Abtei lung IV D-4727/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Martin Zoller, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2007 verliess und am 19. Juni 2007 in der Schweiz zum fünften Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Empfangszentrenbefragung vom 25. Juni 2007 und der Direktbefragung vom 2. Juli 2007, die beide in A._______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machte, er sei nach Abschluss seines vierten Asylverfahrens in der Schweiz in sein Heimatland zurückgekehrt, dass er zwei oder drei Tage nach seiner Rückkehr zu seiner Schwester nach B._______ auf Besuch gegangen und dort zwei oder drei Tage geblieben sei, dass er nach seiner Rückkehr von seiner Mutter erfahren habe, dass er zu Hause von drei Personen gesucht worden sei, dass er sich, nachdem er von dieser Suche erfahren habe, bei in verschiedenen Gemeinden lebenden Geschwistern aufgehalten habe, dass er zuletzt bei einer in der Gemeinde C._______ lebenden Schwester gelebt habe, dass er sich mit einem Mädchen verlobt und dieses geschwängert habe, worauf deren Vater seinem Schwager gegenüber Drohungen gegen ihn ausgesprochen habe, dass einige Tage später sein Bruder, den man mit ihm verwechselt habe, von Angehörigen seiner Verlobten misshandelt worden sei, dass man seinen Bruder zu seiner Verlobten gebracht habe, die den Irrtum habe aufklären können, wonach man ihn habe laufen lassen, dass man seinem Bruder gesagt habe, man werde ihn, den Beschwerdeführer, umbringen, dass sein Vater ihm gesagt habe, es wäre besser, wenn er einige Zeit von zu Hause wegbleiben würde, dass er deshalb in B._______ bei der TMK, der KFOR und der Polizei Anzeige erstattet habe, dass er von diesen keine Garantien für seine Sicherheit erhalten habe, weshalb er den Kosovo verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 - dem Rechtsvertreter am folgenden Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das fünfte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Rückkehr in seine Heimat glaubhaft zu machen, dass er geltend gemacht habe, er habe mit einem von der UNMIK ausgestellten Reisepass, in dem kein Visum angebracht gewesen sei, die Zollkontrolle in Bari problemlos passieren können,
3 dass er ausgesagt habe, dieser Pass sei ihm über das Reisebüro, das seine Rückkehr in die Heimat organisiert habe, zugestellt worden, jedoch nicht habe angeben können, an welcher Adresse in D._______ er auf dieses Dokument gewartet habe und wie lange er darauf habe warten müssen, dass er darüber hinaus nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, wann er die Rückreise unternommen habe, dass seine Aussagen zum angeblich im Kosovo Geschehenen unsubstanziiert und haltlos seien, dass er mehrmals gesagt habe, die ihm gestellten Fragen seien lästig für ihn, dass er nicht habe angeben können, wer ihn zu Hause gesucht habe, bei wem er wann gelebt habe, wann er sich mit dem Mädchen, das er geschwängert habe, verlobt habe und wann dieses mit seinem Vater gesprochen habe, dass er die ihm zur Anzeigeerstattung gestellten Fragen stereotyp und oberflächlich beantwortet habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zurückzuweisen, ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Folge nicht wegzuweisen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
4 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei in der Folge Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, zumal dies die Sprache ist, in der die Beschwerde abgefasst wurde, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), wobei die Anforderungen an das Beweismass zwar tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, 2005 Nr. 2), indes auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2), dass es aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Tat fraglich erscheint, ob er nach Abschluss des vierten in der Schweiz anhängig gemachten Asylverfahrens in seine Heimat zurückkehrte, dass er kaum konkrete Angaben zu den ihm gestellten Fragen über das in seiner Heimat Vorgefallene machte, dass anstelle von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, zumal in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt, dass die Behauptung in der Beschwerde, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei aufgrund des wiedererwägungsweise dargelegten Sachverhalts und der ak-
5 tenkundigen Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich belegt, in keiner Weise substanziiert wird, dass das Argument, wonach entgegen der unrichtigen Ansicht der verfügenden Behörde Wiedererwägungsgründe vorlägen, unverständlich ist, stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz doch ein fünftes Asylgesuch, in dem er hauptsächlich neue Fluchtgründe geltend machte, und kein Wiedererwägungsgesuch, dass auch das in der Beschwerde vorgetragene Argument, wonach die Vorinstanz keine Abklärungen vorgenommen und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, nicht stichhaltig ist, wurde doch der Sachverhalt durch die beiden Befragungen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erstellt, und drängten sich aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen auf, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen, dass daran auch der Vorschlag der Hilfswerkvertreterin, auf das fünfte Asylgesuch solle eingetreten werden, nichts zu ändern vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 1. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG ist, da ihm angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und auch der allgemeinen Lage in Serbien (Provinz Kosovo) keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag und in Serbien (Provinz Kosovo) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass er im Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, was ihm eine Reintegration erleichtern wird,
6 dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______, mit deren Akten (vorab per Telefax) (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler Versand am: