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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2018 D-4744/2016

14 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,103 mots·~16 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4744/2016

Urteil v o m 1 4 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).

D-4744/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) und der Anhörung vom 19. April 2016 führte er im Wesentlichen aus, nach Beendigung der Schule im Februar 2011 bei einer Razzia festgenommen und beim Versuch, zu fliehen, verletzt worden zu sein. Die Soldaten hätten ihn verletzt zurückgelassen, woraufhin er von Dorfbewohnern ins Krankenhaus gebracht worden sei. Nach seiner Entlassung sei er nach Hause zurückgekehrt und habe sich bis zur illegalen Ausreise im Oktober 2014 versteckt gehalten. B. Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 (Eröffnung am 11. Juli 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

D-4744/2016 F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter mit Replik vom 15. September 2016 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die

D-4744/2016 Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Februar 2011 bei einer Razzia festgenommen und verletzt worden zu sein und danach bis zur illegalen Ausreise im Oktober 2014 versteckt gelebt zu haben, als nicht glaubhaft. So erscheine es in Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen der geltend gemachten Razzia und der Ausreise realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer trotz weiteren Razzien nie mehr belangt worden sei, habe er doch angegeben, sich weiterhin in der Gegend aufgehalten und offensichtlich keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Im Weiteren mute es seltsam an, dass die Soldaten ihn erst von zuhause abgeführt und

D-4744/2016 nach einem Fluchtversuch einfach verletzt am Versammlungsort liegen gelassen hätten (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 10). Unklar bleibe auch, weshalb der Beschwerdeführer gerade im Oktober 2014 ausgereist sei (vgl. A3 S. 5). Seine Erklärung, er habe zuvor bereits wiederholt versucht, Eritrea zu verlassen (vgl. A16 S. 11), vermöge nicht zu überzeugen. Im Weiteren sei die Schilderung der illegalen Ausreise ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea vielmehr auf legalem Weg verlassen habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Soldaten den Beschwerdeführer nach der Festnahme und dem missglückten Fluchtversuch verletzt zurückgelassen hätten, denn auch im Unrechtsstaat Eritrea müssten diese aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers möglicherweise mit einem Strafverfahren rechnen. Im Weiteren sei es laut den bekannten Berichten aus Eritrea möglich und üblich, dass sich Dienstverweigerer dem Militärdienst jahrelang erfolgreich entziehen könnten. Zwar seien die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht sehr ausführlich ausgefallen, jedoch habe der Beschwerdeführer teils auch sehr anschauliche und glaubhafte Details genannt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der langen Zeitdauer zwischen der Razzia im Jahre 2011 und der Anhörung im Jahre 2016 zu “getrübten Erinnerungen kommen könne“. Schliesslich sei es für eritreische Asylsuchende schwierig, Vertrauen zu Behörden zu fassen und frei zu erzählen, herrsche doch in Eritrea ein Spitzelwesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Nach mehreren gescheiterten Versuchen habe er spontan mit einer Gruppe Gleichgesinnter einen neuen Versuch unternommen, ohne die Familie zu informieren, damit sich diese keine Sorge mache. Er habe auch Details des Fluchtwegs nennen können, wie das “leuchtende Ding“ (rotes Licht) an der äthiopischen Grenze. Aufgrund seiner illegalen Ausreise müsse der Beschwerdeführer mit behördlichen Behelligungen rechnen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer der drohenden Rekrutierung entzogen, womit er als Dienstverweigerer eingestuft werde. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle.

D-4744/2016 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den geltend gemachten Rekrutierungsversuch als nicht glaubhaft erachtet. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Soldaten, den Beschwerdeführer zuhause festzunehmen und nach versuchtem Fluchtversuch einfach verletzt liegenzulassen und nicht mitzunehmen, nicht nachvollziehbar erscheint. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Soldaten hätten aus Furcht vor einer möglichen Strafe wegen Körperverletzung so gehandelt, vermag vor dem Hintergrund, dass dem Militär in Eritrea grosse Macht zukommt, nicht zu überzeugen. Hinzukommt, dass die Schilderung der Umstände der Zwangsrekrutierung und des Fluchtversuchs auffallend unbestimmt ausgefallen ist. Dies gilt auch für die Beschreibung des Lebens nach dem Rekrutierungsversuch. So gab der Beschwerdeführer an, das Leben habe fast nur im Naturgebiet stattgefunden (vgl. A16 S. 10); er war trotz Nachfrage nicht in der Lage, genauere Angaben zu machen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass die Erinnerung an die Razzia aufgrund der langen Zeitdauer zwischen dem genannten Vorkommnis im Jahre 2011 und der Anhörung im Jahre 2016 nicht mehr so klar sei, erscheint nicht plausibel, handelt es sich doch hierbei um ein einschneidendes Erlebnis. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend ge-

D-4744/2016 machten Zwangsrekrutierungsversuch glaubhaft zu machen. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

D-4744/2016 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft

D-4744/2016 und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

D-4744/2016 8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Ehefrau, Eltern, Geschwister) und Schuldbildung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-4744/2016 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 15. September 2016 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 194.– ist als zu hoch zu betrachten, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. August 2016 mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von rund 11 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1‘850.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4744/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘850.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

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