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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4675/2006

23 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,717 mots·~24 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 17. Mai 2005 i.S. Nichteintreten auf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4675/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], alias B._______, geboren [...], alias C._______, geboren [...], Guinea, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2005 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4675/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger der Ethnie der Fulbe aus Conakry – verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 8. April 2005 per Schiff und reiste am 11. April 2005 mit dem Auto in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Das BFM erhob am 4. Mai 2005 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Kurzbefragung geltend, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Er habe seit seiner Geburt in Conakry gelebt, bis er als Kind zu seiner Grossmutter in die Nähe der Stadt Z._______ ins Dorf Y._______, den Herkunftsort seiner Eltern, gegangen sei, wo er vier Jahre die ordentliche Schule und danach nur noch die Koranschule besucht habe, bis er im Jahr 2003 zu seinem Vater nach Conakry zurückgekehrt sei. A.c Im Personalienblatt, das er am 11. April 2005 ausfüllte, gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit "Juli 1990" an. Anlässlich der Kurzbefragung sagte er, am 1. Juli 1990 geboren worden zu sein, das genaue Geburtsdatum kenne er indessen nicht. Heute sei er 15-, bald 16-jährig. Sowohl seine Eltern als auch die Grossmutter seien verstorben, und er habe weder Geschwister noch andere Verwandte. A.d Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seinem Vater, einem militanten Oppositionellen, sei vorgeworfen worden, am Putschversuch vom 19. Januar 2005 gegen die Regierung beteiligt gewesen zu sein, weshalb er drei Wochen später umgebracht worden sei. Er, der Beschwerdeführer, sei ebenfalls der Beteiligung am Putschversuch bezichtigt und von Soldaten gesucht worden. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers ist auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen. A.e Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers liess das BFM am 10. Mai 2005 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung erstellen. Der damit beauftragte Arzt, D-4675/2006 Dr. med. D._______, hielt in seinem Kurzbericht vom 11. Mai 2005 fest, das Knochenalter betrage 19 Jahre oder mehr. A.f Am 11. Mai 2005 erfolgte die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer hielt am Geburtsdatum vom 1. Juli 1990 fest, weil sein Vater ihm dieses Alter genannt habe und er ihm dies glaube. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Guinea wie sein Vater umgebracht zu werden. A.g Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 – eröffnet am 27. Mai 2005 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft an. B.b Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem mittels Knochenaltersbestimmung ermittelten Alter betrage mehr als drei Jahre, weshalb eine Täuschung über die Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zweifelsfrei nachgewiesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begründung keine Identitätspapiere zur Stützung der Altersangabe eingereicht sowie seinen Reiseweg vage und realitätsfremd beschrieben. Die behauptete Minderjährigkeit habe er auch nicht anlässlich des am 11. Mai 2005 zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährten rechtlichen Gehörs glaubhaft machen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, eventuell seien die Sachurteilsvoraussetzungen und subeventuell die Wegweisungshindernisse erneut zu prüfen. Zur geltend gemachten D-4675/2006 Minderjährigkeit sei der Seelsorger des TZ zu befragen, der Beschwerdeführer sei vom Instruktionsrichter anzuhören und es sei ein psychologisches Gutachten zur Altersfrage zu erstellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner stellte er die Beschaffung von Identitätspapieren in Aussicht. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, stellte die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und forderte den Beschwerdeführer auf, den in der Rechtsmitteleingabe angekündigten Identitätsnachweis innert 30 Tagen beizubringen. E. Mit Verfügung des BFM vom 15. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. F. Mit Eingabe vom 4. August 2005 reichte der Beschwerdeführer einen DHL-Umschlag (Absender: E._______), einen Geburtsregisterauszug vom 9. April 2005 sowie eine Schulbestätigung vom 30. Juni 2002 zu den Akten. Im einen Tag nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellten Geburtsregisterauszug ist als Geburtsdatum der 1. Juli 1989 eingetragen. Das auf den 30. Juni 2002 datierte Schulzertifikat bescheinigt den Grundschulbesuch des Beschwerdeführers in Y._______ für den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis 30. Juni 2002; als Geburtsdatum wird wiederum der 1. Juli 1989 angegeben. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2005 lud der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Diese schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich nicht um amtliche Ausweispapiere mit Fotos, und ihr Beweiswert sei mehr als fraglich. Gemäss dem Geburtsregisterauszug wäre der Beschwerdeführer am 1. Juli 1989 als drittes Kind der Familie geboren worden, was mit den in der Befragung gemachten Aussagen (geboren im Juli 1990; keine Geschwister) nicht übereinstimme. Zu- D-4675/2006 dem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben habe, er könne keine Identitätspapiere beschaffen, und nun einen Geburtsregisterauszug vorlege, welcher einen Tag nach seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Die Aussage des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer den Eindruck von offensichtlicher Minderjährigkeit erwecke und ein ungesteuertes Verhalten an den Tag lege, bestritt die Vorinstanz. Die Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragung entsprächen afrikanischen Standardaussagen und liessen weder auf ungesteuertes Verhalten noch auf Minderjährigkeit schliessen. G.b In der Replik vom 3. November 2005 zur Vernehmlassung der Vorinstanz bestreitet die neu mandatierte Rechtsvertretung die Ansicht des BFM, mit der Feststellung der Täuschung über das Alter sei sowohl für das Nichteintreten als auch für den Wegweisungsvollzug eine genügliche Rechtsgrundlage geschaffen. Die Knochenaltersanalyse sage nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr bereits erreicht habe. Aufgrund seines Aussehens werde er von allen Betreuungspersonen spontan als "sicher näher bei 16 als bei 18 Jahren" eingeschätzt. Bezüglich seines Alters habe er einfach die Auskünfte seines Vaters wiedergegeben, wie sie ihm in Erinnerung geblieben seien. Er habe nie Geschwister gehabt; seine Mutter habe ihm von ihren ersten zwei Kindern erzählt, diese hätten jedoch nicht lange gelebt. Weiter wird geltend gemacht, die rasche Entscheidfällung nach kurzen Befragungen ohne Hilfswerksvertretung und Vertrauensperson verletze kinderrechtliche Bestimmungen. H. Im Verlaufe des Verfahrens fanden verschiedentlich Eingaben im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) Eingang in die Akten (Anzeige vom 16. August 2005, Ausgrenzungsverfügung vom 7. September 2005, Anzeige vom 27. Juli 2006, Anzeige vom 7. Februar 2007, Auszug betreffend Urteil vom 10. November 2006). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal- D-4675/2006 tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Vorab ist die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde sowie der Anhörungen noch unmündig. Hierzu ist festzuhalten, dass die Prozessfähigkeit das prozessuale Gegenstück der materiellrechtlichen Handlungsfähigkeit darstellt und grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen wie letztere geknüpft ist (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Prozessfähigkeit setzt wie Handlungsfähigkeit grundsätzlich Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (vgl. Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie indessen Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen und ist unbegleitet in die Schweiz gekommen. Er hat ein Asylgesuch gestellt und die Gründe dargelegt, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben. Seinen Aussagen können keine Anhaltspunkte entnommen wer- D-4675/2006 den, die auf das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit schliessen lassen würden. In Anbetracht dieser Umstände ist insgesamt von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Befragungen als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und der Beschwerde auszugehen. Bei dieser Sachlage ist die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 Asyl G i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 3.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.3 Die Vorinstanz prüft indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. D-4675/2006 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, die rasche Entscheidfällung nach kurzen Befragungen vom 4. Mai 2005 (Bst. A.b) und 11. Mai 2005 (Bst. A.f) ohne Vertrauensperson und Hilfswerksvertretung verletze Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). 4.1 Gemäss Art. 30 AsylG entsenden zugelassene Hilfswerke eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG. Das Gesetz sieht die Teilnahme einer Hilfswerksvertretung demnach nur für die einlässliche Anhörung nach Art. 29 AsylG vor, nicht aber für die Kurzbefragung gemäss Art. 26 AsylG und für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat einer Knochenaltersbestimmung, wie sie im vorliegenden Fall stattfanden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht keine Hilfswerksvertretung zu den Kurzbefragungen vom 4. Mai 2005 und vom 11. Mai 2005 beigezogen. 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG muss unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen. Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG ist mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Nach Art. 121 Abs. 1 AsylG ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren neues Recht anwendbar. Gemäss der im Entscheidzeitpunkt am 17. Mai 2005 geltenden Fassung des Asylgesetzes hatten die Kantone für ihnen zugewiesene, unbegleitete minderjährige Asylsuchende für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen, welche die Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person wahrzunehmen hatte (Art. 17 Abs. 3 aAsylG). Gemäss EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4 kann die Prüfung des Alters indessen vor der einlässlichen Anhörung vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sich an die im Entscheidzeitpunkt im Mai 2005 gültige Rechtsgrundlage gehalten zu haben. Das BFM durfte deshalb zumindest im damaligen Zeitpunkt die Knochenaltersbestimmung in Auftrag geben, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen. Nicht zuletzt da die Knochenanalyse wie erwähnt ein D-4675/2006 Alter von mindestens 19 Jahren ergab und der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zur Stützung der behaupteten Minderjährigkeit einreichte, ging die Vorinstanz in der Folge von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und zog auch bei der Kurzanhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenanalyse zu Recht keine Vertrauensperson bei. Die sich in diesem Kontext aufdrängende Frage, ob die Durchführung einer Knochenaltersbestimmung ein entscheidrelevanter Verfahrensschritt im Sinne der neuen Bestimmung von Art. 17 Abs 3 AsylG ist respektive ob die in EMARK 2004 Nr. 30 publizierte Rechtsprechung nach wie vor zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Im heutigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer jedenfalls auch gemäss seinen eigenen Angaben volljährig. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und Rückweisung zur Neubeurteilung – namentlich unter Beiordnung einer Vertrauensperson – würde bei dieser Sachlage selbstredend keinen Sinn ergeben. Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und von völkerrechtlichen Bestimmungen kann somit nicht gehört werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. 5.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter anderem Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Juni 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Altersangabe fällt somit unter den Begriff der Identität. 5.3 Aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) genügt es nicht, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren. Die Falschheit der Angaben muss vielmehr nachweislich feststehen, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat. Vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestim- D-4675/2006 mung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Knochenaltersbestimmung ungeeignet sei, das angegebene Geburtsdatum als unzutreffend zu disqualifizieren. Es liege nämlich keine Untersuchung zum Altersbestimmungsmerkmal bzw. zum Alterungsbestimmungsmerkmal "geschlossene Wachstumsfuge des Handskeletts" für Personen aus Schwarzafrika vor. Die statistische Streuung in den vorhandenen Studien sage nichts Verlässliches aus über die effektive Streuung in Schwarzafrika. Eine statistische Wahrscheinlichkeit von 90 bis 95%, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht der Wirklichkeit entspreche, genüge nicht für die Annahme einer Identitätstäuschung. Zudem umfasse der Anteil der Probanden, die um eine Standardeinheit vom Mittel abwichen, auch Minderjährige, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Selbst wenn er volljährig sein sollte, würde dies nicht bedeuten, dass er die Behörden über sein Alter getäuscht hätte, da nichts darauf hindeute, dass er um eine solche Volljährigkeit wisse. 5.5 Zwar weisen radiologische Untersuchungen des Handknochens einer Person nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person auf (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), doch beziehen sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a). 6. Ein ärztlicher Bericht über die Durchführung einer radiologischen Knochenaltersbestimmung gilt gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG sowie der Rechtsprechung und kann damit die Identitätstäuschung belegen. 6.1 Gemäss nach wie vor geltender Praxis sind an solche radiologischen Knochenaltersbestimmungen gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7). Die Bekannt- D-4675/2006 gabe des Resultats einer Knochenaltersbestimmung hat namentlich Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes, die Identität des Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten. 6.2 Im vorliegenden Fall ergab die Knochenaltersbestimmung vom 10./11. Mai 2005 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Die Analyse vermag den von der Asylrekurskommission (ARK) stipulierten inhaltlichen und formalen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen. Sie wurde von einem fachlich qualifizierten Arzt durchgeführt und bezieht sich klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers. In der vorausgegangenen Befragung zu seiner Person gab dieser an, keine grösseren Krankheiten gehabt zu haben, weshalb ein vorzeitiger Verschluss der Wachstumsfugen ausgeschlossen werden kann. Der Bericht enthält sowohl Angaben zur Analysemethode als auch einen Befund und eine Schlussfolgerung. 6.3 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, im Zeitpunkt der Analyse am 10./11. Mai 2005 sei der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer sinngemäss angegebenen Alter von 14 Jahren und zehn Monaten (Geburtsdatum: Juli 1990) und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr grösser als drei Jahre. Auch wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers an anderer Stelle in der Befragung, er sei 15-, bald 16-jährig, als Basis nimmt oder den Geburtsregisterauszug, der den 1. Juli 1989 als Geburtsdatum angibt, beträgt der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter in jedem Fall immer noch mehr als drei Jahre. 6.4 Zwar ist dem Rechtsvertreter insofern zuzustimmen, als aus dem Ergebnis der Knochenaltersbestimmung nicht automatisch auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 S. 180 ff.). Die Möglichkeiten der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG) das tatsächliche Alter eines Gesuchstellers zu ermitteln, sind jedoch sehr eingeschränkt. In diesem Rahmen ist das BFM seiner Pflicht zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts nachgekommen, indem es eine Knochenaltersanalyse hat durchführen lassen. Diese hat indessen keine Hinwei- D-4675/2006 se auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil dessen Volljährigkeit als zumindest sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte (namentlich die Nichtabgabe von Identitätspapieren und vage und realitätsfremde Beschreibung des Reiseweges). Der Beschwerdeführer hat seinerseits nichts unternommen (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 AsylG), sein angebliches Kindesalter auch nur glaubhaft zu machen. Bezüglich der auf Beschwerdeebene kommentarlos eingereichten Dokumente (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. F) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2005 (Bst. G.a) verwiesen werden, zumal es der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. November 2005 (Bst. G.b) unterlässt, den zentralen Feststellungen des Bundesamtes (namentlich schlechte Kopie des Schulzertifikats mit nachträglich handschriftlichen Einträgen; einen Tag nach der Ausreise in W._______ ausgestellte Geburtsurkunde) substanziell etwas entgegenzusetzen. Durch die falschen Altersangaben versuchte der Beschwerdeführer, ihm nicht zustehende Vorteile (Rechte eines Minderjährigen) im Asylverfahren und auch bezüglich der Vollziehbarkeit der Wegweisung für sich in Anspruch zu nehmen. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht sind die widersprüchlichen Angaben zur Existenz von allfälligen Geschwistern sowie die vage und realitätsfremde Beschreibung des Reisewegs ohne Identitätspapiere. Damit erscheint die Täuschungsabsicht bezüglich seiner Identität als gegeben. 6.5 Aus den dargelegten Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorliegende ärztliche Bericht zur Knochenaltersbestimmung als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und der Beschwerdeführer demnach die Behörden über sein Geburtsdatum getäuscht hat. Deshalb kann vorliegend aus der Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen werden. 6.6 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gegenargumente sind daher nicht stichhaltig. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich zudem nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bstn. b und c AsylV 1, weshalb diese an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es D-4675/2006 sich, auf die übrigen Anträge auf Anhörung durch den Instruktionsrichter, Befragung des Seelsorgers des TZ und Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Altersfrage einzugehen. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen und dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung durch Rückschaffung nach Guinea unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] entfällt, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Eintretens nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG oder Art. 1 A Ziff. 2 FK zu prüfen sind. In der Beschwerde vom 3. Juni 2005 macht der Beschwerdeführer keine konkreten Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. In der Kurzan- D-4675/2006 hörung vom 11. Mai 2005 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sagte er lediglich in allgemeiner Weise, bei einer Rückkehr nach Guinea würde er sicher auch umgebracht werden wie sein Vater. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt auch gemäss eigenen Altersangaben volljährig ist. Somit stellt sich die Frage des Kindeswohls gemäss KRK im heutigen Zeitpunkt von vornherein nicht mehr. 7.6 Bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea ist festzuhalten, dass die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Hauptstadt Conakry – Tötung von über 150 Teilnehmenden an einer Demonstration gegen eine eventuelle Kandidatur des Juntachefs Moussa Dadis Camara für die Präsidentschaftswahlen von Ende Januar 2010 durch die Ordnungskräfte – zwar eine gewaltsame Niederschlagung eines Bürgerprotests darstellen, und auch im Anschluss an diese Ereignisse über weitere Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts herrscht jedoch derzeit weder in Guinea im Allgemeinen noch in Conakry im Besonderen Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint. Inwiefern der Beschwerdeführer konkret von den Ereignissen von Ende September 2009 betroffen sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er in der Erstbefragung angab, nie politisch aktiv gewesen zu sein und nie Probleme mit den Behörden, Polizei und Militär gehabt zu haben (Sachverhalt Bst. A.d). Aus der allgemeinen Lage in Guinea lässt sich somit keine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten. 7.7 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tat- D-4675/2006 sächlicher Identität oder Herkunft kann es nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dies gilt umso mehr, als seine Identität nicht mit Sicherheit feststeht, da er bis heute keinen rechtsgenüglichen Identitätsausweis zu den Akten reichte und diese Unterlassung nicht plausibel begründete. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinen Familienverhältnissen ist ferner davon auszugehen, dass er im Heimatland über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist er jung sowie den Akten zufolge gesund. Eigenen Angaben zufolge ging er knapp vier Jahre zur Schule und arbeitete danach im Lebensmittelgeschäft seines Vaters in Conakry mit, weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe lassen demnach im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.9 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-4675/2006 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Sache nicht von vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gutgeheissen, und auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-4675/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Originale des Geburtsregisterauszugs vom 9. April 2005, des Schulzertifikats vom 30. Juni 2002 und der BFM-Verfügung vom 17. Mai 2005) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 17

D-4675/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4675/2006 — Swissrulings