Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D47/2009 Urteil v om 1 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (…).
D47/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 12. August 2008 und gelangte über diverse Länder sowie nach einem längeren Aufenthalt in Italien am 15. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 20. November 2008 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Hirte gewesen und habe ungefähr im Jahre 2007 angefangen, die HPG (Hêzên Parastian Gel; bewaffnete Einheiten der PKK, sogenannte "Volksverteidigungskräfte") zu unterstützen. Er habe von Leuten dieser Gruppierung Einkaufslisten erhalten und die entsprechenden Sachen in D._______ und den Nachbardörfern besorgt. Die Sicherheitskräfte hätten davon erfahren und ihn für ungefähr drei Stunden auf den Posten mitgenommen, wo er zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden sei. Im Frühjahr 2008 anlässlich einer Patrouille von Soldaten bei ihm auf der Weide hätten diese seinen Hund erschossen. Auch habe man ihm dasselbe Schicksal angedroht, falls er nicht endlich Informationen liefere. Zusammen mit seinem Cousin aus E._______ sei er am 1. Juni 2008 morgens zwischen drei und vier Uhr zu Hause festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Seinen Cousin habe man am Morgen freigelassen und ihn (den Beschwerdeführer) habe man zwei Tage lang festgehalten und misshandelt, bis er eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften wiederum akzeptiert habe. Nach seiner Freilassung sei er zu einem Freund nach F._______ geflohen, wo er sich rund zwei Monate versteckt habe. Danach habe er sich mit einem Linienbus nach G._______ begeben, von wo aus er schliesslich ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 eröffnet am 9. Dezember 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
D47/2009 genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund dem BFM zugänglicher Informationen (keine dauerhafte Präsenz der HPGGuerillas in den Bergen nahe von D._______ in den Jahren 2007 und 2008) sei es als äusserst unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich regelmässig Guerillas mit Lebensmitteln versorgt habe. Die Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer wegen seiner logistischen Unterstützung zugunsten der HPG geltend gemachten Benachteiligungen sei nicht üblich. Bei konkreten Hinweisen hätte man mit üblichen Fahndungsmethoden versucht, ihn auf frischer Tat zu ertappen, oder es wäre direkt ein Ermittlungserfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer wäre in UHaft genommen worden. Ein Auftrag zur Zusammenarbeit und Informationsbeschaffung wäre ebenfalls konkreter formuliert, überwacht und bei Nichterfüllen sanktioniert worden. Es sei praktisch auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer im Wissen um dessen Unterstützung der Guerilla kein Verfahren eröffnet worden sei. Auch könne die geltend gemachte Art und Weise der Aufforderung zur Zusammenarbeit nicht geglaubt werden. Sodann seien verschiedene zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen (Angaben hinsichtlich Dauer, Art und Weise sowie Umfang der Unterstützung der HPG; Angaben im Zusammenhang mit den Verhören und dem Angebot zur Spitzeltätigkeit auf dem Posten sowie zur Festnahme zu Hause). Obschon sich die Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers fast vollständig beruhigt habe, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er gerade als Hirte oder aufgrund einer lokalen Bekanntheit seiner Familie habe Schikanen seitens der Sicherheitskräfte erdulden müssen. Diese Nachteile seien jedoch auf den lokalen Kontext der Umgebung des Beschwerdeführers beschränkt. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er einer landesweiten Suche und Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt sein könnte. Zudem würden diese Schikanen auch kaum asylrelevante Intensität erreichen. Bei den erwähnten Benachteiligungen der kurdischen Minderheit in der Türkei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Im Übrigen könne sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Vollzug der
D47/2009 Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ferner wurden Referenzschreiben von D.H. (Cousin) im Original und M.T. (Familienfreund und Bekannter) in Kopie inklusive deren Ausweiskopien zu den Akten gereicht. D. Nach erfolgter Eingangsbestätigung wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 21. Januar 2009) wurde das Original des Referenzschreibens von M.T. samt Ausweiskopie und Postkuvert nachgereicht (vgl. Bst. C). G. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 wurden weitere Beweismittel eingereicht (Faxkopie eines Zeitungsartikels vom 5. September 1993 über den Tod der Cousine Z.D. des Beschwerdeführers; Kopie eines Zeitungsartikels über die Teilnahme von zwei in der Schweiz als
D47/2009 Flüchtlinge anerkannten Cousinen [F.D. und A.D.] des Beschwerdeführers an einer Protestaktion in der Türkei; Zeitungsartikel vom 10. Juli 2004 im Zusammenhang mit einer Operation gegen die HPGGuerilla in der Heimatregion des Beschwerdeführers). H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 4. März 2009 fand ein weiteres Beweismittel Eingang in die Akten (undatiertes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers R.D. über die Fahndung nach dem Beschwerdeführer). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D47/2009 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM aufgrund diverser Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis als zutreffend. Diese erlangen insbesondere noch dadurch an Gewicht, weil sich im Gesamtkontext aus den Akten weitere massgebende respektive entscheidende der Glaubhaftigkeit abträgliche Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten ergeben (vgl. E. 4.2. nachstehend). Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (allgemeine Benachteiligung der kurdischen Minderheit) in Bezug auf die asylrechtliche Beachtlichkeit in Abrede zu stellen sind. In Beachtung des vom Beschwerdeführer selbst eher
D47/2009 beiläufig erwähnten familiären (politischen) Hintergrunds zeigte sie sodann in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise auf, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, was die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive die Schutzgewährung durch einen Drittstaat ausschliesst (vgl. Bst. B hiervor). 4.2. Der Beschwerdeführer wurde während mehreren Stunden einlässlich befragt (Erstanhörung im EVZ/direkte Bundesanhörung). Dabei berief er sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt. Die Verständigung mit den Dolmetschern bezeichnete er bei den Anhörungen als gut. Den Protokollen sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Ebenfalls ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass ihm nicht genügend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte. Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner freien Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen zu den von ihm erwähnten Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt er abschliessend die Gelegenheit, allfällige weitere Gründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, darzutun. Mit der Befragung beim Bundesamt verhält es sich gleichermassen. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer bei der direkten Bundesanhörung zahlreiche Fragen respektive Nachfragen zu noch nicht vollständig geklärten Punkten gestellt. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als dass die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu richten, keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte. Da vorliegend der Sachverhalt somit als erstellt gilt, stösst der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerde ins Leere, wonach der Befrager den Beschwerdeführer nie darauf aufmerksam gemacht habe, er halte dessen Angaben für zu wenig detailliert und deshalb für unglaubhaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. S. 111). Ferner ist festzuhalten, dass bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu den diversen Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Schilderungen und die von ihr
D47/2009 daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften. Ebenso kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er ausführt, ihm müsse als Hirte, der nomadische Landwirtschaft betreibe und nicht nach einer Agenda lebe, zugestanden werden, dass er keine genaueren Zeitangaben habe machen können. Dieses Vorbringen muss als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass einschneidende Ereignisse im Gedächtnis eines Betroffenen prägende Spuren hinterlassen, worüber detailliert, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, jeweils berichtet werden kann. Ohne abschliessende Beurteilung oder Beanspruchung auf Vollständigkeit von ausweichenden, unsubstanziierten und damit unglaubhaften Antworten ist zur Veranschaulichung in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der direkten Bundesanhörung zu verweisen. Zur Frage, wann er das letzte Mal Hilfsdienste zugunsten der HPG ausgeübt habe, gab er zunächst zu Protokoll, sich zurzeit nicht daran zu erinnern. Auf diverse klärende Nachfragen erklärte er sodann, vor der letzten Festnahme (1. Juni 2008) Unterstützung geleistet zu haben, wobei er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob Tage, Wochen oder Monate davor, ehe er die Hilfsdiensttätigkeiten auf den Zeitraum zwischen dem Ereignis der Tötung seines Hundes und der erwähnten Festnahme (1 Woche) situierte. Als der Befrager auf die kurze Zeitspanne hinwies, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht mehr so genau zu wissen, um – konfrontiert mit einer kurz zuvor in diesem Zusammenhang gemachten Aussage – schliesslich zu erklären, nie so was gesagt zu haben (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 8 und 9). Unstimmig erweisen sich ausserdem die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um das Vorkommnis mit der Tötung seines Hundes. Bei der Erstbefragung fand in seiner Abwesenheit (er sei als Hirte in den Bergen gewesen) eine Razzia im Dorf durch das Militär statt. Man habe ihn rufen lassen und sein Hund sei umgebracht worden. Zudem habe ihm das Militär für den Fall der Weigerung einer Zusammenarbeit angedroht, dass er das gleiche Schicksal wie sein Hund erleiden würde (Protokoll EVZ S. 5). Beim BFM waren es dagegen zahlreiche patrouillierende Soldaten, welche seinen Hund erschossen hätten, als er mit seinen Tieren auf der Weide gewesen sei (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 4 und 8). Als realitätsfremd zu erachten sind seine Schilderung hinsichtlich Umfang, Art und Weise der Unterstützungsleistungen zugunsten der Guerilla. Unter dem Blickwinkel des familiären Hintergrunds des Beschwerdeführers ist insbesondere befremdlich, dass er während rund anderthalb Jahren regelmässig in Abständen von einer Woche oder zehn Tagen, die letzten
D47/2009 fünf bis sechs Monate vor der Ausreise gar mit Wissen der Behörden um seine Tätigkeit, diese mehr oder weniger unbeachtet und relativ sorglos weiterführen konnte (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 5 und 6). Unterschiedlich ausgefallen sind ferner die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisevorbereitungen. Anlässlich der Anhörung im EVZ erklärte er, selbst den Schlepper organisiert, ihm Geld, ein Foto sowie die verloren gegangene Identitätskarte zur Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gegeben zu haben. Beim Bundesamt führte er jedoch aus, dass der Vater die Reise organisiert und bezahlt sowie einen Schlepper ausfindig gemacht habe. Auch gab er dort zunächst zu Protokoll, seine Identitätskarte unterwegs in die Schweiz verloren zu haben, ehe er später im Verlaufe der Anhörung vorbrachte, auf der Reise keine Papiere auf sich gehabt zu haben, bloss dem Schlepper gefolgt zu sein und erst bei der Passkontrolle in Moldawien von diesem einen Pass bekommen zu haben, der ihm aber kurz nach der Kontrolle wieder abgenommen worden sei (Protokoll EVZ S. 3; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 3, 10 und 11). Angesichts der dargelegten Kumulation von Unglaubhaftigkeitselementen liegt der Schluss nahe, dass letztlich andere, in asylrechtlicher Hinsicht unbeachtliche Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers massgebend gewesen sein dürften. 4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz seiner Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Im Zusammenhang mit einer (asylbeachtlichen) Gefährdungslage, welche aus der familiären Herkunft des Beschwerdeführers resultieren könnte, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (E. 4.4.2.) Hinsichtlich der übrigen während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Gründe ist festzuhalten, dass sich diese auf die allgemeine Benachteiligung der kurdischen Minderheit reduzieren lassen, was praxisgemäss – wie das BFM zutreffend aufführt – keinen Anwendungsfall im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi), bei der er keine Funktion innehatte und zu der sich die Beziehungen bloss in Besuchen ihres Parteilokals während seiner jeweiligen Aufenthalte in der Stadt manifestierten, keine ernsthaften Nachteile widerfahren sind (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6 und 7). Schliesslich sind in diesem Zusammenhang noch die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers zu erwähnen. Gemäss dessen Schilderungen ist er mit einer auf den
D47/2009 Familiennamen (A._______) ausgestellten Identitätskarte, die unterwegs in die Schweiz verloren ging, sowie mit einem mit seinem Foto versehenen Reisepass (vgl. E. 4.2. hiervor) über den Flughafen G._______ problemlos ausgereist. In Anbetracht des erwähnten familiären Hintergrundes sowie der angeblichen behördlichen Suche nach ihm erscheint es indes kaum verständlich, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet auf diese Art und Weise bei den bekanntermassen rigorosen Kontrollen am Flughafen dem Risiko eines möglichen Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll. Ein solches Verhalten spricht jedenfalls gegen die von ihm behauptete (asylrelevante) Gefährdungssituation. 4.4. 4.4.1. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195). 4.4.2. Vorliegend sind den Akten – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seinen sich in der Schweiz seit Jahren aufhaltenden oder in der Türkei lebenden Verwandten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände (nicht ausreichende Berücksichtigung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Anschluss bzw. Reflexverfolgung; asylrelevante Druckversuche und Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates gegenüber dem Beschwerdeführer allein aufgrund von seinem Familiennamen) gehen
D47/2009 fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM seiner Begründungspflicht – wenn auch knapp – in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist und eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ermöglichte (vgl. I/2 S). Die Vorinstanz zeigte unter dem Gesichtspunkt einer dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Fluchtalternative auf, dass er keiner landesweiten Suche und Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt ist. Zudem stellte sie mögliche, dem Beschwerdeführer widerfahrene Schikanen nicht in Abrede, sprach ihnen jedoch das Erfordernis der vom Gesetz verlangten Intensität ab. Was die unter Verweis auf ein Urteil der ARK gemachten Ausführungen hinsichtlich einer Reflexverfolgung allein aufgrund des Familiennamens anbelangt, so erweisen sich diese – da nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen – entweder als zu pauschal oder aufgrund der Akten als mutmassend, spekulativ und damit unbehelflich. Nebst des Eingangs unter E. 4.2.2. Gesagten, gab der Beschwerdeführer unter anderem auf die Frage der Hilfswerkvertretung, wie er sich erklären könne, dass die HPG ihn nicht schon früher um Unterstützung gebeten habe, zu Protokoll, er könne dies nicht genau sagen. Sie (die HPG) müsse ihn überprüft haben und sein Vertrauen gewonnen haben. Vielleicht habe es auch etwas mit dem Fall seiner ums Leben gekommenen Cousine (Z.D.) väterlicherseits (Anmerkung des Gerichts: Z.D., Angehörige der Guerilla, wurde 1993 von Soldaten getötet und gilt als "Märtyrerin") zu tun. Aufschlussreich erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Aussage, wonach niemand der Familie aktiv bei der DTP dabei gewesen sei, obschon alle Mitglieder dieser Partei seien. Eine Mitgliedschaft bei der HPG verneinte der Beschwerdeführer gar ausdrücklich (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 12 und 13). Als erstaunlich muss vor dem geltend gemachten familiären Hintergrund sodann das Vorbringen gewertet werden, wonach Soldaten seit seiner Ausreise bloss zu Hause vorbeigeschaut und nach ihm gefragt haben sollen. Dass die Familie in der Türkei aufgrund seiner Abwesenheit namhaften nachteiligen Konsequenzen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sein könnte, ist den Protokollen jedoch nicht zu entnehmen. Die Familie musste aufgrund seiner Abwesenheit "nur Beschimpfungen und Erniedrigungen" erleiden (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 10). Insgesamt erfahren diese Schlussfolgerungen noch dadurch an Gewicht respektive gegen das Risiko einer Reflexverfolgung spricht letztlich der Umstand, dass die zahlreichen, denselben Namen tragenden Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers im engeren und weiteren Sinne noch immer in der Türkei leben und sich nicht zur Ausreise veranlasst sahen.
D47/2009 4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer einlässlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden konfrontiert werden könnte. Anhand der Akten besteht jedoch kein Grund für die Annahme, ihm drohten dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.5. Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei noch auf F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 hingewiesen. Danach braucht sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das würde häufig einen prozessökonomisch nicht vertretbaren Aufwand erheischen. Das Urteil braucht höchstens zu den wesentlichen Parteiauffassungen Stellung zu beziehen und selbst das kann auf konkludente Weise dadurch geschehen, dass die Urteilsgründe der entscheidenden Instanz schlüssig in Erscheinung treten. Mit Rücksicht auf die vorerwähnten Erwägungen besteht keine Veranlassung, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Insbesondere kann bei dieser Sachlage den mangels Fall und teilweise Aktualitäsbezug eingereichten Unterlagen sowie den bestätigenden Charakter aufweisenden Referenzschreiben beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. 4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 6.
D47/2009 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D47/2009 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land auszugehen ist. Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und darüber hinausgehendes Beziehungsnetz sowie reichlich Erfahrung im
D47/2009 Erwerbsleben (vgl. Beschwerde Ziff. 7.1 S.5), so dass ihm eine Reintegration nicht allzu schwer fallen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Abklärungen haben ergeben, dass der alleinstehende Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2011 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Mithin fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) der nämlichen gesetzlichen Bestimmung. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D47/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: