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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2009 D-4680/2009

11 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,115 mots·~16 min·2

Résumé

Asylwiderruf | Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigens...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4680/2009 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4680/2009 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 22. April 1992 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl. A.b Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aus dem ihm vorliegenden Grenzkontrollrapport vom 1. August 2007 gehe hervor, dass er am besagten Tag nach Prishtina gereist sei. Unter Hinweis auf diese Information räumte das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem in Betracht gezogenen Entscheid zu, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. A.c Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 27. Oktober 2007 mit, er sei am 1. August 2007 in den Kosovo geflogen, weil ihn sein dort allein lebender Grossvater zuvor angerufen und ihm gesagt habe, er sei sehr krank. Er habe es nicht fertig gebracht, ihn in dieser Situation allein zu lassen. Er ersuche darum, dass ihm der Flüchtlingsstatus nicht aberkannt werde. A.d Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 aberkannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl. A.e Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es "sei ihm der Asylstatus nicht weg zu nehmen." A.f Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Eingabe vom 22. Januar 2008 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 und hiess sie mit Urteil vom 12. Februar 2008 gut. Gleichzeitig hob es die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 auf. In den Urteilserwägungen führte das Gericht unter anderem aus, aufgrund der Aktenlage bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, deutsch: Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) in Kontakt getreten wäre oder auf an- D-4680/2009 dere Weise deren Schutz konkret beansprucht oder seinen Aufenthalt publik gemacht hätte. Deshalb sei nicht darauf zu schliessen, dass er den von den internationalen Truppen im Kosovo gewährten Schutz für eine dauernde Rückkehr als ausreichend erachtet habe. Vor diesem Hintergrund könne der Aufenthalt im Kosovo nicht genügen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu ziehen. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 seinen erkrankten Grossvater bereits einmal besucht habe. B. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Einräumung des Rechts zur Stellungnahme bis zum 29. Mai 2009 seine Absicht mit, auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK erneut eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls zu verfügen. Zur Begründung führte das BFM aus, wie einem in Kosovo ausgestellten Eheschein zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer am (...) in B._______ geheiratet und verfüge dort auch über eine Wohnsitzadresse. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich durch die Reise in seinen Heimatstaat und die Kontaktnahme mit den Behörden in Kosovo freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. C. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, ihm den „Asylstatus“ und den Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge nach dem FK für den Moment zu belassen. Als Grund gab er an, er sei auf den Reiseausweis vorderhand noch angewiesen, weil gemäss den von ihm bereits gesammelten Informationen die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses mehrere Wochen in Anspruch nehme. Er müsse nämlich alle Dokumente persönlich beantragen und in Empfang nehmen, dürfe aber als Erwerbstätiger nur zweimal zwei Wochen Ferien im Jahre beziehen. Andererseits werde über sein vor vier Jahren in der Schweiz eingereichtes Einbürgerungsgesuch laut Auskunft der Wohnsitzgemeinde erst Ende dieses Jahres befunden. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 29. Juni 2009 - aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. In den Entscheiderwägungen D-4680/2009 hielt es im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stimme in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 dem Sachverhalt, mit welchem er im Schreiben vom 18. Mai 2009 konfrontiert worden sei, insgesamt zu. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 (Bitte um Verzicht auf einen Widerruf des „Asylstatus“ und auf den Einzug des ihm als Flüchtling im Sinne des FK zustehenden Reisepapiers). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu D-4680/2009 geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 26. Juni 2009 ergangene Verfügung des BFM besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.1 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen führt es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK komme gemäss Rechtsprechung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die D-4680/2009 betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Vorliegend seien alle drei Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. Mai 2009 um Aufschub des Asylwiderrufs bis zu seiner Einbürgerung in der Schweiz ersuche, sei er auf die Möglichkeit zu verweisen, sich ein heimatliches Reisepapier zu beschaffen und sich allenfalls mit einem schweizerischen Ersatzreisepapier in Kosovo ein kosovarisches Reisedokument zu beschaffen. 4.2 Im Unterschied hierzu erachtet der Beschwerdeführer in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls als nicht gegeben. Als Gegenargument zu den Erwägungen des BFM führt er in der Beschwerdeschrift an, er sei lediglich deshalb in Kosovo gewesen, um seine heutige Ehefrau, in die er sich in den Ferien in C._______ unsterblich verliebt habe, zu heiraten. Die auf dem Eheschein angebrachte Adresse in B._______ sei diejenige seines Grossvaters. Er habe in Kosovo, wo es ihm ohnehin nicht gefalle und er sich ein Leben nicht vorstellen könne, keinen Schutz des Staates beansprucht oder dergleichen. 5. Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172; EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). 5.1 Bezüglich des Status von Kosovo und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist von Belang, dass sich die Republik Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien loslöste, indem sie in einer vom Parlament verabschiedeten Erklärung einseitig ihre staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Als 19. von bislang 62 Staaten hat die Schweiz am 27. Februar 2008 den Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung des Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). D-4680/2009 Im vorliegenden Fall liegen sodann hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft von Kosovo erfüllt. Gemäss Art. 28.1 in Verbindung mit Art. 5 Bst. e des kosovarischen Gesetzes vom 20. Februar 2008 über die Staatsangehörigkeit (StAG; in Kraft getreten am 15. Juni 2008; vgl. www.gazetazyrtare.com , besucht am 30. Juli 2009) ist jede Person, die als rechtmässiger Bewohner ("habitual resident") gemäss UNMIK Regulation No. 2000/13 im zentralen Zivilregister („Central Civil Registry“) registriert wurde, automatisch als Staatsbürger Kosovos zu betrachten („shall be considered“) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister („register of citicens“) zu erfassen. Laut der erwähnten UNMIK Regulation No. 2000/13 vom 17. März 2000 (Section 3, Bst. a) wiederum hatte der Zivilregisterführer unter anderem diejenigen Personen als rechtmässige Bewohner von Kosovo zu registrieren, welche in Kosovo geboren sind. Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger von Kosovo ist (Art. 28 StAG). Vorliegend lässt sich dem bei den Akten liegenden Eheschein („Marriage Certificate“) der UNMIK entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Registrierung der am (...) in seinem Geburtsort B._______ (Kosovo) geschlossenen Ehe über eine UNMIK-ID mit der Nummer (...) und zudem über eine Wohnsitzadresse („Address of residence“) in derselben Ortschaft verfügte. Somit ist erstellt, dass er im Zivilregister als rechtmässiger Bewohner von Kosovo geführt wird und demnach kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo erworben hat. 5.2 In der Folge bleibt zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatstaat Kosovo sämtliche der drei vorerwähnten Voraussetzungen für eine Anwendung der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt sind. 5.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Nach seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer aus dem alleinigen Grund (erneut) in Kosovo aufgehalten, um dort seine heutige Ehefrau, die er in den Ferien in http://www.gazetazyrtare.com/

D-4680/2009 C._______ kennengelernt hat, heiraten zu können. Es habe keine andere Wahl gehabt, zumal er nicht bereit gewesen sei, seine grosse Liebe zu verlieren. In diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist keine objektive Zwangslage zu erkennen, von der auf eine fehlende Handlungsfreiheit seinerseits geschlossen werden müsste. So ist insbesondere nicht zu ersehen, inwiefern die Reise nach Kosovo die einzige Möglichkeit hätte darstellen sollen, um die angestrebte Heirat mit seiner heutigen Ehefrau zu realisieren. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach erfüllt. 5.2.2 Weiter ist auch die Bedingung des beabsichtigten Handelns (vgl. zum regelmässigen Genügen der blossen Inkaufnahme einer Unterschutzstellung EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103) im Rahmen der Unterschutzstellung gegeben. Wie sich aus den Akten eruieren lässt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hielt sich dieser im Zusammenhang mit seiner am 7. November 2008 in B._______ erfolgten Heirat vorübergehend auf dem Territorium seines Heimatstaates auf. Dass seine Heimatreise heimlich unter Umgehung von Grenzkontrollen erfolgt wäre und er sein Verhalten auf kosovarischem Gebiet darauf ausgerichtet hätte, jeglichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden und Sicherheitsorganen oder mit Angestellten der unter dem Schirm der Vereinten Nationen weiterhin tätigen Missionen (vgl. dazu E. 5.2.3 hiernach) zu vermeiden, macht er nicht geltend. Ebenso wenig zeigt er anhand konkreter Angaben auf, dass die Dauer seines Aufenthaltes in Kosovo sich eng auf die für den Eheschluss unabdingbaren Verrichtungen vor Ort beschränkt hätte. Aus dem Eheschein vom 7. November 2008 ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer mit Angestellten der UNMIK-Mission beziehungsweise mit von der UNMIK eingesetzten lokalen Behörden in seinem Heimatland offen in Kontakt getreten ist und aus den vorhandenen administrativen Institutionen sowie seiner Eintragung als rechtmässiger Bewohner im Zivilregister von Kosovo Nutzen gezogen hat. Ohne dass an dieser Stelle erörtert zu werden braucht, inwieweit generell in Kosovo die Schutzfunktionen durch Exponenten der Staatsgewalt (insbes. Kosovo Security Force [KSF] und Kosovo Police Service [KPS]) bereits selbständig wahrgenommen werden oder die Machtbefugnis des jungen Staates durch die überwachende oder operative Tätigkeit der UNMIK, EULEX (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) und KFOR (Kosovo Force) noch eingeschränkt ist (zur Bedeutung fehlender D-4680/2009 Machtbefugnisse des Heimatstaates und deren Übernahme durch supranationale Organisationen vgl. E. 5.2.3 hiernach sowie die dort zitierte Rechtsprechung), steht damit im vorliegenden Einzelfall fest, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht nach Kosovo gereist ist, sich dem in seinem Heimatstaat erhältlichen Schutz zu unterstellen. 5.2.3 Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung - effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten. Dabei kann offen bleiben, ob es durch die Reise des Beschwerdeführers in den neu entstandenen, mit dem seinerzeitigen Verfolgerstaat Jugoslawien nicht mehr übereinstimmenden Staat Kosovo zu einem tatsächlichen Kontakt mit den „heimatlichen Behörden“ und damit zu einer Inanspruchnahme des „Schutzes des Landes der Staatsangehörigkeit“ im wörtlichen Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 FK gekommen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8b S. 65 f., EAMRK 2002 Nr. 21 E. 6b S. 173, jeweils die Situation des Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien des Jahres 2002 betreffend). Der Vollständigkeit halber ist zunächst festzustellen, dass spätestens seit der Unabhängigkeit von Kosovo eine Einflussnahme durch serbische Machthaber auf dem entsprechenden Territorium realistischerweise nicht mehr in Betracht fällt. Weiter lässt sich aus den vorliegenden fallspezifischen Umständen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80 125) mit hinlänglicher Sicherheit herleiten, dass dem Beschwerdeführer durch die kosovarischen Behörden im Zusammenspiel mit der UNMIK ein auch in subjektiver Hinsicht ausreichender und effektiver Schutz zuteil geworden ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c S. 66 ff., insbes. E. 8c.ff S. 71 f., die Situation in Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien des Jahres 2002 betreffend). So macht der Beschwerdeführer weder geltend noch bringt er andeutungsweise vor, er sei während seines Aufenthalts in Kosovo in irgendeiner Form behelligt worden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass das Ausbleiben von Verfolgungshandlungen seine Ursache gerade nicht im Fehlen entsprechender objektiver Risiken hatte, sind in den Akten nicht zu erkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104 unten). Schliesslich begründet der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift seinen Unwillen, sein Leben in Kosovo zu verbringen, nicht etwa mit Sicherheitsbedenken, sondern mit der Bemerkung, dass es ihm dort nicht gefalle. In der Stellungnahme vom 27. Mai 2009 hatte er gegenüber dem BFM zudem die Unmöglichkeit, sich zwecks Ausstellung eines Reisepasses während mehrerer Wochen in Kosovo aufzuhalten, nicht mit der Furcht vor Verfolgungshand- D-4680/2009 lungen, sondern mit seinem unzureichenden Ferienguthaben erklärt. Vor diesem Hintergrund sind dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kosovo insgesamt hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf das vollständige Fehlen einer Verfolgungsfurcht und auf die subjektive Empfindung ziehen zu können, ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten. Es liegt somit im Ergebnis eine Schutzgewährung vor, die derjenigen des Heimatstaates im klassischen Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen ist. 5.3 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Kosovo Tatsachen geschaffen hat, die als freiwillige Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu würdigen sind. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen. Die Verfügung vom 26. Juni 2009 verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4680/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 11

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