Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4766/2009

30 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,916 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4766/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4766/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. November 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum R._______ sowie der direkten Bundesanhörung vom 18. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in einem Dorf im Bundesstaat Edo aufgewachsen, dass sein Vater Oberhaupt einer dörflichen Kultgemeinschaft gewesen und im Jahre 2003 eines natürlichen Todes gestorben sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) traditionsgemäss seine Nachfolge hätte antreten müssen, dass er sich jedoch diesem Ansinnen verweigert habe, zumal ihm schon sein Vater erklärt habe, die Opferungen der Kultgemeinschaft seien nichts Gutes, weshalb er sich in der Folge nach Lagos und später nach Österreich begeben habe, um dort ein Asylgesuch einzureichen, dass ihn die österreichischen Behörden indessen im März 2006 nach dem Abschluss seines Asylverfahrens nach Nigeria ausgeschafft hätten, wo er fortan in Lagos gelebt habe, dass die Anhänger der Kultgemeinschaft von seiner Rückkehr Wind bekommen hätten, weshalb er die gleichen Probleme wie früher gehabt und befürchtet habe, entsprechend der Tradition der Kultgemeinschaft umgebracht zu werden, weil er das Amt seines Vaters nicht übernommen habe, dass er sich hilfesuchend an die Polizei gewandt habe, doch sei diese ausserstande gewesen, ihn zu schützen, und habe ihm empfohlen, das Amt seines Vaters zu übernehmen oder das Weite zu suchen, dass er letzterer Empfehlung gefolgt sei und sich auf dem Landweg nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien begeben habe, D-4766/2009 dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass die österreichischen Behörden auf Anfrage des BFM das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers ablehnten, weil er am 14. Juli 2006 nach Nigeria abgeschoben worden und damit das österreichische Asylverfahren abgeschlossen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2009 – eröffnet am 21. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ohne Reisepapiere in die Schweiz gelangt, unglaubhaft erscheine, weil interkontinentale Reisen heutzutage angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzen ohne authentische Papiere kaum noch möglich seien, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg realitätsfremd und unsubstanziiert sowie diejenigen zu seiner Identitätskarte widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei von einer okkulten Vereinigung seines Herkunftsortes mit dem Tode bedroht worden, weil er die Nachfolge seines Vaters nicht angetreten habe, doch seien diese Angaben nicht glaubhaft, weil sich aus den Akten keine substanziierten Hinweise zu den Bedrohungen ergäben, dass er auch auf die konkrete Frage hin, wie er persönlich belästigt worden sei, ausserstande gewesen sei, detaillierte Aussagen zu machen, D-4766/2009 dass er insgesamt seine Vorbringen nicht habe konkret, detailliert und differenziert darlegen können und insoweit den Eindruck vermittelt habe, die geltend gemachte Bedrohung nicht selbst erlebt zu haben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei, dass schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen das Zustellcouvert im Original zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4766/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-4766/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum R._______ am 20. Januar 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 18. Juni 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die editionspflichtigen Akten inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses hätten sich nicht in der Beilage der angefochtenen Verfügung befunden, weshalb ihm eine dreissigtägige Verlängerung der Beschwerdefrist zu gewähren sei, dass im Übrigen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers internationales Recht verletze, dass es für den Beschwerdeführer keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde gebe, D-4766/2009 dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf begründete Furcht berufen könne, müsse er doch bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat damit rechnen, Behandlungen ausgesetzt zu werden, welche gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass bei den Beilagen der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2009 die editionspflichtigen Asylakten inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses aufgeführt sind, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, sie hätten der eingeschriebenen Sendung beigelegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demgegenüber ausführt, ein Blick auf das beiliegende Zustellcouvert genüge, um sich vom Gegenteil zu überzeugen, dass dem Zustellcouvert indessen in Bezug auf die Frage der Zustellung der Verfahrensakten kein Beweiswert zukommt, dass sich darüber hinaus aus den Akten kein Indiz ergibt, welches die Behauptung des Beschwerdeführers stützen würde, dass es der Beschwerdeführer wie auch seine Rechtsvertreterin insbesondere unterliessen, die angeblich fehlenden Verfahrensakten umgehend bei der Vorinstanz telefonisch anzufordern, dass die Rechtsvertreterin am 22. Juli 2009 vom Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde, weshalb sie bis zum Ablauf der fünftägigen Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG am 28. Juli 2009 ausreichend Zeit gehabt hätte, mit der Vorinstanz umgehend telefonischen Kontakt aufzunehmen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das Telefongespräch die Aktenedition gleichentags noch schriftlich anzumahnen, die Akten entgegenzunehmen und eine einlässlichere Beschwerdebegründung zu den Akten zu reichen, dass sich nämlich auch ausserhalb der Fallkategorien von Art. 13 VwVG besondere Mitwirkungspflichten einer Partei ergeben können, zumal nicht nur die Behörden, sondern auch Private dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sind (vgl. CHRISTOPH AUER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar D-4766/2009 zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 13 N 13 S. 227), dass die Rechtsvertreterin stattdessen anstelle des nach Treu und Glauben gebotenen Vorgehens auf Beschwerdeebene eine "Verlängerung der Beschwerdefrist" um 30 Tage beantragte, dass indessen gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG), was der bereits viele Jahre im Asylbereich tätigen Rechtsvertreterin ebenso bekannt sein dürfte wie die Frist nach Art. 110 Abs. 1 AsylG, wonach eine in solchen Fällen allenfalls zu gewährende Nachfrist lediglich drei Tage beträgt, dass sich angesichts der ungewöhnlichen Vorgehensweise der Rechtsvertreterin wie auch der Anträge der Eindruck aufdrängt, es gehe in casu lediglich darum, einen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in trölerischer Art und Weise zu verzögern, dass dementsprechend aufgrund der Beweislage wie auch der Indizien in casu davon ausgegangen wird, die editionspflichtigen Akten wie auch die Kopie des Aktenverzeichnisses seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden, weshalb die Anträge auf Zustellung der Akten und um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung abzuweisen sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg unsubstanziiert ausgefallen sind und die Einreise in die Europäische Union via Lampedusa - mangels Registrierung - nicht glaubhaft dargetan wird, weshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei - wie behauptet - ohne Reisepapier in die Europäische Union gelangt, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt, D-4766/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, machte er doch einerseits geltend, die Anhänger des Kults hätten ihn umgebracht, wenn sie ihn gefunden hätten (A22/20 F130), dass er andererseits aber auch ausführte, die Anhänger des Kults hätten dank eines riesigen Beziehungsnetzes auch nach seiner Heimkehr - nach über zweijährigem Aufenthalt in Österreich - kein Problem damit gehabt, ihn in der Grossstadt Lagos aufzustöbern (A22/20 F 112, F118, F154), um ihn zur Übernahme der ihm nicht zusagenden Funktion aufzufordern, dass sich dementsprechend der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass der Beschwerdeführer somit aufgrund des fehlenden Realitätsbezugs seiner Vorbringen und entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine begründete Furcht vor der Rückkehr in den Heimatstaat hegen und aus dem Flüchtlingsbegriff des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 18. Juni 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-4766/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-4766/2009 dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben als Geschäftsmann (A1/13 S. 2) beziehungsweise Lebensmittelhändler (A22/20 F90 - F92) verdienen konnte, weshalb davon auszugehen ist, er habe das universale Grundprinzip kaufmännischer Aktivität - Ankauf zu möglichst tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile in ausreichendem Masse verinnerlicht und könne dank konsequenter Anwendung dieses Prinzips auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt verdienen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4766/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

D-4766/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4766/2009 — Swissrulings