Abtei lung IV D-4733/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Januar 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4733/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - am 28. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch stellte, das der Botschaft am 9. November 2006 zuging, dass der Beschwerdeführer seinem Asylgesuch diverse Dokumente beilegte, worin seine Festnahme vom 24. Mai 2006 durch Angehörige der srilankischen Armee in der Nähe von B._______ bestätigt wird, dass die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 aufforderte, sämtliche seinem Auslandsgesuch zugrundeliegenden Umstände bis zum 4. Januar 2007 detailliert und mit sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht länger festhalte, dass der Schweizer Botschaft am 27. Dezember 2006 ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers zuging, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben vom 16. März 2007 unter anderem festhielt, er wage es zufolge seiner früheren Festnahme im Mai 2006 bis heute nicht, an seinen früheren Wohnsitz zurückzukehren und lebe zurzeit im Haus von C._______, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2007 durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass den Eingaben des Beschwerdeführers vom September 2006, Dezember 2006 und März 2007, den dabei eingereichten Dokumenten sowie seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft vom 26. April 2007 zu entnehmen ist, dass sich am 24. Mai 2006 kurz vor halb neun Uhr morgens etwa anderthalb Kilometer vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt eine Bombenexplosion ereignet habe, bei welcher vier oder fünf Soldaten ums Leben gekommen seien, D-4733/2007 dass etwa fünf Minuten später Armeefahrzeuge vor seinem Elternhaus vorgefahren seien und Militärangehörige ihn festgenommen hätten, dass man ihn zu einem nahe gelegenen Armeecamp gebracht habe, wo er beschimpft und gefoltert worden sei, dass man ihn beschuldigt habe, Urheber des Bombenattentats gewesen zu sein und für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu arbeiten, dass er selbentags um halb fünf Uhr nachmittags freigelassen worden sei, dass er zwei Tage im Spital zugebracht habe, um die bei seiner Misshandlung erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen, dass ihn Militärangehörige am 25. Mai 2006 an seinem Arbeitsplatz gesucht hätten, was ihn veranlasst habe, diesen nicht mehr aufzusuchen, dass er seit dem 28. Mai 2006 aus Angst vor einer erneuten Festnahme und allfälligen Misshandlungen bei einem Freund seines Vaters in B._______ gelebt habe, dass sich die Sicherheitskräfte nach dem 24. Mai 2006 in der Nachbarschaft seines Elternhauses wiederholt nach seinem Verbleib erkundigt hätten, jedoch erstmals am 5. Dezember 2006 bei seiner Mutter vorgesprochen und nach ihm gesucht hätten, dass er im Juni und Anfang Dezember 2006 von Sicherheitskräften in B._______ kontrolliert, in der Folge aber jeweils nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei, dass er persönlich jedoch sein Leben nach wie vor in Gefahr wähne und daher gerne in Frieden und Sicherheit in der Schweiz leben würde, dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 27. Juni 2007 an den Beschwerdeführer versandter - Verfügung vom 14. Juni 2007 dessen Asylgesuch abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, D-4733/2007 dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom 5. Juli 2007 (Poststempel: 7. Juli 2007) um Überprüfung der Verfügung des BFM vom 14. Juni 2007 sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 20. Juli 2007 ergänzend festhielt, ihr Sohn habe sich mit Gift umzubringen versucht, um sich einer drohenden Festnahme durch die Sicherheitskräfte zu entziehen, welche sein Versteck im Hause von C._______ aufgespürt hätten, dass dem Schreiben vom 20. Juli 2007 eine ärztliche Bescheinigung von Dr. D._______ vom 14. Juli 2007 beigefügt ist, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2007 nach einem Suizidversuch ins General Hospital eingeliefert worden ist, durch medizinische Sofortmassnahmen gerettet werden konnte und nach einer psychologischen Untersuchung und Betreuung am 12. Juli 2007 aus dem Spital entlassen worden ist, dass dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 im Weiteren zu entnehmen ist, dass sich zwischenzeitlich Funktionäre des UNHCR ihres Sohnes angenommen hätten und diesen in E._______ an einem geheimen Ort verstecken würden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4733/2007 dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG), dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2007 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse einleitend ausführte, Befürchtungen, künftigen staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestünde, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung nur dann vorliege, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne, dass sie aus einem der im Asylgesetz genannten Gründen ernsthaft verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 tatsächlich von Armeeangehörigen unter dem Verdacht, an einem Sprengstoffattentat beteiligt gewesen zu sein, festgenommen und misshandelt worden ist, dass indessen bereits die Tatsache seiner noch selbentags erfolgten Freilassung deutlich macht, dass die Armeeangehörigen die entsprechenden Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht auf- D-4733/2007 rechterhalten haben, zumal die Emergency Regulations (ER) ihnen die Möglichkeit eingeräumt hätten, den Beschwerdeführer bei entsprechendem Verdacht ohne Erhebung einer Anklage bis zu zwölf Monate in Haft zu nehmen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Botschaftsanhörung, die Sicherheitskräfte hätten ihm bei seiner um halb fünf Uhr nachmittags erfolgten Entlassung aufgetragen, um sechs Uhr abends wieder zu erscheinen (vgl. act. A6 S. 4), mit Blick auf die vorherigen Ausführungen als realitätswidrig beziehungsweise als unglaubhaft zu erachten ist, dass im Übrigen auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei einmal am 10. Juni 2006 und einmal Anfang Dezember 2006 von Angehörigen der Armee kontrolliert und wenig später wieder entlassen worden (vgl. act. A6 S. 7), klarerweise dagegen spricht, dass ihn die srilankische Armee weiterhin als Urheber des Bombenattentats vom 24. Mai 2006 verdächtigt hat, dass die Bemerkung des Beschwerdeführers, die Armeeangehörigen hätten ihn anlässlich der Personenkontrolle vom 10. Juni 2006 gefragt, ob er sich bei jemandem über seine frühere Festnahme beschwert habe (vgl. act. A6 S. 7), vielmehr darauf hindeutet, dass die srilankische Armee dem Beschwerdeführer gegenüber ihren damaligen Irrtum indirekt eingeräumt hat, dass der Beschwerdeführer auch persönlich zum Ausdruck gebracht hat, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. act. A3 und A6 S. 5, Ziff. 6.2.1), dass nach dem Gesagten keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung am 24. Mai 2006 von den staatlichen Behörden aus für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründen gesucht wurde, dass die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die srilankischen Sicherheitskräfte würden ihn nach wie vor als Helfer beziehungsweise als Kader der LTTE betrachten und als Bombenleger verdächtigen (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 13 und 14), nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag, D-4733/2007 dass somit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Suizidversuch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2007 ein asylbeachtlicher Hintergrund zugrunde liegt, dass sich die im Selbstmordversuch manifestierenden Ängste des Beschwerdeführers, erneut Misshandlungen seitens einer Bürgerkriegspartei ausgesetzt zu sein beziehungsweise ziviles Opfer des Bürgerkriegs in Sri Lanka zu werden (vgl. auch den ärztlichen Bericht von Dr. D._______ vom 14. Juli 2007 am Ende), vor dem Hintergrund seiner persönlichen Erlebnisse zwar subjektiv nachvollziehbar sind, jedoch objektiv den Anforderungen einer für die Erteilung einer Einreisebewilligung unabdingbaren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung nicht zu genügen vermögen, dass sich somit weder aus den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 noch aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht nach den dargelegten Kriterien ausgeübt hätte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4733/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N (...)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 8