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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-4691/2018

31 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,661 mots·~8 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asile et renvoi; décision du SEM du 13 juillet 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4691/2018

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).

D-4697/2018 A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – verliess ihr Heimatland Sri Lanka gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Bruder (N […]) am (…) 2015 und reiste über den Luftweg am (…) 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 26. November 2015 wurde sie summarisch befragt und am 26. Januar 2017 eingehend angehört. In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel wird soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen respektive auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Bruders sowie um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 und nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeergänzung. Zudem sei ihr der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei der Gesundheitszustand ihres Bruders unter Beizug eines Spezialarztes abzuklären, es seien die internen Akten des SEM beizuziehen, aus welchen sich ergebe, was für ein persönlicher Eindruck von ihr entstanden sei und sie sei erneut anzuhören. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zur Beschwerdeführerin.

D-4697/2018 D. Der Eingang der Beschwerde wurde am 21. August 2018 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D 1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Wie in der Beschwerde beantragt, erweist es sich vorliegend aufgrund des engen sachlichen und familiären Zusammenhangs angezeigt, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Bruders koordiniert zu behandeln (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4697/2018 vom 31. August 2018).

D-4697/2018 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/

D-4697/2018 HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 6.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit ihren geltend gemachten Verbindungen zur LTTE. Sie sei aufgrund dessen von den sri-lankischen Behörden Zuhause gesucht worden. An ihrer Stelle hätten die Behörden ihren Bruder mitgenommen und misshandelt. Seither habe er grosse Probleme mit dem Gedächtnis. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin stützen sich somit in wesentlicher Weise auf die Vorbringen ihres Bruders, welcher die geltend gemachte Reflexverfolgung zu gewärtigen hatte. Wie im Beschwerdeverfahren des Bruders jedoch festgestellt, wurde der Sachverhalt sowie sein Gesundheitszustand nicht genügend erstellt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer D-4697/2018 vom 31. August 2018 E. 5.3 ff.). Das SEM hat vorliegend in der angefochtenen Verfügung kaum Verbindungen zum Verfahren des Bruders hergestellt, dies obschon die Beschwerdeführerin in den Befragungen mehrmals auf ihren Bruder verweist (u.a. act. SEM A9/17 Q67 f., Q87 ff.) und sich Querverweise in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit – unter Vorbehalt des eruierten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers – anbieten könnten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Verfahren, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung in wesentlicher Weise auf die Behelligungen gegenüber ihrem Bruder stützt, erweist es sich vorliegend angezeigt, die beiden Verfahren nach wie vor koordiniert zu behandeln, zumal eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin losgelöst von den Vorbringen ihres Bruders nicht möglich erscheint. Ein koordiniertes Vorgehen drängt sich in den beiden Verfahren demnach auf, weshalb es den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und den Vorbringen des Bruders abzuklären gilt.

D-4697/2018 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und das Verfahren mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin zu koordinieren ist, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

D-4697/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anne Kneer

Versand:

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