Abtei lung IV D-4759/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4759/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus der Vojvodina (Serbien), eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. Mai 2010 verliessen und am 19. Mai 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Ehegatten (nachfolgend als Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer bezeichnet) am 25. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt und am 11. Juni 2010 einlässlich angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2010 – während der Beschwerdeführer Nachtschicht gearbeitet habe – von zwei Serben überfallen und vergewaltigt worden, dass die Täter ihr gedroht hätten, mit den Kindern dasselbe zu tun, falls die Beschwerdeführerin jemandem vom Überfall erzähle, dass sie den Vorfall dem Beschwerdeführer, als dieser am Morgen nach Hause gekommen sei, nicht habe verschweigen können, und in der Folge vom Telefon der Nachbarn aus die Polizei benachrichtigt worden sei, dass die Polizei nichts unternommen habe, weil sie Zigeuner beziehungsweise Roma seien, dass sie sich in der Folge bis zu ihrer Ausreise bei den Nachbarn aufgehalten hätten, wobei der Nachbar die beiden Täter nach einigen Tagen nochmals beim Haus der Beschwerdeführenden gesehen habe, dass im Übrigen auch die Kinder aufgrund ihrer Ethnie belästigt worden seien, indem sie nicht mit den anderen Kindern hätten spielen dürfen und eine Tochter einmal vom Sohn eines Polizisten in eine Säule gestossen worden sei, dass der Beschwerdeführer dieselben Asylgründe geltend machte wie seine Ehefrau, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom D-4759/2010 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass die vorgebrachten Asylgründe als unsubstanziiert, widersprüchlich und teilweise nachgeschoben zu qualifizieren seien, weshalb sie unglaubhaft erschienen, dass auch die behauptete Untätigkeit der Polizei lediglich allgemein und stereotyp geschildert worden sei, dass es den Beschwerdeführenden entsprechend nicht gelungen sei, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 sei aufzuheben, sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-4759/2010 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Prozessgegenstand bilden und auf entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um D-4759/2010 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet, dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, der Überfall sei auf ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma zurückzuführen, dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien hinweist, dass gewisse vorgesehene Verbesserungen zwar offenbar nur bedingt praktisch umgesetzt werden können und das BFM nach wie vor von vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in Serbien ausgeht, dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen und Anpöbeleien der Beschwerdeführenden durchaus stattgefunden haben könnten, D-4759/2010 dass aber die behauptete Vergewaltigung(en), ohne dass die Beschwerdeführenden wesentliche andere, vorausgegangene Belästigungen geschildert haben (vgl. A 2/10 S. 6, A 3/9 S. 5, A 9/18 S. 4 und A 10/5 S. 4) und zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt am gleichen Ort wohnte, konstruiert und übertrieben wirkt, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, die beiden Täter hätten die Türe mit einem Brecheisen aufgebrochen (vgl. A 9/18 S. 3), der Beschwerdeführer jedoch aussagte, er habe bei seiner Rückkehr in die Wohnung (nur) bemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Schlafzimmer, sondern bei den Kindern gewesen sei (A 10/5 S. 6), dass das Verhalten der Beschwerdeführenden, einerseits trotz der behaupteten massiven Drohungen die Polizei zu benachrichtigen, andererseits sich ohne weiteres Insistieren mit der polizeilichen Auskunft, man könne ihnen nicht helfen, abzufinden, nicht stimmig erscheint, dass die erst anlässlich der Anhörungen vom 11. Juni 2010 geltend gemachten Aussagen, der Nachbar habe die Täter einige Tage nach dem Überfall nochmals beim Haus der Beschwerdeführenden gesehen (vgl. A 9/18 S. 11 und A 10/15 S. 10 f.), nachgeschoben erscheinen, was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden zusätzlich beeinträchtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Arztbesuch am 6. Mai 2010 geltend macht und ein entsprechendes Arztzeugnis einreichte, dass eine körperliche Untersuchung, welche geeignet gewesen wäre, die erlittenen Vergewaltigungen nachzuweisen, offenbar nicht erfolgte, sondern eine psychische Behandlung stattfand, weshalb sich Weiterungen hinsichtlich des nur beschränkt lesbaren Arztberichtes (vgl. A 3/9 S. 6: "Diagnose: [...]") erübrigen, dass der Beschwerde keine konkreten Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, D-4759/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine D-4759/2010 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sowie die Kinder, abgesehen von der Handverletzung des Sohnes, die verarztet wurde – soweit aus den Akten ersichtlich ist – gesund sind und die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben medizinische Hilfe erhalten hat und auch weiterhin erhalten würde, sollte sich solche als notwendig erweisen (vgl. A 9/18 S. 11), so dass diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen, dass der Beschwerdeführer über eine Arbeitsstelle mit geregeltem Einkommen verfügte und entsprechende Berufserfahrung vorweisen kann (vgl. A 2/10 S. 2) und zudem bei den Kindern aufgrund des nur kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch keine Entwurzelung befürchtet werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4759/2010 dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4759/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums F._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) Kanton G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10