Abtei lung IV D-4701/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli T._______ M._______, geboren [...], China, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2005 / N _______ (ehemals N _______) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4701/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stammt aus Lhasa in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben verliess er China am 13. April 2005 in Richtung Nepal. Am 23. Juni 2005 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Hier erfolgten am 28. Juni 2005 eine summarische Befragung sowie am 1. Juli 2005 eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu den Asylgründen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich seit dem Jahr 2003 in chinesischen Internetforen an Diskussionen beteiligt, wobei durch chinesische Teilnehmer Beleidigungen gegen Tibet geäussert worden seien. Dies habe ihn aufgebracht, und er habe deshalb Antworten verfasst, die zunächst Chinas Probleme mit Japan angesprochen hätten, wobei er die Chinesen als Vergewaltiger bezeichnet habe. Schliesslich sei er auch dazu übergegangen, Texte wie „Tibet gehört den Tibetern“ und „Freiheit für Tibet“, Photographien des Dalai Lama und die tibetische Flagge in chinesischen Internetforen zu veröffentlichen. Am 8. März 2004 sei er in einem der Internet-Cafés in Lhasa, die er regelmässig besucht habe, durch die chinesische Polizei festgenommen worden. Man habe ihn zunächst während zweier Tage in einer Polizeistation in Lhasa festgehalten und anschliessend in das Gefängnis von Shigatse überführt. Hier sei er dazu verhört worden, wie er zu den im Internet veröffentlichten Bildern gekommen sei und mit welchen Personen er in Verbindung stehe. Während seiner Haft sei er manchmal zu Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses eingesetzt worden, und am 20. Januar 2005 sei ihm bei einem solchen Arbeitseinsatz die Flucht geglückt. Zunächst sei er zu Fuss nach Lhasa gelangt, wo er sich beim Freund seiner Schwester verborgen gehalten habe. Am 3. März 2005 sei er nach Dram an der nepalesischen Grenze gereist, von wo er schliesslich am 13. April 2005 nach Nepal habe fliehen können. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des D-4701/2006 Vollzugs der Wegweisung dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt aus, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2005 gewährt. E. Mit Eingabe vom 5. August 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an das BFM zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 8. August 2005 übermittelte die zuständige kantonale Behörde der ARK in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2005 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2006 erteilte der Instruktions- D-4701/2006 richter der ARK dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Vernehmlassung des Bundesamts. J. Mit Eingabe an das BFM vom 23. Mai 2006 verlangte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die wiedererwägungsweise Überprüfung der bundesamtlichen Verfügung vom 8. Juli 2005. Diese Eingabe wurde durch das BFM mit Schreiben vom 23. Juni 2006 an die ARK überwiesen. K. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, die am 5. August 2005 eingereichte Beschwerde sei noch hängig. Die in der Eingabe an das BFM vom 23. Mai 2006 gemachten Ausführungen würden – sofern die Rechtsvertreterin nicht bis zum 17. Juli 2006 einen anderslautenden Antrag stelle – im hängigen Beschwerdeverfahren berücksichtigt. L. Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 führte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, sie sei mit der Berücksichtigung der Eingabe vom 23. Mai 2006 im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverstanden. Gleichzeitig teilte sie mit, sie lege das Vertretungsmandat nieder. M. Am 11. Juli 2007 wurde das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen chinesischen Staatsbürgerin A._______ B._______ geboren. Am 27. Juli 2007 schlossen der Beschwerdeführer und A._______ B._______ die Ehe. D-4701/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über- D-4701/2006 wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist diese Einschätzung im Ergebnis zu bestätigen. 5.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen hinsichtlich der Umstände seiner behaupteten Flucht aus dem Gefängnis von Shigatse Angaben gemacht hat, die offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen zu vereinbaren sind. Konkret führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich, nachdem er sich bei der Gelegenheit eines Arbeitseinsatzes ausserhalb des Gefängnisses von der Gruppe seiner Mitgefangenen und seiner Bewacher entfernt habe, zunächst während einer Nacht in einer nahegelegenen Höhle verborgen. Anschliessend habe er sich zu Fuss in Richtung Lhasa aufgemacht, wobei er, um zu vermeiden, dass er gesehen werde, nicht auf der Strasse gegangen sei und sich unterwegs immer wieder versteckt habe. Am Morgen nach seiner Flucht sei er um vier oder fünf Uhr aus der Höhle losgegangen und habe nach einem Tag und einer Nacht, vormittags um elf Uhr, die Nähe der Stadt Lhasa erreicht. Indessen misst die Distanz von Shigatse nach Lhasa rund 300 km, womit in keiner Weise glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe diese Strecke zu Fuss durch unwirtliches Gelände und mit Unterbrüchen, um sich zu verbergen, in der angegebenen Zeit von rund 31 Stunden zurückgelegt. Die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, er sei zwei bis zweieinhalb Tage unterwegs gewesen und habe sich lediglich bis nach Shushoe, einen zwei Autostunden von Lhasa entfernten Ort, zu Fuss fortbewegt, ist nicht behelflich, steht sie doch in klarem Widerspruch zu den anlässlich der durchgeführten Befragungen auch auf wiederholte Nachfrage hin ausdrücklich gemachten Aussagen. 5.2 Des Weiteren ist die Aussage des Beschwerdeführers, er sei vom 8. März 2004 bis zum 20. Januar 2005 unter den erwähnten Umständen inhaftiert gewesen, nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen, D-4701/2006 dass er den schweizerischen Behörden eine am 5. Oktober 2004 – also während seiner angeblichen Inhaftierung in Shigatse – ausgestellte chinesische Identitätskarte abgab. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich zwar im Rahmen seiner Anhörungen aus, die genannte Identitätskarte sei im September oder Oktober 2004 „von zuhause“ beantragt worden, seine Eltern hätten sie bei der betreffenden Behörde abgeholt und ihm diese erst nach seiner Flucht im Februar 2005 übergeben. Indessen ist in keiner Weise erklärlich, weshalb seine Eltern – mit denen er gemäss eigenen Aussagen während der Zeit seiner Haft keinerlei Kontakt gehabt habe – für den Beschwerdeführer eine Identitätskarte hätten beantragen sollen. Zu dieser Einschätzung trägt auch der Umstand bei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Aktivitäten im Internet ausführte, er habe sich als Nutzer der von ihm frequentierten Internet-Cafés mittels seiner Identitätskarte registrieren müssen. Mithin wäre der Beschwerdeführer – sollten die Angaben zu den Besuchen von Internet-Cafés den Tatsachen entsprechen – bereits im Jahr 2003 im Besitz einer Identitätskarte gewesen, womit auch insofern kein Anlass für den Antrag seitens der Eltern erkennbar ist. Zu bezweifeln ist darüber hinaus ohnehin, ob die chinesischen Behörden in der Tat, wie behauptet, für eine in Haft befindliche Person auf Antrag von Drittpersonen hin eine Identitätskarte ausstellen. 5.3 In Anbetracht der erwähnten erheblichen und – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht auflösbaren Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. 6. Indessen erweist sich im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen erfüllt. 6.1 6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nach- D-4701/2006 fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zukommt. Solche Gründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen, sowie 2006 Nr. 1 E. 6.1). Nach gültiger Praxis haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Der Beschwerdeführer ist tibetischer Ethnie, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal aus China ausgereist, hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und hält sich hier zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils seit mittlerweile mehr als vier Jahren auf. Die Kriterien im Sinne der umschriebenen Praxis treffen damit auf seine Person zu. 6.1.2 Gestützt auf diese Feststellung erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen. Wie bereits erwähnt bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in China künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig. 6.2 Des Weiteren ist ausserdem festzustellen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, A._______ B._______, durch das BFM bereits mit Verfügung vom 9. Juni 2006 wegen subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 3 und 7 i.V.m. Art. 54 AsylG als Flüchtling anerkannt und D-4701/2006 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Ungeachtet seiner eigenen originären Flüchtlingseigenschaft wäre der Beschwerdeführer somit auch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6., 1997 Nr. 1 E. 4). Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten, dass das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, B._______ M._______, durch das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter einbezogen und vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. 7. 7.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die entsprechende Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 8. Juli 2005 ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Abänderung der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. 7.2 Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des Asyls lautet, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. 8. 8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären für dieses an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind indessen in Gutheissung des mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im eigentlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung bestellt. Zwar hatte er im Rahmen der an das BFM gerichteten Eingabe vom 23. Mai 2006 eine Rechtsvertreterin mandatiert, und die genannte Eingabe wurde – wie mit Schreiben vom 30. Juni 2006 durch den Instruktionsrichter der D-4701/2006 ARK in Aussicht gestellt – in das vorliegende Beschwerdeverfahren integriert. Indessen enthielt die Eingabe vom 23. Mai 2006 keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel, womit sich die hierfür entstandenen Kosten nicht als notwendig erweisen und deshalb nicht zu entschädigen sind. Nachdem aufgrund der Akten auch keine sonstigen konkreten Kosten ersichtlich sind, ist nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4701/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung des BFM vom 8. Juli 2005 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das BFM wird angewiesen, ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 11