Abtei lung IV D-477/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-477/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 9. Juni 2008 zum ersten Mal befragt und am 28. November 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei in Georgien Berufssoldat gewesen, dass, als er am 6. November 2007 den Befehl bekommen habe, sich in Tbilissi an der Auflösung einer Kundgebung gegen den Präsidenten Saakaschwili zu beteiligen, seine Einheit verlassen habe und einen Tag danach, am 7. November 2007, in die (...) geflogen sei, dass er dort erfahren habe zu Hause sei eine Gerichtsvorladung für ihn abgegeben worden, dass er die Ukraine am 28. April 2008 verlassen habe und am 3. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 9.Januar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-477/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des D-477/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) bis zum heutigen Zeitpunk keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Einreichung seiner Identitätsdokumenten ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flüchtlingseigenschaft unglaubhaft und unsubstanziiert ausfielen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers D-477/2009 bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet sind, dass sich eine eingehende Prüfung im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise verneint wird, dass das BFM feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit als Berufssoldat seien unglaubhaft und vermöchten - selbst bei Annahme deren Glaubhaftigkeit - mangels Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die überzeugende Argumentation des BFM zu widerlegen, da sich die allgemein und vage gehaltenen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift damit begnügen, die Vorbringen des BFM zu bestreiten und die Wahrhaftigkeit seiner Behauptungen zu beteuern, und daher nicht geeignet sind, die zutreffenden Einschätzungen des BFM in Zweifel zu ziehen, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da D-477/2009 er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr als Folge der in Georgien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden, dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-477/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 7