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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2012 D-4687/2012

14 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,127 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4687/2012

Urteil v o m 1 4 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren angeblich am … , Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N … .

D-4687/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, worauf er am 3. Januar 2012 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu act. A4), dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er sei … [vor deutlich weniger als 18 Jahren] als Sohn eines Moslem und einer Christin in R._______ bei S._______ in T._______ State geboren (im Nordosten des Landes), er habe aber von 1998 bis zum 24. November 2011 mit seiner Mutter in V._______ gelebt (in W._______ State, ganz im Süden von Nigeria), dass er auf die Frage des Bundesamtes nach dem Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere angab, er habe sich kurz vor seiner Ausreise bei den Behörden einen Pass ausstellen lassen, diesen dann aber nicht mitgenommen, sondern bei einem Freund seines Vaters zurückgelassen, zumal er ja zum ersten Mal in seinem Leben gereist sei, dass er diesbezüglich geltend machte, er könne weder den Pass noch andere Papiere beschaffen, da er den Freund seines Vaters nicht mehr kontaktieren könne und alle seine übrigen Dokumente durch eine Bombe vernichtet worden seien, dass er zum Grund für sein Asylgesuch ausführte, er sei am 24. Januar 2011 mit seiner Mutter von V._______ zu seinem Vater nach R._______ zurückgekehrt, um mit dem Vater seine Probleme respektive die Frage seiner Religion zu klären, dass es dann aber am 27. November 2011 zu Unruhen zwischen Muslimen und Christen gekommen sei, wobei seine Eltern bei einem Bombenanschlag getötet worden seien, dass er daraufhin mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Kurzbefragung vom BFM wiederholt auf sein tatsächliches Alter angesprochen wurde, wobei er zur Hauptsache geltend machte, sein Geburtsdatum habe er von seinen Eltern erfahren und er sehe nur aufgrund seines Körperbaus viel älter aus,

D-4687/2012 dass dem Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung vom BFM eröffnet wurde, die behauptete Minderjährigkeit werde als nicht glaubhaft erachtet, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 1. Juni 2012 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde (vgl. dazu act. A12), dass er bei dieser Gelegenheit fünf Beweismittel aus der Heimat vorlegte, nämlich eine polizeiliche und eine gerichtliche Bestätigung aus V._______ vom 24. Mai 2012, zudem eine Schulbestätigung vom 5. Mai 2012 und eine Wohnsitzbestätigung vom 5. Juni 1997, und schliesslich einen Taufschein vom 30. August 1998 (alle Dokumente in Farbkopie), dass er dazu anführte, diese Dokumente habe er sich in der Zwischenzeit über eine in V._______ wohnhafte Freundin erhältlich machen können, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am 3. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Nigeria anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar über Reise- respektive Identitätspapiere verfüge, er diese dem Bundesamt aber vorenthalte, dass es im Anschluss daran zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, zumal die Darstellungen zu seinen angeblichen Ausreisegründen auf den ersten Blick als offenkundig unglaubhaft zu erkennen seien, nachdem der Beschwerdeführer bloss zu stereotypen und unsubstanziierten Schilderungen in der Lage gewesen sei und er sich in zentralen Punkten in Widersprüche verwickelt habe, dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Nigeria als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

D-4687/2012 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 10. September 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zum neuen Entscheid, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung seine Gesuchsvorbringen bekräftigte und namentlich an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, wobei er neben den bekannten Beweismitteln zusätzlich zwei angebliche persönliche Bestätigungsschreiben aus der Heimat nachreichte (wiederum alle Dokumente in Farbkopie), dass er den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen hielt, vom Bundesamt sei der entscheidrelevante Sachverhalts nicht richtig erfasst und seine Erklärungen nicht richtig bewertet respektive vom Bundesamt teilweise falsch aufgefasst worden, dass er gleichzeitig die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren als entschuldbar erklärte, mithin sein Reisepass tatsächlich bei seinem Begleiter geblieben sei und er im Rahmen der einlässlichen Anhörung alles vorgelegt habe, was ihm an Dokumenten noch zur Verfügung stehe, dass damit der Vorhalt, er verheimliche ihm zustehende Identitätspapiere, nicht zutreffend sei, und es namentlich nicht angehe, dass ihn das Bundesamt ohne Abklärungen vor Ort und ohne Vornahme erkennungsdienstlicher Massnahmen als volljährig erkläre, zumal er alleine für seine äussere Erscheinung keine Schuld trage und sein tatsächliches Geburtsdatum in den von ihm vorgelegten Beweismitteln bestätigt werden, dass das BFM daher die von ihm vorgelegten Beweismittel vor Ort auf ihre Echtheit hin zu überprüfen habe, wie auch von Amtes wegen sein Pass beim Freund seines Vaters zu requirieren sei, dass er sich ferner zur Lage in Nigeria äusserte, wobei er unter Berufung auf die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse, seinen christlichen Hintergrund sowie auf seine Minderjährigkeit den Wegweisungsvollzug nach Nigeria sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar erklärte,

D-4687/2012 dass die Beschwerdeeingabe keine Unterschrift aufwies, jedoch am 12. September 2012 eine unterschriebene Version nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und sich die Beschwerde nach erfolgter Verbesserung auch als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung

D-4687/2012 der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass in vorliegender Sache der entscheidrelevante Sachverhalts bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, mithin es vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – der beantragten Nachforschungen im Heimatstaat nicht bedarf (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer – welcher keine rechtsgültigen Identitätspapiere vorgelegt hat – in keiner Weise in sich stimmige und insgesamt überzeugende Angaben zu seinem Alter, zu seinem persönlichen Werdegang, seinem familiären Hintergrund und seiner Herkunft gemacht hat, wie solche ohne weiteres auch von einer angeblich noch jugendlichen Person erwartet werden dürfen, dass demnach die angebliche Minderjährigkeit auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist, weshalb das BFM zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 m.w.H.),

D-4687/2012 dass daran – wie nachfolgend aufgezeigt – auch die von ihm vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsgenügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Umstände seine Ausreise aus Nigeria – angeblich auf dem Luftweg über den Flughafen von Lagos, ohne dabei seinen Pass mitzunehmen und ohne das Ziel der Reise zu kennen – als realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar vorbringt, sein Begleiter habe ihm Nachfragen nach ihrem Ankunftsort (in Europa) verboten und mutmasslich seinen Pass behalten, zumal Helfer oft die Reisepässe ihrer Kunden behalten würden, und schliesslich habe er im Rahmen der Anhörung alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente nachgereicht, dass diese Vorbringen indes aufgrund der Akten als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu erkennen sind, zumal es sich beim geltend gemachten Helfer schliesslich um den Freund seines Vaters gehandelt haben soll,

D-4687/2012 dass das gleiche auch für den Antrag zu gelten hat, sein Pass sei direkt bei seinem Helfer zu requirieren, zumal der Beschwerdeführer ja in direktem persönlichen Kontakt zu dieser Person stehen will, nachdem er mit seiner Beschwerde als Beweismittel eine angebliche persönliche Bestätigung dieser Person nachgereicht hat, dass nach dem Gesagten respektive des offenkundig widersprüchlichen Aussageverhaltens zur Frage des Verbleibs seiner Reise- und Identitätspapiere mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nichts aus den von ihm beim BFM eingereichten Beweismitteln ableiten kann, zumal solche Bestätigungen in seiner Heimat erfahrungsgemäss relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können, dass denn auch in den aus V._______ stammenden Bestätigungen – gemäss ihrem klarem Wortlaut – ausgeführt wird, der Beschwerdeführer (welcher sich seit Ende 2011 in der Schweiz befindet) habe am 24. Mai 2012 persönlich bei der Polizei und bei einem Richter vorgesprochen und dort über den Verlust seiner Papiere am 27. November 2011 in S._______ berichtet, was die Haltlosigkeit der Bestätigungen belegt, dass der Beschwerdeführer mit den beim BFM vorgelegten Beweismitteln einzig aufzuzeigen vermag, dass er weiterhin über ausgezeichnete Verbindungen zu seinem tatsächlichen Heimatort V._______ verfügt, hat er sich doch von dort verschiedenste Unterlagen zukommen lassen, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht auf massgebliche Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie eine insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist, dass in dieser Hinsicht vorab auf den markanten Wiederspruch in den Aussagen zum angeblichen Tod der Eltern zu verweisen ist, mithin der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht hat, er habe seine toten Eltern mit eigenen Augen gesehen und er sei daraufhin von zuhause weggerannt (vgl. …), wogegen er im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend gemacht hat, er habe sich am 27. November 2011 vor einer Rückkehr nach Hause gefürchtet, worauf er den Freund seines Va-

D-4687/2012 ters angetroffen habe, welcher ihn mitgenommen und ihm später vom Tod seiner Eltern berichtet habe (vgl. …), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen ist, die von ihm angeblich miterlebten Ereignisse in S._______ substanziiert und realitätsnah zu schildern, sondern er sich in seinen diesbezüglichen Schilderungen in Gemeinplätzen verloren hat, wie sie von jedermann vorgetragen werden können, der diesbezügliche Medienberichte gesehen hat, dass die klaren Mängel in den Schilderungen auch mit der Beschwerdeeingabe nicht erklärt, geschweige denn die diesbezüglichen Schlüsse des BFM umgestossen werden, erschöpfen sich doch die Vorbringen bei objektiver Betrachtung vorab im Versuch, die als mangelhaft erkannten Schilderungen mit allgemein bekannten Elementen anzureichern, dass der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene nachgereichten angeblichen persönlichen Bestätigungen nichts für sich ableiten kann, da diesen jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die zwei "Letter of Witness" vom 6. September 2012 seien vom Beschwerdeführer selbst fabriziert worden, dass nach dem Gesagten mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2

D-4687/2012 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass daran auch seine Beschwerdevorbringen betreffend seiner angeblichen Gefährdung als Christ nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer offenkundig nicht aus dem muslimischen geprägten Norden von Nigeria stammt, sondern aus V._______, welches weit ab vom Norden im christlich geprägten Südosten des Landes liegt, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des jungen und soweit ersichtlich gesunden Beschwerdeführers, welcher in V._______ auch weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügen dürfte, keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege respektive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1

D-4687/2012 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erweisen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4687/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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