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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2022 D-469/2022

9 février 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,606 mots·~8 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-469/2022

Urteil v o m 9 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsund/oder Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2022 / N (…).

D-469/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 das erste Mal um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er damals zur Hauptsache vorbrachte, er werde in der Heimat von den Behörden gesucht, weil ihm unterstellt werde, er habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 feststelle, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde mit Urteil D-329/2019 vom 23. Januar 2019 infolge verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 mit einer Eingabe ans SEM gelangte, in welcher er unter Vorlage zusätzlicher Beweismittel seine bereits bekannten Gesuchsvorbringen bekräftigte und um eine wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl ersuchte, dass diese Eingabe vom SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde, dass das SEM das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2019 abwies, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 14. Dezember 2018, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2021 mit einer Eingabe ans SEM gelangte, in welcher er unter dem Titel "Demande d'asile multiple" und unter Vorlage einer Reihe von neuen Beweismitteln wiederum um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass diese Eingabe vom SEM teilweise als Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) und teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (im Sinne von Art. 111b AsylG) entgegengenommen wurde,

D-469/2022 dass das SEM auf diese Gesuche mit Verfügung vom 9. Juni 2021 nicht eintrat, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde mit Urteil D-2876/2021 vom 10. August 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass dem SEM am 22. Oktober 2021 ein Schreiben einer Drittperson aus Sri Lanka zuging, welchem Kopien von zwei angeblichen Vorladungen der sri-lankischen Armee vom 23. Dezember 2020 und vom 28. Juli 2021 beilagen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 18. November 2021 über den Eingang dieser Sendung informierte und festhielt, mangels Vorliegens eines Kommentars zu diesen Beweismitteln würden diese ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten gelegt, dass dem SEM am 23. Dezember 2021 eine weitere Sendung aus Sri Lanka zuging, welche wiederum Beweismittel enthielt (datierend vom 23. August 2019 und 4. März 2021), dass das SEM den Beschwerdeführer am 28. Dezember 2021 über den Eingang dieser Sendung informierte und festhielt, ein allfälliges Wiedererwägungs- oder Folgegesuch habe er mit konkreten Rechtsbegehren, einer gehörigen Begründung und versehen mit seiner Unterschrift einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2022 mit einer Eingabe ans SEM gelangte, in welcher er unter dem Titel "Mémoire complémentaire sur la demande d'asile multiple/réexamen" und namentlich unter Bezugnahme auf die vorgenannten Beweismittel erneut um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM auf diese Eingabe mit Verfügung vom 17. Januar 2022 – eröffnet am 26. Januar 2022 – unter dem Titel «Mehrfachgesuch» wegen funktionaler Unzuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 31. Januar 2022 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhoben hat,

D-469/2022 dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, zumal das SEM in seiner Verfügung mit dem Titel «Mehrfachgesuch» von einem Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausgeht, weshalb das implizite Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gegenstandlos ist, dass sich die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung anführt, es sei für die Behandlung der Gesuchseingabe vom 8. Januar 2022 nicht zuständig, weil darin auf Beweismittel abgestellt werde, welche vor Erlass

D-469/2022 des BVGer-Urteils D-2876/2021 vom 10. August 2021 datierten, und bei dieser Konstellation – wenn ein materielles Beschwerdeurteil jüngeren Datums vorliege – neue erhebliche Tatsachen oder neue erhebliche Beweismittel mittels Revisionsgesuchs (nach Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht überzeugen kann, weil das Bundesverwaltungsgericht in vorliegender Sache noch gar nie materiell geurteilt hat und es sich auch bei dem vom SEM angerufenen BVGer-Urteil nicht um ein materielles Urteil, sondern um ein Prozessurteil gehandelt hat, welches aus einem formellen Grund ergangen ist (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil vom 10. August 2021 [Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses]), dass vor diesem Hintergrund – wie vom Beschwerdeführer zu Recht moniert – nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das SEM zur Behandlung der Gesucheingabe vom 8. Januar 2022 zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verweist, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, die sich auf das Zustandekommen des formellen Entscheids beziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 m.w.H), dass daher materielle Gründe – wie im Gesuch vom 8. Januar 2022 angerufen – vom SEM zu prüfen sind (nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 111b und/oder 111c AsylG), dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die in der Gesucheingabe vom 8. Januar 2022 benannten Beweismittel tatsächlich alle vor dem Prozessurteil vom 10. August 2021 datieren, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben ans SEM zurückzuweisen ist, dass dem SEM dabei aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem Urteil die Beschwerdeakten D-2876/2021 zuzustellen sind, da in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel eingereicht wurden, welche dem SEM noch nicht bekannt sein dürften,

D-469/2022 das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass dem Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, die dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 500.– festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-469/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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