Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 D-4692/2009

8 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,883 mots·~24 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4692/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Mongolei, vertreten durch Patrizia Carù, Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4692/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Mongolei gemäss eigenen Angaben am 20. Januar 2009 und gelangte am 28. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 4. Februar 2009 sagte sie aus, ihr Vater sei am 20. September 2008 verstorben. Sie habe ihre Mutter nie kennengelernt und ihr Vater habe nicht über diese sprechen wollen. Seit Mai 2008 habe eine Frau, die zwei Kinder habe, bei ihnen gelebt; sie habe sich mit dieser nicht verstanden. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie nicht mehr zu Hause leben können. Eines Tages sei sie einer Frau begegnet, die angeboten habe, ihr zu helfen. Sie habe sich zum väterlichen Haus begeben und dort alle Dokumente abgeholt, die sie danach der Frau übergeben habe, welche schliesslich ihre Ausreise organisiert habe. Sie habe die Mongolei im Zug verlassen und sei von zwei Erwachsenen begleitet worden. A.b Nachdem Dr. med. B.__________ bei der Beschwerdeführerin in Auftrag des BFM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt hatte, teilte er diesem in seinem Bericht vom 30. Januar 2009 mit, dass ein Handröntgen der Beschwerdeführerin ein Knochenalter von zirka 17 Jahren und 6 Monaten ergeben habe. A.c Am 10. Juni 2009 wurde die von der ihr beigeordneten Vertrauensperson begleitete Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie sagte im Wesentlichen aus, ihr Vater habe ihr gesagt, dass ihre Mutter, die sie nicht gekannt habe, verstorben sei. Ihre Stiefmutter habe ihr im September 2008 mitgeteilt, dass ihr Vater einen Hirnschlag erlitten habe und in ein Spital gebracht worden sei. Zehn Tage später habe sie erfahren, dass er gestorben sei. Danach sei sie nicht mehr nach Hause zurückgegangen; sie habe auch nicht an der Beerdigung ihres Vaters teilgenommen. Sie habe auf der Strasse gelebt und Flaschen und Dosen gesammelt, die sie an einer Sammelstelle habe verkaufen können. Sie habe eine Frau namens C.__________ kennengelernt, die bei ihr Einkaufstaschen und Zeitungen gekauft habe. Diese habe sie immer wieder zum Essen eingeladen und ihr etwas Geld gegeben. Im November 2008 habe C.__________ sie gefragt, was geschehen sei. Sie habe ihr alles D-4692/2009 erzählt. C.__________ habe sich erkundigt, ob sie irgendwelche Papiere habe. Sie habe die Papiere, die sich in einem Safe befunden hätten, zu Hause geholt, als sie vom Tod des Vaters erfahren habe. Danach habe sie diese in der Kanalisation deponiert. Sie sei zurück nach Hause gegangen, weil sie krank gewesen sei und keine Medikamente gehabt habe. Ihre Stiefmutter habe ihr gesagt, sie fahre mit ihrer Tochter nach D.__________, sie könne aber im Haus bleiben. Später sei der Sohn der Stiefmutter in die Wohnung gekommen; er sei betrunken gewesen. Er sei zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich aufs Bett gesetzt. Als sie habe aufstehen wollen, habe er sie festgehalten und eine Zigarette auf ihrer Brust ausgedrückt. Er habe ihre Kleider zerrissen und ihr weh getan. Plötzlich habe sie einen Gegenstand in der Hand gehabt, mit dem sie ihn geschlagen habe. Sie habe die Wohnung verlassen und gehört, wie er gesagt habe, er werde sie umbringen. Anschliessend sei sie zurück in die Kanalisation gegangen. Sie habe die Papiere ihres Vaters C.__________ übergeben und danach etwa zwei Monate lang nichts mehr von ihr gehört. Als sie dann nach den Papieren gefragt habe, habe C.__________ gesagt, sei werde sie mit diesen ins Ausland schicken. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Beiständin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und sie sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte der Beschwerdeführerin mit, das Beschwerdeverfahren werde als auf D-4692/2009 die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beschränkt erachtet, da die Anordnung der Wegweisung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs und Voraussetzung zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 2. September 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.108 Abs.1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4692/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Verfügung vom 27. Juli 2009 festgestellt, ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. In der Beschwerde wird zwar formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), bzw., ob insbesondere infolge Unzumutbarkeit derselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 D-4692/2009 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Sie wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich ihrer Verwandten widersprüchlich und realitätsfremd geäussert. Sie könne keine Angaben über ihre Mutter und deren Tod machen und bringe vor, erst im Alter von 12 oder 13 Jahren davon erfahren zu haben. Sie habe ihren Vater nicht gefragt, woran die Mutter gestorben sei, was nicht nachvollziehbar sei. Bei der Erstbefragung habe sie gesagt, sie habe nie etwas von weiteren Verwandten gehört. Bei der Anhörung habe sie aber zu Protokoll gegeben, sie habe eine Tante und eine Grossmutter väterlicherseits, zu denen sie keinen Kontakt habe. Sie habe sich auch zum Schulbesuch und ihren Tätigkeiten widersprüchlich geäussert. Bei der Erstbefragung habe sie dargelegt, von der Lehrerin Mitte September 2008 zur Zahlung von Büchern aufgefordert worden zu sein. Da sie das Geld dazu nicht mehr gehabt habe, sei sie nicht mehr zur Schule gegangen. Bei der Anhörung habe sie vorgebracht, die Schule habe am D-4692/2009 1. September 2008 wieder angefangen. Ihr Vater habe aber kein Geld mehr gehabt. Ab dem fünften oder sechsten Tag habe die Lehrerin sie gemahnt, Geld für Bücher und Hefte zu bringen. Weiter habe sie ausgeführt, sie habe während der Sommerferien Flaschen und Dosen gesammelt und verkauft. Angesichts der Tragweite dieser plötzlich aufgetretenen existenziellen Schwierigkeiten müsse von ihr erwartet werden, dass sie sich über diese Ereignisse klar und konsistent äussern könne. Sie mache geltend, nach dem Tod ihres Vaters alle Dokumente aus dem Safe an sich genommen zu haben. Während sie zu Beginn der Erstbefragung behauptet habe, sie habe keine Ahnung, was für Dokumente ihr Vater im Safe gehabt habe, habe sie später erklärt, unter diesen sei ein Dokument über die Besitzrechte an der Wohnung gewesen. Was die Übergabe der Dokumente an C.__________ anbelange, habe sie bei der Erstbefragung ausgeführt, C.__________ habe ihr helfen wollen, damit sie wieder in der Wohnung hätte leben können. Sie sei deshalb in ihre Wohnung gegangen und habe die Dokumente aus dem Safe geholt, in eine Tasche gesteckt und C.__________ übergeben. In der Anhörung habe sie ausgeführt, sie habe die Dokumente im September aus dem Safe genommen, weil ihre Stiefmutter danach gefragt habe, und sie in der Kanalisation deponiert. Schliesslich lege sie bei der Anhörung dar, ihr Stiefbruder habe sie zu Hause vergewaltigt, worauf sie nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt sei. Dieses Vorbringen habe sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl sie zweimal explizit gefragt worden sei, ob es weitere Gründe oder Vorfälle gebe, die zur Ausreise geführt hätten, was sie jeweils verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen somit nicht glaubhaft gemacht. 5.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Knochenaltersanalyse zum Zeitpunkt der auf den 18. August 2009 angesetzten Ausreisefrist volljährig. Weder ihre Asylbegründung noch ihre Angaben zu ihrem familiären Umfeld seien glaubhaft. Es sei zu bezweifeln, dass sie ohne Verwandte oder andere Bezugspersonen sei. Falls es sich bei ihr tatsächlich um eine Minderjährige ohne Beziehungsnetz handle, könne sie bei einer Rückkehr in die Mongolei die dort funktionierenden Strukturen für Minderjährige in Anspruch nehmen. Dem BFM sei bekannt, dass das "Mongolian National Board of Children" (NBC) verpflichtet sei, für mongolische Jugendliche ohne Angehörige zu sorgen und sich um sie zu kümmern. Bei ihrer Ankunft in Ulanbaatar könne die Beschwerdeführerin – durch Vermittlung des BFM beziehungs- D-4692/2009 weise der Schweizer Vertretung in der Mongolei – von einer Vertreterin des NBC in Empfang genommen und in einer entsprechenden Institution untergebracht werden. 5.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei abzuklären, ob ein Kind im Heimatstaat in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne, falls keine Angehörigen ausfindig gemacht werden könnten. Das BFM halte fest, dass das NBC verpflichtet sei, sich um mongolische Jugendliche, die keine Angehörigen hätten, zu kümmern. Recherchen und Rücksprache mit dem Länderverantwortlichen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten ergeben, dass man auf der Website des NBC nichts zur Verpflichtung dieser Stelle, für diese Kinder zu sorgen, finde. Weder mit telefonischen Anfragen noch mit Mailanfragen sei es gelungen, die Aussagen des BFM zu verifizieren. Es sei zu bezweifeln, dass der mongolische Staat seinen Verpflichtungen nachkomme und die Beschwerdeführerin ein tragfähiges institutionelles Netz anträfe. In der Mongolei seien Frauenhandel und häusliche Gewalt gegen Frauen ein gravierendes Problem, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr frauenspezifisch als gefährdet anzusehen sei. Sie sei erst fünfzehneinhalb Jahre alt und es hätten keine gesicherten Angaben über ihr soziales Netz oder über entsprechende Strukturen des Staats beschafft werden können. In den vergangenen Monaten habe sich gezeigt, dass sie sich in einer sehr belasteten und labilen psychischen Situation befinde. Es sei davon auszugehen, dass sich ihre psychische Situation im Hinblick auf eine Rückkehr verschlechtern würde. Es sei unklar, ob und welche medizinische Unterstützung sie in der Mongolei in Anspruch nehmen könnte. Zum Resultat der Handknochenanalyse müsse angeführt werden, dass mittels dieser Methode nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters möglich sei. Die Festlegung ihres Alters auf siebzehneinhalb Jahre durch das BFM sei tendenziös und unhaltbar. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sei als absolut unzumutbar zu erachten. Die Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt sei unzulässig und nicht verantwortbar. Sie sei nicht vereinbar mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und die Bedingungen bei einer allfälligen Rückkehr müssten dringend weiter abgeklärt werden. Ihre gesundheitliche und gesamtheitliche Verfassung müsse im Auge behalten werden. Gewährleisten könne dies im Moment nur das ihr vertraute Umfeld im Zentrum für Minderjährige, dem sie zugeteilt sei. D-4692/2009 5.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe mit der mongolischen Behörde "National Authority for Children" (NAC) ein Abkommen getroffen, wonach die staatliche Organisation unbegleitete Minderjährige bei einer Rückkehr aus dem Ausland am Flughafen in Empfang nehme und in eine geeignete Unterkunft bringe. Die Rückkehr werde gemeinsam mit der "International Organization for Migration" (IOM) organisiert; allenfalls werde eine Begleitung der minderjährigen Person während der Rückreise sichergestellt. 5.6 In der Stellungnahme wird entgegnet, die IOM könne für die Organisation (und allenfalls Begleitung) bei freiwilligen individuellen Rückreisen beigezogen werden, sei in der Mongolei aber nicht mit einem Länderprogramm vor Ort. Eine selbständig arbeitende Wissenschafterin, die auch für den UNHCR tätig und im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit im Bereich Menschenhandel in der Mongolei gewesen sei, habe die Existenz der NAC bestätigt. Dabei handle es sich um eine Person, die sich im Auftrag des Staats der Aufgabe annehme, Strassenkinder und Jugendliche in eine entsprechende Struktur und Unterkunft zu vermitteln. Eine längerfristige Begleitung und Betreuung sei nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Zu den Gegebenheiten in den Waisenhäusern sei anzumerken, dass diese sehr einfach gehalten seien und Obdach und Nahrung anböten. Der Schwerpunkt werde auf die Unterbringung gelegt, nicht aber auf schulische oder berufliche Qualifizierung der Insassen. Bei Volljährigkeit werde man entlassen und sei auf sich alleine gestellt, meist ohne die Qualifizierung, für den Lebensunterhalt sorgen und sein Überleben in möglichst würdigen Umständen sichern zu können. Die Mongolei habe das Problem der Strassenkinder erkannt und es gebe verschiedene Konzepte und Pläne für Lösungen, aber keine genügenden finanziellen und personellen Mittel. Auch die NGOs hätten nicht die Mittel und Möglichkeiten, in grösserem Rahmen tätig zu werden. Viele NGOs wiesen darauf hin, dass vor allem junge Mädchen gefährdet seien. Auch wenn es staatliche Unterkunftsplätze gebe, zögen viele das Leben auf der Strasse oder in den Slums vor. Diese Ausführungen der Auskunftsperson bestätige die Ansicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar sei. Sie sei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, bei einer allfälligen Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut und unzumutbare Lebensbedingungen gestossen zu werden. Die von der Mongolei bereit gestellten Strukturen würden dem Kindeswohl keineswegs gerecht. Besonders Rechnung zu tragen sei den geschlechtsspezifischen erschwerenden Umständen, D-4692/2009 auf die unbegleitete minderjährige Mädchen nach einer Rückkehr in ihr Heimatland träfen. Aus diesem Grund werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. 5.7 5.7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht feststeht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung alsdann sowohl das von ihr angegebene Alter bezweifelt als auch die Glaubhaftigkeit der von ihr genannten Ausreisegründe verneint. Die vom BFM geäusserten Zweifel bezüglich des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts sind angesichts der bestehenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. die angefochtene Verfügung S. 2 f.) vollauf berechtigt. Ihre Angaben, weshalb und zu welchem Zeitpunkt sie die Papiere ihres verstorbenen Vaters aus dem Safe genommen und wo sie diese aufbewahrt habe, sind nicht übereinstimmend. Ihr Vorbringen, sie habe die Dokumente einer ihr zuvor Unbekannten namens C.__________ ausgehändigt, welche sie schliesslich ins Ausland geschickt habe, erscheint sehr abenteuerlich und wenig überzeugend. Zu bezweifeln ist auch ihre Behauptung, sie habe in ihrer Heimat kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Aufgrund des Berichts von Dr. med. B.__________ vom 30. Januar 2009 betreffend das Knochenalter der Beschwerdeführerin (act. A6/1) wäre diese inzwischen 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Angesichts der mit der – offenbar angewandten – Methode nach Greulich und Pyle verbundenen Unsicherheiten bei der Altersschätzung, des äusseren Erscheinungsbilds der Beschwerdeführerin und der in der Beschwerde beschriebenen Eindrucks ihrer Betreuungspersonen erscheint indes überwiegend wahrscheinlich, dass diese noch minderjährig ist. 5.7.2 Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. D-4692/2009 5.7.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen ist abzuklären, welche Situation sich für die unbegleitete minderjährige Person im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang sind nicht nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie – bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz – der Grad der Integration. Wenn es sich um ein Waisenkind handelt, bei dem sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass auch keine anderen Angehörigen vorhanden sind beziehungsweise eine Rückkehr zu anderen Angehörigen dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sind die Asylbehörden verpflichtet, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Das Bundesamt hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2 S. 258 ff., EMARK 1998 Nr. 13 E. 5.e, S. 98 ff.). Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und – als blosse Vollzugsmodalitäten – vom BFM an den zuständigen Kanton delegiert werden. Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz hat. Sie hat in der Mongolei eine durchschnittliche Schulbildung genossen, die sie im September 2008 abgebrochen habe. Vorbehältlich der Wahrheit der entsprechenden Angaben, hätte sie einen recht hohen Grad an Selbständigkeit entwickelt, da sie von Kindheit an mit ihrem alleinerziehenden Vater zusammengelebt und ihre Mutter nicht gekannt habe. Angesichts ihres relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz stellt der Grad ihrer Integration noch keinen wesentlichen Faktor dar, der zu beachten wäre. Zu prüfen bleibt damit, ob sich aus der Tatsache, dass D-4692/2009 die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn sie weder in einer geeigneten Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden könnte. Das BFM ist diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das BFM der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Der vorinstanzlichen Vernehmlassung ist zu entnehmen, dass das BFM mit der zuständigen mongolischen Behörde, dem NAC ein Abkommen getroffen habe, gemäss dem diese Behörde unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr am Flughafen in Empfang nehme und für deren Unterbringung sorge. Beim NAC handelt es sich um eine staatliche Behörde, welche sich für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informationen auf der Webseite des "Child Rights Information Network" [CRIN], www.crin.org/organisations/vieworg.asp?id=4531 [besucht am 3. März 2010]). Aufgrund dieses generellen Abkommens steht zwar noch nicht fest, in welchem Heim die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei untergebracht und betreut werden wird; daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. In der Regel kann ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert werden, wenn das Ankunftsdatum der minderjährigen Person feststeht. Das BFM hat in der Vernehmlassung versichert, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in der Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und Betreuung der Beschwerdeführerin kümmern wird. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt (die Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Institution unterbringen wird, wo sie ihren Bedürfnissen und ihrem Alter entsprechend betreut werden wird. Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und die Beschwerdeführerin diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz allenfalls fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da sie bei ihrer Ankunft in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut würde. Der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität der- D-4692/2009 jenigen in einigen westeuropäischen Staaten erreicht, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland und damit in den angestammten Kulturkreis. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer labilen psychischen Verfassung, die sich im Falle einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs verschlechtern würde. Während der vergangenen Monaten sei es wiederholt zu medizinischen Notsituationen gekommen, welche mehrere Arztkonsultationen und eine Spitaleinweisung nötig gemacht hätten. Indessen wurden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ärztliche Zeugnisse eingereicht, welche über allfällige ernsthafte gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin Aufschluss geben würden. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in einer regelmässigen, zwingend notwendigen ärztlichen Behandlung befindet, die in der Mongolei allenfalls nicht gewährleistet wäre. 5.7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe bestehen, die den Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie erwähnt können die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung der Beschwerdeführerin sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe an die NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt. 5.8 5.8.1 Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll. In der Stellungnahme vom 2. September 2009 wird das Bundesverwaltungsgericht zwar ersucht, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ohne aber hinlänglich zu verdeutlichen, weshalb die angefochtene Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht möglich sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren D-4692/2009 formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94). 5.8.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unmöglich sein könnte. Das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass die Beschwerdeführerin sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nachdem sich die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 6.1), ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in der Mongolei eine durch Art. 3 EMRK verpönte Behandlung erleiden könnte. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt sich zudem kein reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse – so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom D-4692/2009 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). Schliesslich beschlägt Art. 22 KRK nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgelehnt worden ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin aufgrund der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat, und es besteht auch sonst kein Anlass, den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4692/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 16

D-4692/2009 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 D-4692/2009 — Swissrulings