Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.08.2008 D-4709/2008

4 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,378 mots·~17 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4709/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4709/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom 12. Dezember 2007 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinngemäss um Asylgewährung für sich und seine Ehefrau sowie seinen neunmonatigen Sohn. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit seinen Eltern aufgrund ethnischer Konflikte in den Jahren 1985 bis 1990 mehrmals vertrieben worden. Dabei hätten sie immer wieder ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Beim Tsunami vom 26. Dezember 2004 habe er erneut grossen materiellen Schaden erlitten. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nach dem Tsunami sei er gezwungen gewesen, sein Haus zu verkaufen. Momentan sei es ihm nicht möglich, für sich und seine Familie ein Grundstück zu kaufen und ein neues Haus zu errichten. Zudem werde er von Unbekannten bedroht. Man verlange Geld von ihm. Er ersuche deshalb um Bewilligung der Einreise in die Schweiz, um hier mit seiner Familie zu leben, bis sich die Situation in seiner Heimat normalisiert habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Vertreibungen in den Jahren 1985 bis 1990, eine Auflistung der materiellen Schäden infolge des Tsunami vom 26. Dezember 2004 sowie zwei Schreiben des Friedensrichters beziehungsweise der (...) Kirche von C._______, in welchen die Vertreibungen sowie die schwierige finanzielle Situation ebenfalls bestätigt werden, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen näher zu begründen ("[...] you are required to provide detailed information, especially on the following points: 1. What are your reasons for wanting to leave Sri Lanka? [...] 2. Why in particular do you suffer these problems? 3. What steps have you taken so far to try to protect yourself? 4. Is it possible for you to escape your present problems by moving to another place in Sri Lanka? [...]") und allfällige weitere Beweismittel sowie Kopien von D-4709/2008 Identitätspapieren bis zum 27. Januar 2008 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle. C. Mit englischsprachigem Schreiben vom 3. Januar 2008 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch und reichte zudem Kopien seines Passes, seiner Identitätskarte sowie derjenigen seiner Ehefrau, der Geburtsscheine der gesamten Familie, des Ehescheins sowie eines Pfandbriefes über 50'050.-- srilankische Rupien vom 19. Februar 2007 zu den Akten. Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Eingabe den Wunsch, Sri Lanka aufgrund der schlechten Sicherheitslage zu verlassen und mit seiner Familie in der Schweiz in Frieden zu leben. Er betonte, dass sie - sobald sich die Lage in Sri Lanka normalisiere - zurückkehren würden. Bezüglich der im Ersuchen vom 12. Dezember 2007 angesprochenen Vorfälle konkretisierte er, er sei mehrmals auf dem Rückweg von der Arbeit von Hooligans bedroht worden. Er habe sich jeweils versteckt und sei weg gerannt. Im Januar 2006 sei er auf offener Strasse von Singhalesen angegriffen worden, wobei ihn Polizeibeamte vor dem Angriff geschützt hätten. Der Bruder seiner Ehefrau habe im Verlaufe der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 1990 das Elternhaus verlassen und sei seither verschollen. Im Jahr 2006 hätten ihn Mitglieder einer militanten Gruppe nach dem Aufenthaltsort und der möglichen Verbindung des Schwagers zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefragt. Man habe von ihm Geld verlangt und gedroht, man bringe ihn um, wenn er nicht zahle. Aus Angst vor Übergriffen auf seine Familie sei er der Forderung nachgekommen und habe den Schmuck seiner Ehefrau verpfändet. Er habe die Behörden nicht informiert, da er von diesen keinen Schutz erwarten könne. Aufgrund der ethnischen Konflikte würde er in einem anderen Landesteil kaum Arbeit finden und könne sich deshalb nicht anderswo niederlassen. D. Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Akten dem BFM. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Sohn die Einreise in die Schweiz D-4709/2008 und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die Schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit eingeschriebener Post am 3. Juni 2008 zu. G. Mit am 23. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingetroffener und von dieser am 4. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, englischsprachiger Beschwerde vom 16. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird ebenfalls, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-4709/2008 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Botschaft in Colombo sandte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2008 am 3. Juni 2008 mit eingeschriebener Post zu. In den Akten findet sich kein Rückschein, welcher Aufschluss über das genaue Eröffnungsdatum geben könnte. Da die Beschwerde indessen vom 16. Juni 2008 datiert und der Schweizerischen Botschaft am 23. Juni 2006 zugestellt wurde, ist auch ohne Kenntnis des tatsächlichen Eröffnungsdatums erstellt, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Die Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei - praxisgemäss - aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im D-4709/2008 Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3. 3.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 22. Mai 2008 im Wesentlichen damit, dass die Vertreibungen in den Jahren 1985 bis 1990 sowie die materiellen Schäden infolge des Tsunami vom 26. Dezember 2004 einreiserechtlich nicht relevant seien. Die erstgenannten Vorfälle lägen zu weit zurück und stellten keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Tsunami von Ende 2004 habe zwar grosses Leid über die srilankische Bevölkerung gebracht und weltweite Betroffenheit und Solidarität ausgelöst, jedoch vermöge eine solche Naturkatastrophe nicht zu einer Einreisebewilligung zu führen. D-4709/2008 In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch Unbekannte und die allgemein schlechte Sicherheitslage in Sri Lanka sei einerseits das persönliche Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Familienangehörigen sowie andererseits das räumliche Ausmass einer allfälligen Verfolgung zu berücksichtigen. Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur vor, wenn die asylsuchende Person aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Sodann seien Personen mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden, lägen nicht vor. Der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich vergeblich um Schutz bemüht hätte respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt seien. Im Einzelfall könne es aber durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass erfolge. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Das BFM bedauere die zunehmende Radikalisierung in Sri Lanka und insbesondere die geltend gemachten Vorfälle. Angesichts des wieder aufgeflammten innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei es gut nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer grosse Sorgen um die Sicherheit seiner Familie mache. Trotzdem könne ihm jedoch die Einreise nicht bewilligt werden, selbst wenn es zu Drohungen gekommen sei. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die Lage verschärft. Insgesamt herrsche dort aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen seien auch die geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Übergriffe durch Unbekannte und der generell schwierigen Situation einreise- D-4709/2008 rechtlich nicht relevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da diese lediglich die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft könne verzichtet werden, da aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers der Sachverhalt als erstellt zu betrachten sei. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise aus humanitären Gründen. Er habe trotz der erlittenen Vertreibungen und materiellen Schäden in den Jahren 1985, 1987, 1990 und 2004 versucht, ein Leben in der Heimat aufzubauen, aber es gelinge ihm nicht. Ein angstfreies Leben sei zurzeit in Sri Lanka nicht möglich. Tamilen würden immer wieder entführt und willkürlich erschossen. Angesichts der unsicheren Lage könne er mit seiner Familie nicht mehr dort bleiben. Bis sich die Situation in Sri Lanka gebessert habe, möchte er mit seiner Familie in der Schweiz in Frieden leben. Er werde von unbekannten bewaffneten Gruppierungen bedroht, die Geld verlangten. Mit seinem geringen Einkommen müsse er jedoch seine Familie und seine Schwiegereltern ernähren. Der Eingabe wurden einige der bereits vorgängig beigebrachten Dokumente erneut beigelegt. 4. 4.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend von der Regel, wonach grundsätzlich eine persönliche Befragung bei der Schweizerischen Botschaft durchzuführen ist, ausnahmsweise abgewichen werden konnte, da der Beschwerdeführer seine Vorbringen ausführlich schriftlich dargelegt und dokumentiert hat und der Sachverhalt soweit erstellt ist, dass alle entscheidrelevanten Elemente vorliegen (vgl. BVGE 2007/30). 4.2 Die wiederholten Vertreibungen in den Jahren 1985 bis 1990 und die damit verbundenen Verluste von Hab und Gut sowie die erneute materielle Not infolge des Tsunami vom 26. Dezember 2004 müssen als äusserst leidvolle Geschehnisse gelten. Dennoch hält das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz fest, dass die Vertreibungen und deren Folgen keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Vertreibungen waren in den damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen begründet. Davon war die ganze Bevölkerung mehr oder minder gleichermassen betroffen, mithin stellen sol- D-4709/2008 che Kriegsereignisse und deren Folgen praxisgemäss keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal diesen vorliegend auch die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen wäre. Auch die materiellen Schäden infolge einer Naturkatastrophe wie des Tsunami vom 26. Dezember 2004 stellen keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Sri Lanka verweist und Übergriffe von Unbekannten geltend macht, ist zu prüfen, ob den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er und seine Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2008 zutreffend festgehalten hat, ist es seit dem Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Sri Lanka gekommen. Die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten des Landes haben zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Als Folge der verschärften Bürgerkriegslage ist auch die Zahl der intern vertriebenen und von Umsiedlungsaktionen der Regierung betroffenen Personen stark angestiegen. 4.3.1 Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, GRUNDRISS DES ASYLVERFAHRENS, BASEL/FRANKFURT A. M. 1990, S. 143 ff.). Soweit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure Gegenstand der Prüfung ist, kann gemäss einem von der ARK gefällten Grundsatzurteil (EMARK 2006 Nr. 18) eine solche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein. Diese würde - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - aber voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung zu finden. Solcher Schutz ist dann als ausreichend zu D-4709/2008 qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 4.3.2 Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf die allgemein schwierige Lage in seiner Heimat. Dieses generelle Vorbringen vermag jedoch den Anforderungen an eine asylrelevante begründete Furcht vor künftigen individuellen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Seine persönliche Verfolgungssituation begründet der Beschwerdeführer namentlich damit, dass er von Unbekannten wiederholt bedroht worden sei und diese von ihm Geld verlangt hätten. Er führte diesbezüglich konkrete Vorfälle aus dem Jahr 2006 an und reichte einen Pfandbrief vom Februar 2007 als Beleg für die Verpfändung von Schmuck ins Recht. Der Beschwerdeführer macht somit eine Verfolgung durch Unbekannte, mithin nichtstaatliche Akteure geltend. Soweit das Motiv der Übergriffe rein krimineller Natur ist – das Erlangen von Erpressungsgeldern – liegt keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Jedoch deutet insbesondere die Erkundigung nach dem Aufenthaltsort des seit 1990 verschwundenen Schwagers des Beschwerdeführers und nach dessen möglicher Verbindung zu den LTTE darauf hin, dass die Übergriffe ethnisch motiviert sind. Hinsichtlich der Schutzsuche vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nicht an die Behörden gewandt, da er von diesen keinen Schutz erwarten könne. Die Schilderung des Vorfalls vom Januar 2006, wonach er von Polizeibeamten vor einem Angriff singhalesischer Verfolger geschützt worden sei, zeigt jedoch, dass ein Zugang zu einem innerstaatlichen Schutzsystem grundsätzlich besteht und der Staat grundsätzlich auch in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Zudem kann aufgrund der geschilderten Vorfälle sowie des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers nicht von einer landesweiten Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie ausgegangen werden. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wo- D-4709/2008 nach er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte (z. B. durch friedensaktivistische Tätigkeiten) und dadurch im ganzen Land bekannt wäre. Selbst wenn in der Heimatregion des Beschwerdeführers angesichts der dortigen äusserst schwierigen Lage zeitweise kein ausreichender Schutz erhältlich sein sollte, ist der Vorinstanz deshalb beizupflichten, wonach eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil im Süden oder Westen nicht generell unzumutbar ist. 4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Schutzbedürftigkeit beziehungsweise landesweite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde näher einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, sondern lediglich die Wahrheitsmässigkeit der Gesamtaussagen des Beschwerdeführers unterstreicht, welche indes weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht als solche in Frage gestellt werden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Sohn die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 D-4709/2008 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4709/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 13

D-4709/2008 — Bundesverwaltungsgericht 04.08.2008 D-4709/2008 — Swissrulings