bedürftigkeit nach. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung mithin nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und in Anbetracht der Parallelen zum Vorverfahren D-6941/2014 ist das amtliche Honorar auf Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D-4776/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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