Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4672/2011 Urteil v om 1 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N _______.
D4672/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna, mit Wohnsitz in C._______, D._______, suchte mit Schreiben vom 26. April 2010 bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. Dem Schreiben waren diverse Dokumente in Kopie beigelegt. B. B.a. Am 3. Mai 2010 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine staatliche Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 14. Juni 2010 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 26. Mai 2010) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte. In weiteren Eingaben verwies er auf seine gesundheitlichen Probleme, an denen er aufgrund der erlittenen Misshandlungen leide. C. C.a. Am 23. Juni 2010 forderte die Schweizer Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 21. Juli 2010 die nachfolgenden Fragen zu beantworten: Ob er Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, und welche Tätigkeiten er allenfalls für die LTTE ausgeführt habe. Ob er sonst irgendeine politische Mitgliedschaft habe oder nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Oktober 2009 irgendwelche Probleme gehabt habe. Diese solle er gegebenenfalls konkret schildern und datieren. Ebenso erkundigte sich die Schweizer Vertretung, ob er die Polizei darüber informiert habe, und falls nicht, nach den Gründen dafür. Er solle die Bedingungen nennen, unter denen er im Oktober 2009 freigelassen worden sei und die Orte, an denen er nach seiner Freilassung gelebt habe, chronologisch aufführen, auch solle er darlegen, welcher
D4672/2011 Erwerbstätigkeit er nachgehe beziehungsweise, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. C.b. Mit Eingabe vom 30. Juni 2010 liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen. C.c. Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 verwies der Beschwerdeführer auf seine Bedrohung und seine Not. Seine Mutter sei in Jaffna vor ungefähr zwei Wochen von zwei unbekannten Männern bedroht und nach seinem Verbleib befragt worden. Das Haus, in dem er sich in B._______ aufhalte, sei von Hooligans aus der Umgebung zerstört worden. Auch käme es dort oft vor, dass Steine geworfen werden. Während die Hooligans das Haus zerstört hätten, hätten sie gesagt, der Eigentümer beherberge einen Terrorist. Als dieser Anschlag stattgefunden habe, sei er weggerannt. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer um eine rasche Behandlung seines Falles. D. In seiner Eingabe vom 26. April 2010 an die Schweizer Vertretung in Colombo sowie in seinen weiteren Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, von 1995 bis 1999 habe er für das srilankische Rote Kreuz und zweitweise als Lehrer gearbeitet. Seit 2006 sei er bis zum 18. Mai 2009 für die NGO SOLIDAR in E._______ und F._______ tätig gewesen. Anschliessend habe er G._______ verlassen und sei in das von der Regierung kontrollierte Gebiet gegangen. Er sei durch die srilankische Armee aufgegriffen und ins Lager für intern vertriebene Personen (IDP) in H._______ gebracht worden. Ihm sei in der Folge die Flucht aus dem Lager gelungen. Am 24. September 2009 sei er indessen von der Polizei in I._______ festgenommen worden, da er verdächtigt worden sei, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Während seiner Haft sei er gefoltert worden. Am 7. Oktober 2009 sei er durch eine Delegation des Roten Kreuzes besucht worden. Am 26. Oktober 2009 sei er auf Anordnung des Gerichts freigelassen worden. Die Polizei habe ihn jedoch gewarnt, dass er jederzeit wieder festgenommen werden könnte. In der Folge sei er durch die Polizei in I._______ weiterhin beobachtet und durch paramilitärische Gruppierungen gesucht worden. Aufgrund dessen sei er nach C._______ gegangen, wo jedoch die Anwohner über seine Anwesenheit misstrauisch geworden seien. Das "Criminal Investigation Department" (CID) sei am 15. Juni 2010 und im November
D4672/2011 2010 zu seiner Mutter gegangen und habe diese bedroht, da es den Beschwerdeführer nicht habe finden können. Nachdem er zurück zu seiner Familie in K._______, Jaffna, gegangen sei, seien zwei maskierte Personen zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie ein Motorrad mitgenommen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer nach D._______ zurückgegangen. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise und Asylgesuchs eingetreten seien, dazulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E.b. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist vernehmen. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der politischen Lage in Sri Lanka und den diversen Übergriffen der letzten Jahre seitens der Regierung, von der auch der Beschwerdeführer persönlich betroffen gewesen sei, habe das BFM Verständnis dafür, dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und sein Land verlassen wolle. Dennoch sei das BFM zum Schluss gelangt, dass er, bei einer objektivierten Betrachtungsweise, zum jetzigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei. Obwohl er zeitweise festgehalten worden sei, sei er durch
D4672/2011 das Obergericht I._______ am 26. Oktober 2009 freigesprochen worden. Aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass das Obergericht I._______ einem Antrag des CID gefolgt sei, welches keine Belege für seine Schuld gefunden habe und daher das Obergericht I._______ ersucht habe, ihn freizulassen. Er habe erklärt, ihm sei vorgeworfen worden, Anführer der Charles Antony Brigade gewesen zu sein. Dabei könne es sich aber um keinen begründeten Verdacht gehandelt haben, da er sonst nicht freigelassen worden wäre. Auch wenn er der Polizei in I._______ wieder zur Verfügung habe stehen müssen, lasse sich daraus nicht die Annahme ableiten, dass ihn die srilankischen Behörden weiterhin verdächtigen würden, die LTTE unterstützt zu haben, zumal er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Ferner habe er erklärt, dass er durch unbekannte Personen auch in I._______ und in C._______ gesucht worden sei. Er habe indessen keine Angaben zum Zeitpunkt und –ort gemacht. So habe er keinen erneuten konkreten Übergriff durch unbekannte Personen in C._______ geltend gemacht. Alleine aufgrund von Verdächtigungen ihrer Nachbarn könne keine begründete Furcht vor einer allfälligen Verfolgungsmassnahme geschlossen werden. In Anbetracht dieser Ausführungen sei festzustellen, dass er in seinem Heimatland Sri Lanka nicht akut gefährdet sei. Bei den erlittenen Repressalien handle es sich um keine asylbeachtliche Gefährdung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), welche zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz führen würde. Ferner sei festzuhalten, dass seine Ausführungen teilweise nicht mit den eingereichten Beilagen übereinstimmen würden. So habe er angegeben, er sei drei Monate lang durch das CID festgehalten worden. Gemäss dem eingereichten Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2009 sei er indessen lediglich vom 14. September bis zum 26. Oktober 2009 inhaftiert gewesen. Auch habe er angegeben, dass er gegen die Erwartungen der Polizei freigelassen worden sei. Gemäss dem Untersuchungsbericht vom 26. Oktober 2009 sei er indessen auf Antrag des CID durch das Obergericht freigekommen. Seine Ausführungen zur Haft könnten daher nicht geglaubt werden. An diesen Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern, würden sie doch zum einen teilweise seinen Angaben widersprechen oder jene Vorbringen belegen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
D4672/2011 G. Mit Beschwerde vom 5. August 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 17. August 2011) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt an deren Asylrelevanz fest. Gleichzeitig reichte er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Unterlagen in Kopie ein. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 17. Juli sowie am 18. Juli 2011 erneut von Unbekannten behelligt worden. Er habe sich am 21. Juli 2011 in Begleitung seiner Schwägerin an die Human Rights Commission gewandt. Dies gehe auch aus der beigelegten Bestätigung der Human Rights Commission vom 21. Juli 2011 hervor. Das BFM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er in Sicherheit sei, aber er sei noch immer in Gefahr. Er sei ein Folteropfer gewesen und könne jederzeit wieder ein Opfer von Entführung, Inhaftierung oder gar einer Ermordung werden. Er verwies zudem auf seine gesundheitlichen Probleme, so leide er gemäss dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 1. September 2010 an einer körperlichen Versehrtheit von 20% beziehungsweise sei er zu 20% erwerbsunfähig ("loss of earning capacity of disability"). H. Mit Eingabe vom 14. September 2011 an die Schweizer Vertretung in Colombo (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 27. September 2011) machte der Beschwerdeführer eine weitere Behelligung vom 5. September 2011 geltend. An diesem Tag hätten vier unbekannte Männer seine Mutter aufgesucht und sie gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie hätten ihr gesagt, dass er ihnen zwar habe entkommen können, aber ihnen inskünftig nicht ausweichen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
D4672/2011 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM ist zwar weder durch einen Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3. 150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D4672/2011 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
D4672/2011 sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 30. Juni 2011) sowie in der Beschwerdeergänzung vom 14. September 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 27. September 2011) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teils asylirrelevant sind und teils nicht mit den eingereichten Beilagen übereinstimmen. Auch auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, konkrete Angaben zu den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte in I._______ und in C._______ zu machen. Sein Vorbringen, er sei am 17. Juli sowie am 18. Juli 2011 erneut von Unbekannte behelligt worden beziehungsweise seine Familie sei am 5. September 2011 wegen ihm von vier
D4672/2011 unbekannten Männern aufgesucht worden, erscheint angesichts des Umstandes, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, er habe keinen erneuten konkreten Übergriff durch Unbekannte geltend gemacht (vgl. vorstehend F.), als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt. Doch selbst bei Wahrunterstellung der geltend machten Behelligung, kann daraus keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer sich deswegen an die Behörden wenden könnte. Bei dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D4672/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D4672/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: