Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4686/2014
Urteil v o m 2 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.__________, geboren (…), Eritrea, und deren Tochter B._______, geboren (…) Äthiopien, (…) Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N________
D-4686/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihnen von Italien ein vom (…) bis (…) gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014 gab die Beschwerdeführerin an, aus Eritrea zu stammen und im März 2014 mit einem von einem Schlepper organisierten italienischen Visum mit ihrer Tochter von Äthiopien nach Italien gereist zu sein. Dort hätten sie sich eineinhalb Monate aufgehalten, bevor sie in die Schweiz gelangt seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die äthiopische Polizei – von der sie in Äthiopien zum Aufenthalt ihres verschwundenen Ehemannes befragt worden sei – kürzlich erfahren habe, dass sie nach Italien gereist sei. D. Am 3. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO. Die Anfrage blieb unbeantwortet. E. Mit – am 15. August 2014 eröffneter – Verfügung vom 7. August 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 5. Mai 2014 nicht ein und wies sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 21. August 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher
D-4686/2014 Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Telefax vom 22. August 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit undatierter Replik (Eingang Bundesverwaltungsgericht 1. Oktober 2014) bezog die Beschwerdeführerin Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 wurde das BFM mit Hinweis auf das am 4. November 2014 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz (29217/12) zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2015 replizierte.
D-4686/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt
D-4686/2014 diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
D-4686/2014 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von Italien ein vom (…) bis (…) gültiges Visum ausgestellt worden war. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, im März 2014 mit einem von einem Schlepper organisierten italienischen Visum mit ihrer Tochter von Äthiopien nach Italien gereist zu sein. Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Juni 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, hat das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegensteht, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
D-4686/2014 6. 6.1 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine alleinstehende Mutter mit ihrer knapp siebenjährigen Tochter. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 aus, es würde in Anbetracht des Entscheides des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz keine Überstellung von Eltern mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen (a.a.O. E. 4). Dabei hat es insbesondere festgestellt, dass angesichts des EGMR-Entscheids das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde. 6.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer vor Erlass des erwähnten Urteils verfassten Vernehmlassung mit der blossen Zusicherung begnügt, sie werde keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass vorgängig Garantien eingeholt würden. Wie sie das Wort "vorgängig" versteht beziehungsweise verstand, erhellt sich aus dem folgenden Satz, wo sie ausführte, dass "zum Zeitpunkt der Überstellung entsprechende Garantien vorliegen werden". Eine die Beschwerdeführerinnen betreffende individuelle Garantie befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten, offenbar entsprechend der damaligen, auch in der Vernehmlassung ausgedrückten Position der Vorinstanz, es handle sich bei der einzuholenden Garantie um eine Überstellungsmodalität. Dies ist jedoch gemäss dem zitierten Urteil (vgl. dort E. 4.3) nicht der Fall. 6.3 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK ist, nicht rechtsgenügend erstellt. Es erweist sich somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-4686/2014 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. August 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen sind keine Parteikosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen erwachsen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4686/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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