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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 D-4677/2006

18 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,136 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4677/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, und dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder C._______, und D._______, Armenien, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4677/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatsaat am 18. Juni 2004 (Beschwerdeführerin und Sohn) beziehungsweise 19. Juni 2004 (Beschwerdeführer) auf dem Landweg nach (Ausland 1). Von dort reisten sie unverzüglich nach (Ausland 2) weiter, wo sie sich mehr als zehn Monate aufhielten. In der Folge gelangten sie über ihnen unbekannte Länder am 10. Mai 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in (Ort) um Asyl nach, wobei sie Kopien ihrer Reisepässe abgaben. Am 13. Mai 2005 wurden sie im dortigen Empfangszentrum erstmals befragt. Am 20. Mai 2005 wurden sie ebenfalls in (Ort) durch das Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters direkt zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei armenischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (Ort). Seit März 2003 seien er und sein Vater durch E._______, den Bürgermeister der Stadt, dessen Sohn F._______ und dessen Neffen G._______ unter Druck gesetzt worden, damit sie ihnen ihre Textilgeschäfte überliessen. Am 18. Juni 2004 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und F._______ gekommen. Als sein Vater zu schlichten versucht habe, sei dieser von F._______ in Anwesenheit von etwa hundert Zeugen niedergeschossen worden. In der Folge habe er seinen schwer verletzten Vater in Spitalpflege gebracht und eine Freund beauftragt, seine Ehefrau und seinen Sohn nach (Ausland 1) zu bringen. Er sei vom Spital aus von der Polizei der Stadt mitgenommen und zum Ablauf der Ereignisse verhört worden. Da er sich gefürchtet habe, den Täter zu nennen, und keine Aussage gemacht habe, sei er von der Polizei geschlagen worden. Unmittelbar nach seiner vier Stunden später erfolgten Freilassung sei er zum Spital gefahren. Dort habe er erfahren, dass sein Vater noch im Verlauf des Tages gestorben sei. Daraufhin habe er sich zum Leichenschauhaus begeben, wo bereits seine Verwandten versammelt gewesen seien. Diese hätten ihm dazu geraten, die Beerdigung nicht abzuwarten, sondern sofort zu flüchten. Noch in derselben Nacht sei er zu seiner Ehefrau und seinem Sohn nach (Ort) in (Ausland 1) geflüchtet. Daraufhin seien sie nach (Ausland 2) weitergereist, wo sie sich bis zum 6. Mai 2005 illegal aufgehalten hätten. Für die Weiterreise in die Schweiz hätten sie auf Anraten des Schleppers diesem ihre D-4677/2006 Reisepässe überlassen und nur Kopien davon mitgenommen. Die Beschwerdeführerin berief sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Zudem sei bereits ihr Onkel mütterlicherseits im Juni/Juli 2001 von einem Bruder des besagten Bürgermeisters umgebracht worden. Wegen der Ereignisse im Juni 2004 habe sie nach der Flucht im ersten Schwangerschaftsmonat ein Kind verloren. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2005 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei den geltend gemachten Vorfällen handle es sich um Übergriffe durch private Dritte, selbst wenn der Bürgermeister und die Behörden von (Ort) darin verwickelt seien. Es läge kein Hinweis darauf vor, dass der armenische Staat ein solches Verhalten seiner Amtsträger toleriere oder gar fördere. Deshalb könnten die Vorfälle nicht dem armenischen Staat angerechnet werden. Übergriffe durch Drittpersonen, worunter auch ein amtsmissbräuchliches Verhalten einzelner Beamter zu zählen sei, stellten auch in Armenien einen Straftatbestand dar und würden in der Folge von den armenischen Behörden auch strafrechtlich verfolgt. Zwar hätten die Beschwerdeführer Bedenken am Schutzwillen der Polizisten vom lokalen Polizeiposten geäussert und diesbezüglich erklärt, deren Verhalten hätte es ihnen verunmöglicht, Anzeige zu erstatten. Demgegenüber könnte einer allfälligen Untätigkeit lokaler Polizeiorgane in Armenien mit rechtsstaatlichen Mitteln begegnet und einer Anzeige - nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwaltes - Nachdruck verliehen werden. Demnach könne den armenischen Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht pauschal vorgeworfen werden. Vielmehr sei den Beschwerdeführern vorzuwerfen, durch ihr Verhalten den heimatlichen Behörden die Möglichkeit genommen zu haben, Ermittlungen aufzunehmen und gegen die Täter vorzugehen. Die geltend gemachten Nachteile D-4677/2006 könnten somit nicht dem armenischen Staat angelastet werden und stellten daher keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Mithin erübrige es sich, auf Unglaubwürdigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Trotzdem sei zu erwähnen, dass die Vorbringen teilweise widersprüchlich geschildert worden seien, so dass Zweifel an den Aussagen anzubringen seien. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt, zwei Stunden auf dem Polizeiposten verbracht zu haben, wogegen es gemäss der Aussage anlässlich der Direktanhörung sechs Stunden gewesen seien. Mit seiner Stellungnahme, wonach er mit den zwei Stunden die nach der Freilassung noch in Armenien verbrachte Zeit gemeint habe, vermöchte er den Widerspruch nicht aufzulösen. Demnach seien die Vorbringen nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Einer damals bestehenden fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde mit einer verlängerten Ausreisefrist Rechnung getragen. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der Erlass allfälliger Verfahrenskosten, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2005 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten können. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt verzichtet, dass sie innert gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachreichten. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Fürsorgebestätigung wurde am 4. Juli 2007 (Poststempel) fristgerecht nachgereicht. D-4677/2006 E. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. F. Am 9. August 2005 wurde in Bülach ZH die Tochter Monika der Beschwerdeführerin geboren. G. Am 21. Juni 2005, 17. August 2005 und 13. April 2006 erwirkte die Beschwerdeführerin Polizeiakten bezüglich von ihr gestandener Ladendiebstähle, wobei ihr die Firma Coop im Zusammenhang mit dem Delikt vom 21. Juni 2005 das Betreten sämtlicher Häuser der Coop-Gruppe sowie sämtlicher Verkaufsstellen verbot. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt Winterthur/Unterland vom 12. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Ladendiebstahls, begangen am 21. Januar 2006 in einem Ladenlokal von Coop, schuldig erklärt und zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4677/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die am 9. August 2005 geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4677/2006 4. 4.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Problemen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verwandtschaft des Bürgermeisters auf dem Polizeiposten den Namen des Täters nicht preisgegeben habe. Beim Onkel des Sohnes des Bürgermeisters handle es sich um einen Kriminellen, welcher bereits mehrfach verurteilt worden sei. Auch die Zeugen der Schlägerei würden nie aussagen. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht möglich gewesen, sich in Armenien der Dienste eines Anwalts zu bedienen, da kein Anwalt ihn in dieser Angelegenheit vertreten hätte, weil im Rücken der Familie des Bürgermeisters einflussreiche Männer stehen würden (vgl. Beschwerde, S. 2). 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Zwar ist festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, könnte die Flüchtlingseigenschaft nicht - wie in der angefochtenen Verfügung teilweise - mit der Begründung verweigert werden, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe in Armenien könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern es ist bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers ab, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat. In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines D-4677/2006 Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, amtsmissbräuchliches Verhalten einzelner Beamter stelle auch in Armenien einen Straftatbestand dar und würde in der Folge von den armenischen Behörden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Nach dem Gesagten ist eine Schutzgewährung der Beschwerdeführer seitens der armenischen Behörden nicht zu verneinen. Diese Einschätzung wird indirekt durch den Einwand der Beschwerdeführer gestützt, wonach der kriminelle Sohn des Bürgermeisters bereits mehrfach verurteilt worden sei. Unter diesen Umständen vermögen die Beschwerdeführer aus ihrem weiteren Einwand, wonach kein Anwalt bereit gewesen wäre, sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen zu vertreten, weil die Familie des Bürgermeisters Rückhalt durch einflussreiche Personen im Hintergrund erfahren würde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mithin wurden die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4677/2006 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK Nr. 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. D-4677/2006 Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Armenien noch die persönliche Situation der Beschwerdeführer lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Sie verfügen in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer hat die pädagogische Fachhochschule besucht und verfügt über Erfahrung als Buchhalter, welchen Beruf er unter Verwendung von Computern ausübte. Zudem war er in den Textilgeschäften seines Vaters tätig und erlernte in (Ausland 2) den D-4677/2006 Beruf des Holzfachmanns, welchen er ebenfalls ausübte. Die Beschwerdeführerin hat an der pädagogischen Fachhochschule eine Ausbildung als Englisch-Lehrerin absolviert und hat in der Folge als Hausfrau vorgebackene Süssigkeiten verkauft. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2005 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf deren Auferlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4677/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten werden diese den Beschwerdeführern erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N 477 642 (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad 1'541'935 (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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