Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.10.2020 D-4743/2020

14 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,127 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4743/2020

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. September 2020 / N_______.

D-4743/2020 Sachverhalt: A. A.a. Der aus B._______ (Distrikt C._______, (Nennung Provinz)) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reichte am (...) bei der Schweizer Botschaft in J._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland ein, welches die Vorinstanz mit internem Beschluss vom 5. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb. A.b Am (...) stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Zur Begründung machte er geltend, er habe in den Jahren (...) und (...) für die D._______ (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Am (...) sei er bei einem Luftangriff verletzt worden und (Nennung Dauer) lang im Spital gewesen. Danach habe er sich in den Dörfern von E._______ aufgehalten und sei anschliessend bei seiner Familie in B._______ gewesen. Am (...) sei in F._______ ein Aufruf der sri-lankischen Armee ergangen, wonach sich jene Personen melden sollten, welche für die D._______ gearbeitet hätten. Da gleichzeitig versprochen worden sei, dass die betreffenden Personen keine Konsequenzen zu befürchten hätten, habe er sich registrieren lassen. Daraufhin sei er für (Nennung Dauer) in ein Rehabilitationscamp in G._______ gebracht worden beziehungsweise sei er nie in einem Rehabilitationscamp gewesen. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei der "Bewegung" gewesen zu sein. Nach einem Transfer in das (Nennung Camp) in H._______ sei er dort eingesperrt und intensiv gefoltert worden. Nach seiner Entlassung im (...) habe er sich (Nennung Dauer) in I._______ aufgehalten und sei anschliessend für ein Jahr in sein Heimatdorf B._______ zurückgekehrt beziehungsweise habe er zwischen diesen beiden Ortschaften gependelt. Am (...) sei er bei einem Ausreiseversuch am Flughafen von J._______ festgenommen und erneut im (Nennung Camp) in H._______ inhaftiert worden. Während eines Verhörs sei er geschlagen und ihm (Nennung Körperteil) gebrochen worden. Er sei zur medizinischen Behandlung ins Krankenhaus gekommen, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. A.c Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es beurteilte die Asylvorbringen als unglaubhaft und führte aus, der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 ab.

D-4743/2020 B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2019 eine an das SEM gerichtete und als "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch" betitelte Eingabe ein, welche vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter anderem auf, innert angesetzter Frist ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch einzureichen, zumal in seiner Eingabe keine Gründe geltend gemacht wurden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen waren. Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2019 ein Revisionsgesuch ein. B.c Mit Urteil D-5753/2019 vom 27. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab und zog die als Beweismittel eingereichten (Nennung Beweismittel) ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht geeignet seien, die behauptete Gefährdung glaubhaft zu machen. Dies ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Tätigkeiten für die D._______ – wonach der Gesuchsteller im Rahmen seines Asylgesuchs vom (...) nicht offengelegt habe, dass er im Jahr (...) bei der genannten Organisation eine Kampfausbildung begonnen habe und (Nennung Zeitpunkt) in deren (Nennung Streitkräfte) aufgenommen worden sei – überhaupt eine zum heutigen Zeitpunkt bestehende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten. C. Mit als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 6. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er brachte eine im seinerzeitigen Asylverfahren verschwiegene D._______- Mitgliedschaft bei deren (Nennung Streitkräfte), Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit einem mutmasslich durch seinen (Nennung Verwandter) verübten Anschlag auf den Fahrzeugkonvoi des ehemaligen Präsidenten, die veränderte Lage in Sri Lanka und seine Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller tamilischer Abstammung mit D._______-Verbindungen als neue gefährdungsbegründende Elemente vor.

D-4743/2020 D. Das SEM trat mit Verfügung vom 17. September 2020 (eröffnet am 18. September 2020) auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 6. März 2020 gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die geltend gemachten allfälligen Revisionsgründe trat es mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Ferner erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Anhörung ab. E. Mit Eingabe vom 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (mit der Anweisung auf das Gesuch einzutreten und die vorgebrachten Gründe und Beweismittel materiell zu behandeln) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde zur Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 25. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

Das Bundeverwaltungsgericht zieht Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

D-4743/2020 Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist deshalb nicht einzutreten. Die verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug werden materiell geprüft. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG. Die Vorinstanz habe die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich habe sie die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan nicht berücksichtigt. http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/8

D-4743/2020 Daneben habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, mithin Art. 12 VwVG verletzt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten sei. 4.3 Der Beschwerdeführer vermengt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substantiierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. dazu bspw. Urteil E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1.1) – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Auch der Einwand, das SEM sei willkürlich und in Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten, zumal es in gleichartigen Fällen bei beinahe identischen Umständen auf die Gesuche eingetreten sei und eine materielle Prüfung vorgenommen habe, erweist sich als unbegründet. Willkür oder Rechtsungleichheit liegen nicht schon deshalb vor, weil das SEM in anderen – angeblich gleichgelagerten – Fällen auf das Mehrfachgesuch eingetreten ist, zumal hinsichtlich der Frage, ob das Gesuch als hinreichend begründet betrachtet werden kann, durchaus ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht alle Asylgründe offengelegt habe, sein (Nennung Verwandter) und auch er

D-4743/2020 im Anschluss an einen Verkehrsunfall von sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht respektive vorgeladen worden sei sowie die vor dem Urteil des BVGer D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 datierenden allgemeinen Medienberichte, wären im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Ergänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens gewesen seien (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5753/2019 vom 27. Januar 2020). Mangels funktioneller Zuständigkeit sei daher auf diese Vorbringen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Veränderung der objektiven Gefährdungslage für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka stehe die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und dem anschliessenden vollständigen Machtwechsel in keinem Bezug zum Beschwerdeführer. Es bestehe derzeit kein Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Einen persönlichen Bezug habe der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 6. März 2020 nicht hinreichend dargetan. Aus dieser gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Die verschiedenen eingereichten Medienartikel würden sich lediglich auf die allgemeine Lage und die politischen Entwicklungen, nicht jedoch auf den Beschwerdeführer beziehen. Da zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen respektive seinen Prognosen der weiteren Entwicklung in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen, aufgrund des Machtwechsels liege für ihn eine asylrelevante Verfolgung vor. Neben unhaltbaren Praktiken in Strafverfahren seien Betroffene bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Menschenrechtsverletzungen, so insbesondere Folter ausgesetzt. Dies treffe insbesondere bei Tamilen zu, die unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet worden

D-4743/2020 seien. Ferner seien auch abgewiesene tamilische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr verhaftet, in der Haft geschlagen und nach deren Freilassung unter behördliche Beobachtung gestellt worden. Tamilische Personen mit Verbindungen zu den D._______ würden vom Staatsapparat systematisch schikaniert, willkürlich verhaftet oder zum Verschwinden gebracht. Die srilankische Regierung sehe in seiner Person ohnehin ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat, weshalb er speziell gefährdet sei. Er entspreche mithin dem Risikoprofil, welches vom Bundesverwaltungsgericht definiert worden sei. Schliesslich müssten speziell aus der Schweiz zurückkehrende Tamilen mit Inhaftierung und Folter rechnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 übereinstimmend mit dem SEM in dessen Verfügung vom 5. Oktober 2018 festgestellt, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und er erfülle auch keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8), weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. a.a.O. E. 6). Soweit der Beschwerdeführer sich auf angeblich bisher verschwiegene Tatsachen (und diesbezüglich eingereichte Beweismittel aus den Jahren [...] bis [...]) bezieht, können die entsprechenden Vorbringen gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG allenfalls Anlass bieten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Revision zu ziehen. Mangels funktionaler Zuständigkeit können sie jedoch nicht Grundlage eines vom SEM zu prüfenden Mehrfachgesuches bilden, da Gegenstand eines solchen Verfahrens lediglich Umstände bilden können, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen haben. Das SEM ist insofern auf die besagten Vorbringen mangels funktionaler Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Sachverhaltselemente – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens bildeten und im Urteil D-5753/2019 vom 27. Januar 2020 entsprechend beurteilt wurden. 6.2 Sodann deckt sich vorliegend die Beurteilung des SEM im Ergebnis mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die jüngsten politischen Entwicklungen nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Risikoprofile Anlass geben könnte und diese auch nach dem Machtwechsel vom November 2019 Gültigkeit haben (vgl. statt vieler: Urteil http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015

D-4743/2020 des BVGer D-1658/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.2.3 m.H.). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach, ohne einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers darzutun, allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien das Mehrfachgesuch nicht hinreichend begründet sei, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. Urteile des BVGer E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6, E-910/2020 vom 16. März 2020 E. 8.1, E-76/2020 vom 16. April 2020 E. 5 und D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 6 und 7). Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 6. März 2020 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil des BVGer vom D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich unter Verweis auf diverse Quellen und den (Nennung Beweismittel), welche angeblich eine deutliche Verschlechterung der allgemeinen Situation in seiner Herkunftsregion belegen, bloss an bereits bekannten Sachverhaltselementen fest. Daraus zieht er ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei als tamilischer Asylgesuchsteller mit (angeblichen) Verbindungen zu den D._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Die mit den hier erwähnten Berichten dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischer Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Die auf den entsprechenden Berichten basierende, von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Ansicht, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Gesuchsteller – dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa – werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter, stellt sich letztlich nur als appellatorische Kritik an der aktuellen http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015

D-4743/2020 Rechtsprechung zu Sri Lanka dar. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM auf die im Gesuch vom 6. März 2020 geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen und Beweismittel mangels funktionaler Zuständigkeit sowie im Übrigen mangels einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die vom SEM verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit Art. 44 AsylG. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka gefährdet sein soll. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu Recht verfügt hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

D-4743/2020 9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4743/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-4743/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2020 D-4743/2020 — Swissrulings