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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2007 D-4764/2007

13 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,344 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 6. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4764/2007 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 13. August 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Jean-Daniel Dubey, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2006 verliess, am 10. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste und am 25. April 2007 ein Asylgesuch stellte, dass er das Asylgesuch durch seinen Rechtsvertreter mittels Eingabe vom 25. April 2007 schriftlich begründen liess, dass er in der erwähnten Eingabe sowie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 8. Mai 2007 und der Direktanhörung vom 29. Mai 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Schule seiner kurdischen Herkunft wegen von den Lehrern und vom Schuldirektor schikaniert worden, dass seit dem Jahr 2000 mit der HADEP sympathisiert und insbesondere an Informationsseminaren dieser Partei teilgenommen habe, dass sein Bruder ein kurdischer Aktivist sei, welcher mehrmals inhaftiert und misshandelt worden sei, so unter anderem im Jahr 2002, als er wegen Unterstützung der PKK/KADEK angeklagt, später aber freigesprochen worden sei, dass sein Bruder im Jahr 2005 erneut verhaftet worden und seither verschwunden sei, dass er wegen seines Bruders sowie seiner eigenen Aktivitäten für die HADEP wegen insgesamt vier Mal für jeweils einige Stunden von der Polizei festgenommen worden sei, dass er anlässlich einer Festnahme im April 2003 zu seinem Interesse an der HADEP befragt und ausserdem mit Wasser gefoltert worden sei, dass man ihm mit Gefängnis gedroht habe, falls er weiterhin an den Veranstaltungen der HADEP teilnehme, weshalb er sich vorübergehend zurückgezogen habe, dass er sich später wieder für die HADEP engagiert habe und insbesondere Zeitschriften verkauft und kurdische Volkstänze unterrichtet habe, dass er bei seiner letzten Festnahme am 21. März 2005 mit einer Waffe bedroht und erneut gefoltert worden sei, worauf er infolge der erlittenen Verletzungen einige Tage im Bett habe verbringen müssen, dass er eine oder zwei Wochen später erneut von zwei Polizisten aufgesucht worden sei, welche ihn wiederum nach seinem Bruder und seinen Aktivitäten bei der HADEP gefragt hätten, dass die Polizisten ihn bei dieser Gelegenheit auch auf den Militärdienst angesprochen hätten, er damals jedoch noch minderjährig gewesen sei, dass er es nicht mehr ausgehalten habe und daher nach diesem Vorfall zu seiner Grossmutter gezogen sei, dass im Frühjahr 2006 vier Soldaten zum Haus seiner Grossmutter gekommen seien und nach ihm gefragt hätten,

3 dass sie seiner Grossmutter ein Aufgebot für die Musterung für den Militärdienst abgegeben und für den Fall der Nichtfolgeleistung mit dem Erlass eines Haftbefehls gedroht hätten, dass er sich nicht mehr sicher gefühlt und seine Familie aus diesen Gründen beschlossen habe, einen Schlepper zu organisieren und ihn ins Ausland zu schicken, dass er im Dezember 2006 aus der Türkei ausgereist sei und nach seiner Ankunft in der Schweiz zunächst einige Monate bei einer Privatperson gelebt habe, dass er mit der Stellung des Asylgesuchs zugewartet habe, weil es ihm psychisch schlecht gegangen sei, er sich vor den Behörden gefürchtet und überdies noch auf Beweismittel aus der Türkei gewartet habe, dass die türkische Polizei im Dezember 2006 eine Razzia bei seinen Eltern durchgeführt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (Kopie Anklageschrift vom 5. Juni 2002 betreffend seinen Bruder [inkl. deutsche Zusammenfassung], Kopie Aussageprotokoll des Bruders vom 30. Mai 2005 [inkl. zusammenfassende Teil-Übersetzung], Aufgebot für die Musterung, zwei Zeitungsartikel betreffend seinen Bruder, eine Schulbestätigung aus dem Jahr 2004, Bestätigung betreffend Teilnahme an einer kurdischen Volkstanzgruppe, Kopie Verfügung der Universität Istanbul vom 7. September 2006 betreffend seinen Bruder [inkl. Übersetzung]), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2007 - eröffnet am 12. Juni 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Ungereimtheiten, dass die dargelegte Überbringung der Vorladung durch vier Soldaten zweifelhaft erscheine, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Aufenthalts zum Zeitpunkt dieser Überbringung widersprochen habe, dass die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder ebenfalls zu bezweifeln sei, dass das angebliche Verschwinden des Bruders im Jahr 2005 insbesondere mit Blick auf die Disziplinarverfügung der Universität aus dem Jahr 2006 wenig glaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer letztmals im Frühjahr 2005 persönlich in Kontakt mit der Polizei gestanden habe und keine Hinweise auf eine landesweite Suche nach ihm bestünden, dass im Übrigen ein militärstrafrechtliches Vorgehen infolge einer Dienstversäumnis grundsätzlich keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes darstelle,

4 dass sich der Beschwerdeführer längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch einzureichen und ohne dafür entschuldbare Gründe zu haben, dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in der Türkei einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Verfügung des kantonalen Sozialdienstes betreffend der Gewährung von Sozialhilfe vom 12. Juni 2007 sowie eine Wohnsitzbestätigung des Kreises C._______ vom 25. Juni 2007 beilagen, dass die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. August 2007 aufgefordert wurde, dass der Kostenvorschuss am 24. Juli 2007 fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei

5 als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsyG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass die geltend gemachten vier vorübergehenden Festnahmen und dabei erlittenen Misshandlungen zwar grundsätzlich glaubhaft, jedoch infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Flucht als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass die letzte Festnahme den Akten zufolge nämlich im März 2005 erfolgte, der Beschwerdeführer jedoch erst im Dezember 2006 aus der Türkei ausreiste, dass der Beschwerdeführer überdies selbst erklärte, er sei nicht wegen der Festnahmen aus der Türkei ausgereist; fluchtauslösendes Ereignis sei vielmehr der Erhalt des Aufgebots zum Militärdienst gewesen (vgl. A33, S. 12), dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er sei in der Türkei im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt, dass sein Bruder den Akten zufolge indessen im Jahr 2002 gerichtlich freigesprochen worden war, dass die angebliche erneute Festnahme des Bruders im Jahr 2005 sowie dessen Verschwinden nach dieser Festnahme durch nichts belegt wird, dass der eingereichten Disziplinarverfügung der Universität Istanbul vom September 2006 vielmehr zu entnehmen ist, der Bruder des Beschwerdeführers habe sich im Mai 2006 einer Eingangskontrolle widersetzt und sei deswegen für ein Semester von der Universität suspendiert worden, dass daraus zu schliessen ist, der Bruder des Beschwerdeführers sei zumindest im Mai 2006 nicht inhaftiert oder verschwunden, sondern mit seinem Studium an der Universität Istanbul beschäftigt gewesen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Universität den in ihrer Verfügung erwähnte Vorfall frei erfunden habe (vgl. A33, S. 7), nicht überzeugt, dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland im Zusammenhang mit seinem Bruder in asylrelevanter Weise verfolgt, dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (vgl. dazu die weiterhin gültigen und zutreffenden

6 Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 2, mit weiteren Hinweisen), dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er werde im Militärdienst vorsätzlich gegen kurdische Kämpfer eingesetzt werden, durch nichts substanziiert wird, dass gestützt auf die Akten auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde für seine angebliche Dienstpflicht-Verweigerung aus asylrechtlich relevanten Motiven strenger als normal bestraft, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich eigenen Angaben zufolge bereits seit Dezember 2006 in der Schweiz aufhält, sein Asylgesuch jedoch erst im April 2007, anlässlich seiner Anhaltung durch die Polizei, einreichte, dass die auf Vorhalt vorgebrachten Gründe für die späte Einreichung des Asylgesuchs (Angst vor den Behörden, schlechte psychische Verfassung, warten auf Beweismittel aus der Türkei) insbesondere mit Blick auf die relativ lange Dauer des illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz bei Verwandten lebte, welche mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sind, dass das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise dem Verhalten einer Person entspricht, welche sich in ihrem Heimatland ernsthaft verfolgt wähnt und in ein anderes Land flüchtet, um dort Schutz zu suchen, dass insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer werde in der Türkei aktuell oder in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die übrigen, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass nach dem Gesagten auch keine Veranlassung besteht, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu befragen oder eine Botschaftsabklärung vor Ort durchführen zu lassen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die vom Bundesamt verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine

7 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen gesunden und relativ gut ausgebildeten jungen Mann handelt, welcher in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer im Übrigen verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - das _______ (Kopie; Beilagen: Nüfus Cüzdani _______ und Reisepass _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand am:

D-4764/2007 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2007 D-4764/2007 — Swissrulings