Abtei lung IV D-4721/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Afghanistan, vertreten durch Edith Späti, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4721/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 1999 auf dem Landweg in Richtung (Land 1), wo er sich während etwa zweier Jahre aufhielt. Danach folgten Aufenthalte von ungefähr viereinhalb Jahren in (Land 2) und einem Jahr in (Land 3). Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 5. August 2005 fand in (Ort) die Empfangsstellenbefragung statt. Am 16. August 2005 wurde er durch das Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters direkt angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischer Glaubensrichtung mit letztem Wohnsitz in (Ort), in der Nähe von (Ort). Da er Schiit sei, hätten er und seine Familie in Afghanistan Nachteile zu gewärtigen gehabt. Im Jahr 1377 (1998/1999) hätten die Taliban seinen Heimatort angegriffen, während er sich ausserhalb des Dorfes bei der Arbeit befunden habe. Seither wisse er nicht, was mit seiner Familie geschehen sei. Eine Woche nach diesem Vorfall habe er seinen Heimatstaat in Richtung (Land 1) verlassen. Zwei Jahre später habe er sich nach (Land 2) begeben. Dort sei er als Bauarbeiter tätig gewesen. Als im Shahrivar 1983 (August/September 2004) die Behörden von (Land 2) begonnen hätten, die Afghanen ausser Landes zu führen, habe er sich nach (Land 3) begeben. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 23. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt, Einzelkind zu sein, wogegen er gemäss seinen Aussagen bei der direkten Bundesanhörung einen älteren Bruder und zwei jüngere D-4721/2006 Schwestern habe. Damals habe er auch erklärt, seine Familie sei für die Taliban ein Hauptziel gewesen, zumal sein Vater ein geistliches Oberhaupt der Schiiten, ein Mullah, gewesen sei, wogegen er diese spezifische Funktion seines Vaters anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben habe, die Probleme mit den sunnitischen Taliban seien nicht wegen der Familie, sondern aufgrund der allgemeinen Lage entstanden. Spätestens an jener Stelle hätte der Beschwerdeführer auf die angebliche Funktion seines Vaters zu sprechen kommen müssen. Seine Aussagen zu den Vorfällen seien äusserst spärlich. Der Arbeitgeber habe ihn daran gehindert, nach den Angriffen der Taliban im Dorf Nachschau zu halten, und dies selbst übernommen. Trotzdem wisse der Beschwerdeführer nicht, was mit seiner Familie geschehen sei. Es wäre jedoch unbedingt zu erwarten gewesen, dass er vom Arbeitgeber einen ausführlichen Bericht verlangt hätte. Dies habe er offensichtlich unterlassen. Das angeblich Erlebte sei vom Beschwerdeführer in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, welche nicht den Eindruck erwecke, dass er das Geschehen tatsächlich persönlich erlebt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er während der gesamten Dauer seines Auslandsaufenthalts weder Nachrichten aus der Heimat noch solche über seine Familie erhalten habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer jung und bei guter Gesundheit. Zudem sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan ein familiäres Beziehungsnetz besitze. Schliesslich verfüge er über berufliche Erfahrung auf dem Bau und in der Textilbranche. C. Mit Eingabe vom 22. September 2005 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung den Vollzug der Wegweisung betreffend aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt. Gleichzeitig wurden die Berichte „Guidelines for the treatment of afghan asylum seekers & refugees in Europe“ des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom Mai 2004 und „UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf afghanische Flüchtlinge“ des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Deutschland vom April 2005 so- D-4721/2006 wie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, in Bezug auf die Frage seiner Geschwister habe der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung ganz plausibel erklärt, er habe mit seiner Antwort anlässlich der Erstbefragung ausdrücken wollen, dass er vor dem Überfall der Taliban das einzige im Haus der Eltern verbliebene Kind gewesen sei. Nachdem er im Alter von 13 bis 14 Jahren, also fast noch als Kind, allein seine Heimat habe verlassen und sich in der Fremde durchschlagen müssen, ohne Nachricht von zuhause und ohne Möglichkeit, mit seinem kriegszerstörten Land Kontakt aufzunehmen, sei der diesbezügliche vermeintliche Widerspruch nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe seine Geschwister ebenso „verloren“, wie die Eltern für ihn verloren seien; er stehe allein da. Bei der auf den vermeintlichen Widerspruch gestützten Erwägung, wonach von einem familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Afghanistan auszugehen sei, handle es sich um eine durch nichts belegte Behauptung der Vorinstanz. Sodann sei die Stellung des Vaters des Beschwerdeführers nicht so wichtig, weil das ganze Dorf und die ganze Gegend von den Taliban auf ihrem Zug von Süden nach Norden angegriffen und zerstört worden seien. Beim Vorhalt der Vorinstanz, wonach zu erwarten gewesen wäre, dass der damals 13-jährige Beschwerdeführer nach dem Überfall und dem Erhalt der Schreckensnachricht vom Arbeitgeber einen ausführlichen Bericht verlangt hätte, handle es sich um eine lebensfremde, ja gar zynische Schreibtischaussage. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2005 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM vom 23. August 2005, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 beantragte das BFM die D-4721/2006 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge- D-4721/2006 suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti- D-4721/2006 geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer - obwohl dessen Identität nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte - der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort im Süden von Afghanistan in der Nähe von (Ort) liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 heute nach wie vor als gültig angesehen werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohn- D-4721/2006 situation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. August 2005 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin gegenstandlos geworden.. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte und der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar ist, ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 900.-- festzusetzen. D-4721/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9