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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 D-477/2026

18 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,998 mots·~10 min·5

Résumé

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-477/2026

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), alle Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2025.

D-477/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. September 2025 lehnte die Vorinstanz deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2025 mit Urteil D-7774/2025 vom 28. Oktober 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2025 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Entscheids vom 10. September 2025 bezogen auf den Wegweisungsvollzug und beantragten, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ihnen sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Amt (…) des Kantons E._______ sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des Gesuchs zu verzichten. B.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erheblich verschlechtert, er leide an einer ausgeprägten Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) und sei auf stabile Strukturen, verlässliche Routinen und eine heilpädagogische Begleitung angewiesen, ein Wegweisungsvollzug könne zu extremem Stress, erneuter Entwurzelung und potenzieller Traumatisierung führen. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Abschlussbericht und zusammenfassenden Bericht vom 25. November 2025 der F._______, eine Stellungnahme zur Schulsituation des Beschwerdeführers 3 vom 17. November 2025, ein Schreiben der G._______ von gleichentags, zwei Unterstützungsschreiben vom 20. respektive 23. November 2025 und eine Petition der (…) samt einer Unterschriftensammlung vom 23. November 2025 sowie vier Referenzschreiben zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz das Amt (…) des Kantons E._______ um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme.

D-477/2026 D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 – eröffnet am 23. Dezember 2025 – lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 10. September 2025 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. Dezember 2025, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihnen sei gemäss Art. 102m AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und das kantonale Amt (…) sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. F. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Anweisung des kantonalen Amtes (…), von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 13. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 12. Februar 2026 geleistet.

D-477/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In der Regel wird mit dem Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.

D-477/2026 BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6. Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 25. November 2025 zu Recht als Wiedererwägung und trat darauf ein, zumal die Beschwerdeführenden nachträglich eingetretene Tatsachen vorbrachten, nämlich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erheblich verschlechtert. 7. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt vollständig sowie richtig fest und würdigte ihn umfassend. 8. 8.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, für den Beschwerdeführer 3 seien keine spezifischen Therapien vorgesehen und auch keine Medikamente verschrieben worden. In der Schule sei er auf Unterstützung angewiesen, wobei die Sprache ein grosser Faktor für seine Symptome sei. Die Verständnisschwierigkeiten in der deutschen Sprache lösten bei ihm oft Frustration aus. Bei einer Rückkehr entfiele ein erheblicher Verstärkungsfaktor der Symptomatik. ADHS werde in der Türkei durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostiziert. Das Kind könne nach einer erstmaligen Diagnose in Zusammenarbeit zwischen Schule und Familie an ein Beratungsund Forschungszentrum (CRC) überwiesen werden. Für Kinder mit ADHS werde ein individueller Förderplan (IEP) erstellt. Die Förderung erfolge durch Anpassungen im regulären Unterricht sowie durch ergänzende Fördermassnahmen. Nichtregierungsorganisationen würden sich zusätzlich in der Ausbildung von Fachkräften engagieren, unter anderem durch spezielle Trainingsprogramme für Förderlehrkräfte im Bereich ADHS. Auch das türkische Bildungsministerium biete regelmässig Fortbildungen für Lehrkräfte, Schulberaterinnen und -berater sowie Mitarbeitende der CRCs an. Kinder mit ADHS könnten in der Türkei diagnostisch, schulisch und förderpädagogisch begleitet werden, auch wenn Umfang und Qualität der Unterstützung variieren würden. Damit seien für den Beschwerdeführer 3 dort die benötigten Förder- und Unterstützungsangebote vorhanden.

D-477/2026 Die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei zwar lobenswert, jedoch bezüglich der Beurteilung von deren Schutzbedürftigkeit im Rahmen des Asylverfahrens irrelevant. Hinsichtlich des Kindeswohls könne auf den Asylentscheid vom 10. September 2025 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7774/2025 vom 28. Oktober 2025 verwiesen werden. Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. September 2025 beseitigen könnten. 8.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsächlich geltend, ein Vollzug der Wegweisung würde das Wohl des Beschwerdeführers 3 und damit der ganzen Familie ernsthaft gefährden, zumal er Mühe habe, seine Emotionen zu regulieren. Schon kleinere Veränderungen im Alltag würden bei ihm zu Angst, Rückzug oder körperlichen Beschwerden führen. Ein erneuter Bruch würde ihn überfordern und zurückwerfen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 könnten ihm die notwendige Ruhe und Unterstützung nicht geben, da sie selbst mit Existenzängsten, Unsicherheit und Überforderung konfrontiert seien. Die Unterstützung der Kirchengemeinschaft wirke für die Beschwerdeführenden stabilisierend. Sie seien zudem Teil eines tragenden sozialen Netzes. Ein Abbruch dieses Umfelds würde dem Beschwerdeführer 3 die von ihm für seine Weiterentwicklung dringend benötigte Sicherheit nehmen. 8.3 8.3.1 Die bei den Akten liegenden Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführenden weisen keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz auf, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens nicht in erheblicher Weise veränderte. Diesbezüglich kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelang, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen. 8.3.2 Insbesondere ist keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 3 ersichtlich, welche sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025 manifestiert haben sollte. Dies gilt namentlich betreffend das bei ihm diagnostizierte ADHS, zumal Hinweise auf eine ADHS Problematik und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 3 bereits während des ordentlichen Verfahrens

D-477/2026 aktenkundig waren und im Rahmen des Kindeswohls berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer 3 wurde überdies schon im Frühjahr 2025 wegen Verhaltensauffälligkeiten mit Verdacht auf ADHS für eine Abklärung und Differenzialdiagnostik der F._______ zugewiesen. Im Übrigen sind die ADHS-Diagnose und die vorgebrachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 3 schon deshalb nicht erheblich, um Wegweisungshindernisse zu bejahen, da in der Türkei die von ihm benötigten Förder- und Unterstützungsangebote vorhanden sind, wie die Vorinstanz zutreffend und ausführlich festhielt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die anstehende Rückkehr aufgrund der Krankheit des Kindes für die ganze Familie belastend ist. C._______ wird jedoch in die Türkei zurückkehren, wo er die ersten Jahre seines Lebens verbrachte, mit dessen Landessprache er vertraut ist und wo die Familie über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Vor allem aber kehrt das Kind im Kreis seiner engsten Familienmitglieder zurück, was für die Stabilität des Kleinkindes von massgeblicher Relevanz ist. In der Heimat wird ihm sodann wie erwähnt die notwendige fachliche und medizinische Betreuung gewährt werden können. Insgesamt kann vorliegend offensichtlich nicht von einer existenziellen Notlage oder von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden. 8.3.3 Betreffend die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 ist ebenso keine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts zu entnehmen. 8.3.4 Wie bereits die Vorinstanz überzeugend ausführte, ist schliesslich die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz zwar löblich, für die Beurteilung ihrer Schutzbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren indessen irrelevant. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage zu verneinen. Entsprechend liegen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 10. September 2025 rechtfertigen würden. Zu Recht wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und bezeichnete sie die Verfügung vom 10. September 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar. 9. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 21. Januar 2026 als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

D-477/2026 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-477/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

Versand:

D-477/2026 — Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 D-477/2026 — Swissrulings