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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2008 D-4693/2006

19 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,307 mots·~7 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 17. Juni 2005 i.S. Einreisebewilligu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4693/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richter Walter Lang Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___, Weisrussland, dessen Lebenspartnerin B.___ Ukraine, und deren Kinder C.____ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom D.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4693/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, weissrussischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin, ukrainische Staatsangehörige, mit Schreiben vom 21. Mai und 1. Juni 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Berlin um Asyl und um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Schweiz nachsuchten, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Opfer der weissrussischen Polizei und des dortigen politischen Systems geworden, weil er sich gegen den weissrussischen Präsidenten Lukaschenko geäussert habe, dass er im Jahre 2002 in Tschechien ein Asylgesuch gestellt habe, welches 2003 abgelehnt worden sei, dass er mit seiner Familie am 16. November 2003 nach Deutschland gereist sei und er dort ein Asylgesuch gestellt habe, das am 5. März 2004 erstinstanzlich abgelehnt worden sei, dass er am 25. März 2005 neben der Weissrussischen Botschaft in Bonn einen Streikposten errichtet habe und dabei von Angehörigen der Botschaft fotografiert worden sei, dass er sich im Weiteren im Rahmen eines Interviews bei Radio (...) negativ über den weissrussischen Präsidenten geäussert habe, dass im Jahre 2004 bei seiner Lebenspartnerin, die den Ausgang des von ihm angestrengten Asylverfahrens im Rahmen einer Duldung abwarten dürfe, Krebszellen gefunden worden seien, dass sie, obwohl nach erfolgter Operation ihre Testergebnisse positiv gewesen seien, weiterhin medizinische Versorgung benötige, die in der Ukraine nicht erhältlich sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2005 den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise verweigerte und deren Asylgesuche ablehnte, D-4693/2006 dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde erhoben, dass in der Beschwerdeschrift die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und im Weiteren darauf hingewiesen wurde, wegen den Präsidentenschaftswahlen im Jahre 2006 sei die Situation in Weissrussland noch gefährlicher geworden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen hat (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters D-4693/2006 entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG), dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten keine besonders nahe Beziehungen zur Schweiz, wobei sie indessen hinsichtlich der Beziehungsnähe zu Unrecht auf die strengen Voraussetzungen von Art. 51 AsylG verwies (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa), dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht erwogen hat, den Beschwerdeführern sei es zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass es in seinen Erwägungen zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Deutschland, wo der Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht hat, die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR D-4693/2006 0.142.30) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im deutschen Asylverfahren genügend berücksichtigt würden, dass diese Einschätzung in analoger Anwendung der in EMARK 1998 Nr. 24 präzisierten Praxis betreffend vorsorglicher Wegweisung in einen Drittstaat selbst dann gilt, wenn in der Zwischenzeit das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, da Deutschland, wie aufgezeigt, grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulement durch Deutschland zu entnehmen sind, dass sich im Weiteren aus der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich auch in einen anderen Staat, insbesondere nach Russland, zu begeben, dass sich nämlich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin russischer Ethnie und Muttersprache ist, dass Russland Vertragspartei sowohl der EMRK, der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 ist, dass ferner die Russische Föderation über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügt, dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben, dass daher die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen hat, D-4693/2006 dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig feststellt wurde (Art. 106 AsylG) zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) D-4693/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Botschaft in (...) - die schweizerische Botschaft in (...), mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - die Vorinstanz, mit den Akten (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7

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