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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 D-4721/2020

15 octobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,859 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4721/2020

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (…).

D-4721/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ um Asyl nach. Dort wurde er zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am (…) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am (…) wurde er in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.

A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus D._______, habe aber seit (…) mit seiner Familie in E._______ gelebt. Nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr (…) habe er (…) studiert, das Studium aber wegen Problemen mit einem Professor nach drei Jahren abgebrochen. Danach habe er – wie schon während des Studiums – auf Abruf für eine (…) als (…) gearbeitet.

Im Jahr (…) habe er den Militärdienst angetreten. Nach der 45-tägigen Rekrutenzeit sei er in F.______ stationiert worden und habe als (…) gedient. Während des Militärdienstes sei es zu Vorfällen gekommen, die ihn psychisch sehr belastet hätten. So sei er Zeuge von zwei Bombenanschlägen, welche zahlreiche Todesopfer gefordert hätten, geworden. Der erste Anschlag, welcher sich mutmasslich gegen die Teilnehmer einer Demonstration der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gerichtet habe, habe sich im (…) am (…) F._______ ereignet, an dem er zufällig als (…) vorbeigekommen sei. Im (…) habe er vor dem Generalstab in G._______ einen zweiten, gegen einen Bus der (…) gerichteten Anschlag erlebt. Er habe dann den Pflegedienst des Militärs um Unterstützung bei der Verarbeitung der Erlebnisse ersucht, was ihm aber verwehrt worden sei. Ausserdem sei er nach dem zweiten Anschlag von Kommandanten in der Kaserne als Kurde verbal und physisch angegriffen worden; unter anderem sei er mit einem Militärgurt derart heftig geschlagen worden, dass die Narben nach wie vor sichtbar seien. Überhaupt sei er während seiner Dienstzeit wegen seiner kurdischen Abstammung ständig unterdrückt, beschimpft und beleidigt worden. Als er zudem (…) – wie rund 250 weitere Soldaten – eine Lebensmittelvergiftung erlitten habe, habe er auf der Krankenstation keine angemessene Behandlung erhalten. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst (…) habe er die Hilfe eines Freundes, der in E._______ als (…) gearbeitet

D-4721/2020 habe, in Anspruch genommen. Mit ihm habe er über das Erlebte sprechen können und er habe Schlaftabletten erhalten, welche er aber – aus Angst vor einer Abhängigkeit – nicht eingenommen habe.

Politisch sei er nie besonders aktiv gewesen. Er habe aber mit der HDP sympathisiert und vor dem Eintritt in den Militärdienst mehrmals in E._______ an Demonstrationen, an welchen mehr Demokratie gefordert worden sei, teilgenommen sowie Freunden beim Verteilen von Broschüren geholfen. Bei den Demonstrationen sei jeweils die Zivilpolizei vor Ort gewesen und habe versucht, die Kundgebungen aufzulösen. Er selber sei in diesem Zusammenhang jedoch nie in Konflikt mit den Behörden geraten. Des Weiteren sei er seit seiner Kindheit Mitglied des Kurdischen Vereins im H._______-Quartier in E._______ gewesen. Wie seine Verwandten und andere Vereinsmitglieder sei er einige Male von Beamten der benachbarten Polizeistation beschimpft worden. Nach dem letzten verbalen Angriff im (…) sei ihm erneut bewusst geworden, dass es für ihn als Kurde in seine Heimat keine Zukunft gebe. Ausserdem habe er sich nach wie vor nicht in einer guten psychischen Verfassung befunden und daher den Lebensalltag in der Türkei kaum mehr bewältigen können. Mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen gefälschten Pass besorgt habe, sei er (…) von K._______ nach L._______ geflogen und dann über die Balkanroute bis in die Schweiz gereist. Er habe einige Male an Anlässen eines HDP-Vereins in C._______ und einmal en einer Art Konzert in I.______ teilgenommen; im Übrigen sei er in der Schweiz nicht politisch aktiv.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ausser seiner türkischen Identitätskarte (Nüfus) keine weiteren Dokumente oder Beweismittel zu den Akten. A.d Aus der ORBIS/CS-VIS-Datenbank geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahr (…) zwecks Besuchs von Verwandten in J.______ ein zweimonatiges Schengen-Visum (gültig vom …) ausgestellt worden war. Dazu gab er an, ein Cousin habe ihn zu sich nach J._______ eingeladen, nachdem er von seinen psychischen Problemen erfahren habe. Noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 28. August 2020 – eröffnet am 3. September 2020 –

D-4721/2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung (im Original), diverse Aktenkopien des vorinstanzlichen Verfahrens sowie Unterlagen der Ausgleichskasse des Kantons C._______ ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. September 2020 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4721/2020 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 1.5) – einzutreten. 1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

D-4721/2020 begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.

4.1.1 Es stellte dabei (vgl. SEM-Verfügung vom 28. August 2020 Ziff. II. 1.) vorab fest, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen habe es sich nicht um gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen gehandelt. So habe der erste Anschlag mutmasslich den Teilnehmern einer kurdischen Demonstration und der zweite Anschlag einem militärischen Fahrzeug gegolten, und der Beschwerdeführer habe sich jeweils rein zufällig als (…) in der Nähe befunden. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei nach dem zweiten Anschlag von militärischen Vorgesetzten aufgrund seiner kurdischen Abstammung verbal und physisch angegriffen worden, führten zu keinem anderen Schluss, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen unter Punkt 2 und 4 der (angefochtenen) Verfügung verwiesen werden könne. Was die offenbar (…) erlittene Lebensmittelvergiftung angehe, so habe der Beschwerdeführer angegeben, dass nicht nur er, sondern rund 250 andere Soldaten ebenfalls davon betroffen gewesen seien; seinen Aussagen lasse sich auch in diesem Zusammenhang nichts entnehmen, was auf einen gezielt gegen seine Person gerichteten Angriff hindeuten

D-4721/2020 würde; die Ausführungen, auf der Krankenstation keine angemessene Behandlung erhalten zu haben, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl angefochtene Verfügung Ziff. II. 2.).

Sodann hielt das SEM in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Behörden (durch die militärischen Vorgesetzten während der Dienstzeit, aber auch ausserhalb des Militärdienstes, etwa durch die Beamten der Polizeistation beim Kurdischen Verein neben dem H._______-Quartier) fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Minderheit in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indessen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten des Landes, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Ohne zu verkennen, dass derartige Behandlungen für bestimmte Personen mit einem höheren Leidensdruck verbunden seien als für andere, sei aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers kein unerträglicher psychischer Druck auf ihn erkennbar, welchem er sich nur durch seine Ausreise hätte entziehen können. Die vorgebrachte subjektive Unerträglichkeit der Situation vermöge für sich allein den gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

Ferner führte die Vorinstanz zur Frage der Furcht vor künftiger Verfolgung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten (er habe lediglich mit der HDP sympathisiert und gelegentlich Freunde beim Verteilen von Broschüren unterstützt sowie – letztmals im Jahr (…) – an Demonstrationen teilgenommen) genügten nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 3.).

4.1.2 Des Weiteren stellte das SEM fest, die Darstellungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorfall bei seiner Rückkehr in die Kaserne nach dem zweiten Bombenanschlag im (…) wichen grundlegend voneinander

D-4721/2020 ab. Unabhängig von den aufgeführten Glaubhaftigkeitsmängeln könnte dieser einmalige Vorfall auch nicht für die Ausreise kausal angesehen werden, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Befürchtungen in Bezug auf künftige Ereignisse geltend gemacht.

4.1.3 Schliesslich lieferten auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte.

4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Türkei keine finanziellen, sondern politische Probleme gehabt. Er sei während seiner Militärzeit wegen seiner kurdischen Ethnie Schikanen und körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen und – auch unter Todesdrohungen – aufgefordert worden, Guerillas umzubringen. Daher habe er Angst, im Falle seiner Rückkehr umgebracht zu werden. Vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er psychische Probleme gehabt; auch kurz nach der Einreise in die Schweiz habe er schlecht schlafen können. Mittlerweile gehe es ihm gut; er arbeite seit über zwei Jahren in der Schweiz und beziehe kein Geld vom Sozialamt. 4.3 Die Ausführungen in der Beschwerde sind – unabhängig von der Tragik der Ereignisse im Heimatland des Beschwerdeführers – nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Qualifizierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme vor, während und nach seiner Militärdienstzeit sowie in Bezug auf eine Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu entkräften, weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – im Wesentlichen auf die in der angefochtenen Verfügungen enthaltenen entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. 4.3.1 Wie das SEM im Übrigen zutreffend bemerkte, machte der Beschwerdeführer nie geltend, in exponierter Stellung für eine der kurdischen Parteien tätig gewesen und dementsprechend das Interesse der Behörden an ihm geweckt zu haben. Vielmehr brachte er vor, lediglich Sympathisant der (grundsätzlich legalen) HDP gewesen zu sein, stets nur als Mitläufer – und nur vor Antritt des Militärdienstes im Jahr (…) – an Demonstrationen teilgenommen zu haben und persönlich nie in Konflikt mit den Behörden geraten zu sein (vgl. Akten SEM A25 zu F138 ff. und F151). 4.3.2 Was den geltend gemachten Angriff bei der Rückkehr in die Kaserne nach dem Bombenanschlag vom (…) betrifft, so gab der Beschwerdeführer in der BzP – entgegen der Feststellung des SEM – nicht zu Protokoll, es

D-4721/2020 habe sich um zwei Kommandanten gehandelt; vielmehr sprach er unbestimmt von Kommandanten (vgl. A8 Ziff. 7.01). Diese Tatsache vermag indessen nichts daran zu ändern, dass er in der BzP behauptete, zusätzlich von rund 10 Soldaten angegriffen worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung angab, sich nur an zwei Vorgesetzte erinnern zu können und nicht zu wissen, ob allenfalls noch weitere Personen anwesend gewesen seien (vgl. A25 zu F89). Die auf Vorhalt abgegebene Erklärung, er habe den Kopf nicht hochheben und daher nicht sehen können, ob allenfalls zuschauende Personen auch angegriffen hätten (vgl. A25 zu F152), vermag die besagte Unstimmigkeit nicht zu beseitigen. Entscheidend ist indessen ohnehin, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen diesem Vorfall und der Ausreise. 4.3.3 In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 7, 4. Abschnitt) ist festzuhalten, dass die in der Schweiz wohnhaften, über einen Asylstatus verfügenden Verwandten des Beschwerdeführers bereits zwischen 1996 und 2003 in die Schweiz eingereist sind, und der Beschwerdeführer auch keinerlei Reflexverfolgung geltend gemacht hatte. 4.3.4 Das SEM hat sodann – ohne die Erlebnisse des Beschwerdeführers bagatellisieren oder seine beeinträchtigte psychische Verfassung in Abrede stellen zu wollen – zutreffend festgestellt, es sei kein unerträglicher psychischer Druck auf den Beschwerdeführer erkennbar. Der durch einen Eingriff in die geschützten Rechtsgüter entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Deutschland freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte. 4.3.5 Schliesslich könnte dem Beschwerdeführer auch aufgrund des vorgebrachten, sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements in der Schweiz (mehrmaliger Besuch eines HDP-Vereins in C._______, einmalige Teilnahme an einem Konzert in I._______; vgl. A25 zu F146 f.) keine öffentliche Exponierung zugesprochen werden, welche durch seine Persönlichkeit oder durch die Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken könnten, er

D-4721/2020 stelle eine Gefahr für das politische System dar (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – nicht anwendbar.

6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

D-4721/2020 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch – insbesondere auch mit dem nicht weiter substanziierten Hinweis, bei einer Rückkehr in die Türkei würde er vom Militär bedroht (vgl. Beschwerde S. 5) – nicht gelungen. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.3.2 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz E._______, wo seine Eltern nach wie vor leben, als generell zumutbar zu erachten. 6.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Wie in der

D-4721/2020 angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über eine gute schulische und berufliche Ausbildung (vgl. A25 zu F31 ff.), sondern in E._______ und in K._______, wo seine beiden Geschwister leben, auch über ein familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er bei der Rückkehr in sein Heimatland zählen kann (vgl. A25 zu F8 ff.). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Gemäss seinen Angaben litt er vor der Ausreise aus der Türkei unter psychischen Problemen; in der Schweiz gehe es ihm aber gut, und die Schlafstörungen, unter denen er nach seiner Einreise in die Schweiz noch gelitten habe, hätten sich bald verbessert (vgl. A25 zu F4 ff.). Sollten im Fall seiner Rückkehr erneut schwerwiegende psychische Probleme auftreten, so könnten diese auch in der Türkei behandelt werden. Das SEM stellte diesbezüglich zutreffend fest, insbesondere in den Gross- und Provinzhauptstädten der Türkei sei die ambulante Betreuung psychischer Kranker sichergestellt. In Ergänzung dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Türkei einen Freund hat, der (…) ist und dessen Hilfe er bereits nach der Rückkehr aus dem Militärdienst in Anspruch genommen hatte (vgl. A8 Ziff. 8.02 und A25 zu F107–118). 6.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4721/2020 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind – unbesehen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und daher kaum als bedürftig zu betrachten ist – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4721/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.–– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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