Abtei lung IV D-4712/2008/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, und Y._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4712/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Eingabe vom 2. November 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 6. November 2007) ersuchten die Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 29. November 2007 kamen sie einer schriftlichen Aufforderung der Botschaft vom 12. November 2007 nach und ergänzten ihre Asylbegründung. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin für eine Befragung durch die Botschaft vorgeladen, welche in der Folge am 14. Februar 2008 stattfand. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer in den Eingaben beziehungsweise die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Im April 2006 habe sie in _______ an einem Landwirtschafts-College ihre Ausbildung fortgesetzt. Weder sie noch ihre Familie hätten sich für die LTTE eingesetzt; sie selbst habe durch diese Gruppierung keinerlei Probleme gehabt. Am 18. November 2006 hätten die Sicherheitskräfte nach einer Bombenexplosion das College gestürmt und auf eine Gruppe von Studierenden geschossen. Dabei seien fünf Personen ums Leben gekommen. Sie selbst sei durch einen Schuss an der Hand schwer verletzt worden. Unter dieser gut sichtbaren Verletzung leide sie nach wie vor. Im Anschluss an den erwähnten Vorfall sei sie während drei Tagen im _______-Spital medizinisch versorgt worden. In dieser Zeit sei sie wiederholt durch Vertreter der Ermittlungsorgane verhört worden. Man habe ihr einzureden versucht, dass die Verletzung auf die Bombenexplosion zurückzuführen sei. Sie habe aber wahrheitsgemäss erklärt, durch einen Soldaten der srilankischen Armee angeschossen worden zu sein. Sie habe sich geweigert, eine ihr nicht verständliche Erklärung in singhalesischer Sprache zu unterschreiben. Durch eine dieser Sprache mächtige Patientin habe sie später erfahren, dass die sie verhörenden Männer wegen ihrer Weigerung, das Dokument zu unterschreiben, in ihr ein Gefährdungspotenzial ausgemacht hätten. Auch nach der Verlegung ins _______-Spital sei sie wegen der verweigerten Unterschrift behelligt worden. Vom 19. Dezember 2006 an sei sie für 10 Tage in einem Spital in _______ gepflegt worden. Dort habe sie der Polizei erneut den Tatablauf schildern müssen. In der Folge habe sie in _______ gelebt. Im Oktober 2007 sei der D-4712/2008 Beschwerdeführer durch vier Männer in Zivilkleidung nach ihrer Adresse gefragt worden. Er habe diese aber nicht bekannt gegeben. Die besagten Männer hätten dem Beschwerdeführer überdies mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die einzige sei, welche nicht in ihrem Sinne ausgesagt habe. Das Verfahren wegen der Vorfälle vom 18. November 2006 sei mutmasslich nach wie vor hängig. Sie sei in der Lage, die Täter zu identifizieren. Die Schüler des College seien aufgefordert worden, als Zeugen auszusagen. Sie selbst sei nicht konkret zu einer Zeugenaussage angehalten worden. Wegen der Begegnung mit den vier Unbekannten hätten sie kurz darauf ein neues Haus bezogen. Dort seien sie behördlich angemeldet. In Anbetracht der geschilderten Situation habe sie fortan nicht gewagt, dieses Haus zu verlassen. Nach der formellen Aufkündigung des Friedenabkommens der Konfliktparteien habe sie indes versucht auszureisen. Sie sei am 16. Januar 2008 nach _______ zu einem Onkel geflogen, habe aber nach zwei Wochen wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Wegen der erlittenen Verletzung gehe es ihr physisch und psychisch sehr schlecht. Sie befürchte, durch die Sicherheitskräfte umgebracht zu werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (darunter Zeitungsartikel, Internetauszüge, ein IKRK- Schreiben, ein Dokument der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie medizinische Unterlagen) ein. B. Mit Begleitschreiben vom 26. Februar 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll, die durch die Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie eine die Beschwerdeführerin betreffende E-mail des IKRK. C. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 erteilte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte es vorab aus, gestützt auf die bestehende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenerweise am 18. November 2006 durch die Sicherheitskräfte verletzt worden. Die von ihr geltend gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit D-4712/2008 einer einreisebeachtlichen Bedrohung im aktuellen Zeitpunkt nicht zu begründen. Auch nach der Aufkündigung des Waffenstillstandsabkommens herrsche im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Monaten in _______ beziehungsweise _______ auf und sei dort registriert. Zudem habe sie im Januar 2008 eine Auslandsreise angetreten und anschliessend unbehelligt wieder einreisen können. Eine relevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden sei mithin nicht zu befürchten. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einreiserelevante Nachteile erlitten hätte oder ihm solche drohen würden. Die eingereichten Dokumente rechtfertigten keine andere Einschätzung, zumal sie sich auf nicht bestrittene Vorbringen bezögen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Beschwerdeführern gemäss Aktenlage nach dem 30. Mai 2008 eröffnet. D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 (Eingang Botschaft Colombo: 24. Juni 2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 16. Juli 2008) beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass diejenigen Personen, welche für den Vorfall im College vom 18. November 2006 verantwortlich seien, versucht hätten, ihre Spuren zu verwischen. Sie hätten die Augenzeugen des Vorfalls beziehungsweise die Beschwerdeführerin eingeschüchtert, um sie von belastenden Aussagen abzuhalten. Sie und ihr Bruder hätten die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen. Die Verantwortlichen des Vorfalls vom 18. November 2006 hätten sich bei der Familie eines anderen Studenten nach der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin erkundigt. Entsprechend befürchte sie, an ihrer neuen Adresse in _______ wiederum behördlich behelligt zu werden. Dies um so mehr, als ihre nach wie vor sichtbaren Verletzungen den Argwohn der Sicherheitskräfte zusätzlich wecken würden. E. Im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels hielt das BFM mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-4712/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeschrift ist nur von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet worden. Da der Beschwerdeführer aber auf Seite 1 der Beschwerde bei der Adresse namentlich aufgeführt und in der Eingabe Bezug auf ihn genommen wird, rechtfertigt sich die Annahme, seine Schwester sei durch ihn zumindest implizit bevollmächtig worden. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-4712/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 22. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführern bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden D-4712/2008 (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2008 fest, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin könne D-4712/2008 aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Diese Einschätzung bezieht sich offensichtlich auch auf den Beschwerdeführer, da dessen Gefährdung im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls beurteilt wird. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 hält das BFM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn diese Auffassung bezüglich des Beschwerdeführers zutreffend wäre - was erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann -, hätte auch der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Asylgründen angehört beziehungsweise hätte ihm das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt werden müssen (vgl. vorstehend 5.1). 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht genügend erstellt hat. Befragt wurde einzig die Beschwerdeführerin und dabei wurde kaum auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers oder ein entsprechendes Verfolgungsmotiv eingegangen. Dieser Mangel kann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwe-rer, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ihrerseits befragt wurde, nichts, da der erwähnte Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich seiner Person verletzt wurde. D-4712/2008 6. 6.1 Die Feststellung, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu betrachten ist, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich seine Person betreffend nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. An dieser Einschätzung vermögen auch die nachfolgenden Erwägungen nichts zu ändern, zumal bisher nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Gefährdung seiner Schwester seinerseits Nachteile zu befürchten hätte, während die übrigen Geschwister offenbar unbehelligt in der Heimatregion verblieben sind. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und bezüglich des Beschwerdeführers zur Erhebung des massgeblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bezüglich der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG verneint beziehungsweise die Einreise verweigert hat. Dabei weist das BFM zutreffend darauf hin, dass die allfällige Flüchtlingseigenschaft erst dann bejaht werden kann, wenn die betroffene Person das Land verlassen hat. 7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der einreisebeachtlichen Verfolgung erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der D-4712/2008 asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der relevanten Gefahr setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 7.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts aus. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten (vgl. dazu auch das Übermittlungsschreiben der Botschaft). Es ist mithin unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im November 2006 Opfer einer Schiesserei durch die SLSF an der Schule für Agrikultur in _______ geworden ist. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich auch detaillierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen und vermochte die Situation, wie sie gegenüber den Angreifern um ihr Leben flehte, diese aber dennoch auf sie schossen und dabei ihre Studienkollegen töteten und sie selbst schwer verletzten, lebensnah zu schildern. Ebenso nachvollziehbar und glaubhaft ist, dass sie daraufhin unter Druck der Ermittlungsorgane beziehungsweise möglicherweise sogar der Täter stand. Aufgrund der gesamten Umstände musste die Beschwerdeführerin befürchten, verhaftet oder gar getötet zu werden. Der erlittene Angriff und die anschliessenden Pressionen stellen damit zweifellos asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylrechts dar. 7.4 Weiter stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat, zumal sie sich inzwischen in _______ aufhält, dort bei den Behörden registriert ist und sogar eine Reise nach _______ unternahm. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe (vgl. auch NZZ vom 12. September 2008). Vor diesem Hintergrund wirken die Beschwerdevorbringen, wonach gewisse Kreise nach wie vor versuchen würden, die Adresse der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen und sie erneut unter Druck zu setzen, plausibel. Anlässlich der Befragung hatte sie überdies angegeben, sie sei in der Lage, die D-4712/2008 Täter zu identifizieren, was sie zu einer wichtigen und gefährlichen Zeugin werden lässt. Entsprechend stellt sie auch im aktuellen Zeitpunkt eine akute Bedrohung für die Täter dar, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, das entsprechende Verfahren sei mittlerweile definitiv abgeschlossen oder eingestellt worden. Aus der Botschaftsantwort geht auch hervor, dass möglicherweise versucht werde, den Hintergrund des Angriffs zu vertuschen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar kaum das Haus verlässt und wenn, dann nur unter Abdeckung ihrer immer noch gut sichtbaren Verletzung. Angesichts der oben beschriebenen politischen Entwicklung in Sri Lanka allgemein und in Colombo im Besonderen, dürfte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sichtbaren Schussverletzung besonders Ziel von Kontrollmassnahmen werden (vgl. auch NZZ vom 22. September 2008, S. 2). Solche Eingriffe können leicht eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, was im Falle der Beschwerdeführerin, die bereits Vorverfolgung erlebt hat, umso schwerer wiegt. Damit bestehen insgesamt klare Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Gefährdung droht. An dieser Einschätzung vermag auch die Reise der Beschwerdeführerin nach _______ nichts zu ändern, zumal sie offenbar von der Hoffnung getragen wurde, mit dem Onkel nach Europa reisen zu können, und das Risiko insofern abschätzbar war, als sie nicht einer landesweiten Fandung ausgesetzt ist. Eine Gefährdung geht vielmehr insbesondere von einzelnen Behördenmitgliedern aus und kann sich je nach Stand des Ermittlungsverfahrens zum Vorfall vom November 2006 neu akzentuieren. 7.5 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin gelungen, eine unmittelbare und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie in Art. 20 Abs. 3 AsylG als Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz statuiert wird, glaubhaft zu machen. 7.6 Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge, vorrangig zur Schweiz, zu irgendeinem anderem Staat über eine besondere Beziehung, respektive sie hätte tatsächlich die Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen. Daran vermag auch der angeblich in _______ lebende Onkel nichts zu ändern, zumal der entsprechende Anknüpfungspunkt als zu schwach zu bezeichnen ist D-4712/2008 (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 19). Insgesamt hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesen Erwägungen gemäss die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Mai 2008 ist aufzuheben und die Vorinstanz bezüglich des Beschwerdeführers anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin betreffend ist das BFM anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sein. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4712/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 7. Mai 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, betreffend den Beschwerdeführer den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, den Beschwerdeführern das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 22. Juli 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber D-4712/2008 Versand: Seite 14