Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4692/2011 / sps Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Annaïse Hilaire, Service d'Aide Juridique aux Exilées (SAJE), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2011 / N (…).
D4692/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Dezember 2007 verliess und in der ersten oder zweiten Januarhälfte 2008 nach Griechenland gelangte, wo er am 28. März 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2010 Griechenland verliess, mit dem Schiff am 19. Oktober 2010 nach Italien (Ancona) gelangte und gleichentags mit dem Zug in rund zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden weiter in die Schweiz reiste, wo er in Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Oktober 2010 mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (vgl. A 2 S. 2), dass der Beschwerdeführer am 2. November 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sein Vater, ein Chief (eine Art Richter) in C._______, habe sich gegen die Entführungen von Weissen im erdölreichen River State ausgesprochen, dass er sich dadurch den Zorn eines anderen Chiefs (A.) auf sich gezogen habe, der zudem einige Zeit später die lokalen Wahlen gegenüber seinem Vater verloren habe, dass A. aus Rache seinen Vater im Sommer 2007 habe umbringen lassen und durch Drittpersonen nach ihm (dem Beschwerdeführer) an der Universität in C._______ gesucht habe, dass er die Universität nicht mehr länger habe besuchen können und vor diesem Hintergrund im Dezember 2007 sein Heimatland über D._______ verlassen habe,
D4692/2011 dass die Lebensbedingungen in Griechenland schlecht gewesen seien, weshalb er sein Asylgesuch dort zurückgezogen habe, um nach Nigeria zurückzukehren, dass er indes erfahren habe, dass A. immer noch nach ihm fahnde, weshalb er sich zur Ausreise in ein anderes europäisches Land entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer ansonsten irgendwelche Konflikte mit Behörden oder Organisationen seines Heimatlands sowie politische oder religiöse Aktivitäten verneinte, II. dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und im Rahmen eines DublinVerfahrens die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass hinsichtlich der Begründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2010 aus dem EVZ B._______ verschwand, mithin ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM dem mittlerweile vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2011 mitteilte, aufgrund diverser Probleme in Griechenland sei der Asylentscheid vom 25. November 2010 aufgehoben worden und das nationale Verfahren werde in der Schweiz wiederaufgenommen,
D4692/2011 III. dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. August 2011 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung grundsätzlich den bereits im EVZ angeführten Sachverhalt wiederholte und die Frage des Nachreichens von Dokumenten und Beweismittel verneinte, dass für die übrigen Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2011 – eröffnet am 18. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM teilweise unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auflistete, welche es zum Schluss kommen liessen, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren vorliegen würden (widersprüchliche Angaben zum Reisepass, Ausreisezeitpunkt und den –umständen; fehlende Angaben zur Reisroute; zweidreivierteljähriger Aufenthalt in Griechenland ohne Identitätspapiere; Nichtausstellung entsprechender Ersatzidentitätspapiere durch die heimatliche Vertretung in diesem Land; ungereimte, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben zum Tod des Vaters und zum familiären respektive verwandtschaftlichen Beziehungsnetz; Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund des nicht Vorlegens von Reise und Identitätspapieren), dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen festhielt, dass die Vorbringen über den Tod des Vaters sowie die Verfolgung seitens A.
D4692/2011 widersprüchlich und wenig detailliert ausgefallen seien (Zeitpunkt des Todes sowie der Beerdigung des Vaters; Umstände der Ermordung des Vaters; Angaben zum Zeitpunkt respektive Ort der erlittenen Handverletzung), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert anzusetzender Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung mit Eingabe vom 13. September 2011 fristgemäss nachkam und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. M.W. vom 12. September 2011 zu den Akten reichte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2011 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss ärztlichem Bericht klage der Beschwerdeführer über gelegentliche Atemnotgefühle, Missempfindungen im Brustbereich sowie im letzten (recte: letzten halben) Jahr über zwei kurze Bewusstlosigkeiten, wobei die allgemeine und spezialärztliche Abklärung jedoch keinen Hinweis auf ein organisch fassbares Leiden ergäbe,
D4692/2011 dass der Verdacht bestünde, dass die Atem und Bewusstseinsstörungen durch eine Hyperventilation zustande kämen, wobei letztere wahrscheinlich ein Resultat von psychischer Anspannung sei, dass das BFM unter Hinweis auf die Praxis der Asylbehörden im Zusammenhang mit einer vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen alsdann weiter ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stellten keine lebensbedrohliche Situation im Sinne der Praxis dar, dass die medizinischen Abklärungen zudem keinen Hinweis auf ein organisch fassbares Leiden ergeben hätten, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte, dass gemäss Asylentscheid vom 17. August 2011 von der Existenz eines familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen sei, welches sich ebenfalls lindernd auf eine mögliche psychische Anspannung auswirken werde, dass das BFM nicht gehalten gewesen sei, einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen beziehungsweise durch die Nichteinholung desselben seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2011 die Vernehmlassung des BFM vom 27. September 2011 unter Fristansetzung zur Replik zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Frist zur die Stellungnahme unbenutzt verstreichen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
D4692/2011 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
D4692/2011 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
D4692/2011 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.15.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 2 bis 4) verwiesen werden kann, dass insbesondere nochmals auf die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen ist, welche eine ausdrückliche Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfahren haben (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 S.11), dass gemäss besagtem Urteil eine asylsuchende Person gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG in jedem Fall verpflichtet ist, ihre Reise und Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich ist, dass falls es der asylsuchenden Person nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass sie ihre Reise oder Identitätspapiere in der Absicht
D4692/2011 zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, dass nach dem Gesagten das in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren Vorgebrachte keine Änderung bewirkt und als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 15. August 2011 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass hinsichtlich von Wegweisungsvollzugshindernissen ergänzend auf die Rechtsprechung zu verweisen ist, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 festgehalten wurde, dass als "Wegweisungshindernisse" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 58), dass aus den vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (A 37 S. 12) indes keine Anhaltspunkte für die Annahme von ganz aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen sind, unter denen sich Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können, dass diese Abklärungen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen und demnach unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 4) zu verweisen ist,
D4692/2011 dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungs gericht standhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zum einen lediglich den Sachverhalt wiederholt und zum anderen durch eine nachträgliche Anpassung versucht, die diversen ihm vorgeworfenen Unstimmigkeiten unter anderem auch mit der Berufung auf Missverständnisse als plausibel darzustellen, dass für die namhaften in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Divergenzen vor dem Hintergrund des geltend gemachten (einschneidenden) Sachverhalts, welcher bei ihm derart massive Ängste vor künftigen nachteiligen Massnahmen hervorgerufen haben soll, dass er für sich nur noch den Ausweg in der Flucht ausser Landes gesehen haben will, keine überzeugenden Erklärungen gefunden werden, mithin die ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente weder entkräftet noch beseitigt werden, dass an dieser Feststellung auch die Hinweise auf verschiedene Publikationen (Country of Origin Information Report sur le Nigéria du 13 novembre 2007 du UK Border Agency; Rapport du Congressional Research Service, Nigeria: Elections and Issues of Congress du 1er avril 2011; Ausschnitte aus Berichten von Human Rights Watch und SFH über das Justizsystem in Nigeria) keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, da ihnen mangels konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen sowie teils mangels Aktualitätsbezug beweisrechtlich keine weitere Bedeutung beizumessen ist respektive der Beschwerdeführer aus ihnen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er ausserdem die Verständigung mit den Dolmetschern jeweils als gut (A 1 S. 2 und 12; A 37 S. 1) bezeichnete und die Richtigkeit und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der entsprechenden Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat, dass dieser Umstand insbesondere noch dadurch an Gewicht erfährt, als dass die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei
D4692/2011 Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – wie oben bereits erwähnt – demnach als richtig und vollständig festgestellt zu gelten hat, weshalb sich der Einwand in der Beschwerde (Ziff. 22, S. 5) gemäss Rechtsprechung als verfehlt erweist (vgl. EMARK 1994 Nr. 13), dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D4692/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass es sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner
D4692/2011 Vernehmlassung vom 27. September 2011 zu verweisen, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine Stellung nahm, dass aufgrund der ausgezeichneten Schulbildung (vgl. A 1 S. 3) und den seit seiner Landesabwesenheit gesammelten Erfahrungen davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist und somit davon ausgegangen werden kann, dass er prozessual bedürftig ist, dass gleichzeitig die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden müssen, dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
D4692/2011 dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers demzufolge keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D4692/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: