Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4711/2008 Urteil v om 2 5 . Juli 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 / N (…).
D4711/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 17. Januar 2007 (Eingangsstempel Botschaft: 5. Februar 2007) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe die letzten vier Jahre als ("…") für die "Tamil Rehabilitation Organization" (TRO) in B._______ gearbeitet. Am (…) 2007 hätten bewaffnete Sicherheitskräfte die Büroräumlichkeiten der TRO in B._______ besetzt, da die Organisation als LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)freundlich und unterstützend betrachtet werde. Die Mitarbeitenden seien fotografiert und bedroht worden, man habe ihnen die JobIdentitätskarten weggenommen und ihre Adressen und Telefonnummern notiert. Niemand wisse, was mit den Mitarbeitenden des TROBüros in C._______ passiert sei und ein Mitarbeiter des Büros in B._______ sei bereits erschossen worden. Zudem verschlechtere sich die allgemeine Situation stetig. Schliesslich wohne ihre (…) seit 7 Jahren in der Schweiz. Mit Schreiben vom 9. April 2007 teilte die Beschwerdeführerin der Vertretung mit, die allgemeine Lage in B._______ verschlechtere sich weiter. Zudem sei eine paramilitärische Gruppe zu ihr nach Hause gekommen. Sie und ihr Ehemann seien lange befragt worden. Zudem werde sie ausser Haus beobachtet und die Paramilitärs hätten unweit ihres Hauses ein Büro eröffnet. B. Am 25. Juni 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo eine Anhörung der Beschwerdeführerin statt. C. Die Botschaft überwies die Akten der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2007 zuständigkeitshalber an das BFM. D. Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2007, 5. Januar 2008, 21. März 2008 und vom 2. April 2008 (alle in englischer Sprache verfasst) wurden dem BFM ebenfalls von der Schweizer Vertretung übermittelt.
D4711/2008 E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, bei der Schliessung des TROBüros von B._______, dem damit verbundenen Verlust der Arbeitsstelle und der allgemeinen Verschlechterung der Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Nachteile, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die von den Sicherheitskräften durchgeführte Aktion bei der TRO habe sich nicht gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern gegen die Organisation an sich oder allenfalls die Verantwortlichen, welche sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in das VanniGebiet zurückgezogen hätten. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung explizit angegeben, mit keinerlei Problemen mit den srilankischen Sicherheitskräften konfrontiert gewesen zu sein. Das konkrete Gefährdungsrisiko für die Beschwerdeführerin sei als gering einzuschätzen. Zwar sei sie durch die Schliessung der TROBüros und die bei ihr am (…) 2007 – wahrscheinlich von der KarunaGruppe – durchgeführte Razzia persönlich stark betroffen, doch sei sie anlässlich der Razzia insbesondere nach dem Verbleib der übrigen TRO Angestellten befragt worden und es sei nicht in erster Linie um ihre Person gegangen. Zwar sei sie am (…) 2008 vom CID (Criminal Investigation Department [Anmerkung des Gerichts]) Headquater nochmals vorgeladen und befragt worden, es dürfe aber berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungsbehörden keine gezielten Verfolgungsabsichten gegen die Beschwerdeführerin hegten, ansonsten man sie festgenommen und in Haft behalten hätte. Weiter gelte es festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, bedrohten beziehungsweise verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vergeblich um Schutz bemüht hätte respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Im Einzelfall könne es aber durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Es gelinge jedoch keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden seien ausserdem Personen, welche sich allfällig drohenden Verfolgungsmassnahmen mittels Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil entziehen könnten, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zwar habe sich
D4711/2008 auch im Süden und Westen des Landes die menschenrechts und sicherheitspolitische Situation aufgrund der Polarisierung der Politik verschärft, dennoch sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels unter anderem auch deshalb bestehe, weil ihr Ehemann seinen Arbeitsort inzwischen in D._______ (Nordwestprovinz) habe. Ausserdem dürfe für die Beschwerdeführerin auch eine Aufenthaltsalternative im Süden und Westen des Landes wie auch im Grossraum Colombo in Betracht gezogen werden. F. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 26. Juni 2008 bei der Vertretung in Colombo eingegangener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2008 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und teilte mit, sie sei schwanger und erwarte im Juli die Geburt ihres Kindes. G. Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt, welche ungenutzt ablief. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
D4711/2008 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das genaue Datum der Eröffnung der BFMVerfügung vom 27. Mai 2008 (auch Versanddatum gemäss Ausgangsstempel BFM) ist nicht bekannt. Es ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass die auf den 23. Juni 2008 datierte und am 26. Juni 2008 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach vorliegend das Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgebend ist) rechtzeitig eingereicht worden ist. 1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Die Beschwerde ist somit frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
D4711/2008 oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt auf Beschwerdeebene die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Verfolgungsgründe. Sie beruft sich dabei insbesondere auf ihre frühere Tätigkeit für die TRO und
D4711/2008 die damit verbundene Vermutung der Unterstützung der LTTE. Sie verweist auf ihre Befragung im CIDHauptquartier in Colombo vom (…) 2008 und dass sie damals ein Schriftstück habe unterzeichnen müssen, dessen Inhalt ihr mangels Kenntnis der singhalesischen Sprache nicht bekannt sei. Als ehemalige Mitarbeiterin der TRO sei es ihr nicht möglich, sich mit ihrem Ehemann nach D._______ zu begeben. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht – wie schon das BFM – keinen Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe für die TRO gearbeitet, zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass das Büro der TRO in B._______ im (…) 2007 geschlossen wurde und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am (…) 2007 von den Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht und befragt wurden. Nachvollziehbar erscheint im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Beschwerdeerhebung unter einer gewissen Beobachtung stand. 4.3. Ebenso geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit der Vorinstanz davon aus, dass im zu beurteilenden Fall weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für die Erteilung einer Einreisebewilligung erfüllt sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung vom 11. August 2008 verwiesen werden. Hinzu kommt, dass sich die aktuelle Lage in Sri Lanka in der Zwischenzeit massgeblich verändert hat. Der Bürgerkrieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befindet sich wieder vollständig unter Regierungskontrolle und es sind keine terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr bekannt. Zwar wurden die staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der sri lankischen Armee nur langsam gelockert. Nachdem jedoch einerseits die Beschwerdeführerin im (…) 2008 nach ihrer Befragung auf dem Hauptquartier des CID wieder entlassen wurde und anderseits ihr Ehemann offenbar zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit ohne Weiteres in eine andere Provinz reisen konnte, ist kein besonderes Risikoprofil der Beschwerdeführerin ersichtlich. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin von der teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen
D4711/2008 Mitbewohner betroffen (gewesen) ist. Dass es dabei zu Behelligungen kommen konnte und kann, ist zwar nicht auszuschliessen. Allerdings kann nicht von Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. 4.4. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfahrens ökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4711/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: