Abtei lung IV D-4669/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4669/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo und Angehöriger der Pfingstgemeinde (Christ) mit letztem Wohnsitz in (...) (Plateau State), eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Mai 2009 verliess und am 15. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, dass er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, von wo aus er am 19. Juni 2009 ins Transitzentrum (...) transferiert wurde, dass das BFM am 1. Juli 2009 im Transitzentrum (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 9. Juli 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in (...) geboren und habe – abgesehen von der Zeit während der Sekundarschule in (...) – immer dort gelebt, dass er nach seiner Schulzeit eine Ausbildung als Mechaniker gemacht und bis zu seiner Ausreise in seinem Beruf gearbeitet habe, dass er eine muslimische Freundin gehabt habe, ihre Familie mit dieser Beziehung jedoch nicht einverstanden gewesen sei, dass seine Freundin schwanger geworden und dann zu ihm gezogen sei, dass es in der ersten Maiwoche 2009 in (...) zu Unruhen zwischen Muslimen und Christen gekommen sei, dass dabei einige Muslime umgebracht worden seien, dass die Muslime aus Rache Kirchen angezündet und Häuser von Christen niedergebrannt hätten, dass während der Unruhen auch zwei Polizisten ums Leben gekommen seien, D-4669/2009 dass der Beschwerdeführer von einem Freund erfahren habe, er werde im Zusammenhang mit der Ermordung der Polizisten gesucht, weshalb auch ein Foto von ihm ausgehängt worden sei, dass er vermutet habe, der Vater seiner Freundin habe ihn dieser Tat bezichtigt, dass seine Mutter und eine seiner Schwestern in einer brennenden Kirche umgekommen seien, dass er zusammen mit seiner Freundin zu einem Freund nach (...) geflohen sei, dass er später noch einmal nach (...) gereist sei und dort herausgefunden habe, dass der Vater seiner Freundin seinen Zwillingsbruder aus Versehen an seiner Stelle habe umbringen lassen, dass er aus diesen Gründen seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Freundin verlassen habe und via Niger und Algerien nach Marokko gereist sei, dass seine Freundin dort plötzlich Blutungen bekommen habe und gestorben sei, dass der Beschwerdeführer anschliessend mit einem Boot an einen ihm unbekannten Ort gelangt und danach mit verschiedenen Fahrzeugen durch im unbekannte Länder illegal in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Nigeria weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass beantragt oder erhalten zu haben, D-4669/2009 dass er abgesehen von seinem Geschäfts- bzw. Berufsausweis, welcher ihm die Werkstatt ausgestellt und den er irgendwo verloren habe, nie irgendein Identitätspapier besessen habe, dass er sich nie Identitätspapiere beschafft habe, weil er Handwerker gewesen sei und für eine solche Anschaffung kein Geld gehabt habe, dass das BFM erwog, diese Aussagen könnten nicht geglaubt werden, weil einerseits ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel sei und der Beschwerdeführer andererseits behauptet habe, für seine Ausreise 50'000 Naira aus seinen Ersparnissen bezahlt zu haben, womit er finanziell sehr wohl in der Lage gewesen wäre, sich amtliche Ausweise ausstellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer weiter erklärt habe, auf seiner ganzen Reise keine Reisedokumente benutzt zu haben und ausser in Niger auch nirgendwo kontrolliert worden zu sein, dass diese Aussagen offensichtlich unglaubhaft seien und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, dass entsprechend widersprüchlich und substanzarm auch die Schilderungen seiner Reiseumstände seien, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend gemacht habe, er sei mit einem kleinen Bus von (...) nach Niger gefahren, die Grenze selbst habe er zu Fuss passiert, dass er bei der Anhörung jedoch behauptet habe, die Grenze zu Niger auf einem Motorrad passiert zu haben und dabei kontrolliert worden zu sein; nachdem der Fahrer Geld bezahlt habe, hätten sie jedoch weiter fahren dürfen, dass er zu dem Schiff bzw. Boot, mit welchem er Marokko verlassen haben wolle, keine detaillierten Angaben machen könne; er weder den Namen des Bootes kenne, noch etwas zur Ladung oder Art des Bootes sagen könne und seine Aussagen über den weiteren Reiseverlauf ebenso detailarm seien, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem D-4669/2009 Reiseweg zu verheimlichen sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisen daher nicht nur die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe sondern sich auch erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Asylvorbringen eröffneten, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, seine Angaben zu (...) seien tatsachenfremd, dass er erklärt habe, es gäbe keinen Flughafen in (...), der nächstgelegene befände sich in (...), dass er weder den Fluss kenne, an dessen Ufern die Stadt liege, noch wisse, was das Akronym des Stadtnamens bedeute, dass er eine falsche Vorwahl für (...) genannt und auch nicht gewusst habe, wie (...) unterteilt sei bzw. wieviele Local Government Areas (LGA) sich dort befänden, dass das BFM noch weitere unzutreffende und ausweichende Aussagen des Beschwerdeführers zu (...) aufführte, dass das BFM festhielt, dem Beschwerdeführer fehlten somit die rudimentärsten Grundkenntnisse über (...), sich seine Asylgründe jedoch ausschliesslich auf (...) bezögen, dass aufgrund seiner Aussagen zu dieser Stadt zwingend davon auszugehen sei, er habe dort nie gelebt oder sei dort sozialisiert worden, dass seine Ausreisegründe somit jeglicher Grundlage entbehrten und nicht geglaubt werden könnten, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt somit keine Hinweise einer asylbeachtlichen Verfolgung entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, D-4669/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2009 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4669/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf D-4669/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum (...) am 1. Juli 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 9. Juli 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Ausführungen des BFM nichts Konkretes entgegenhält, sondern lediglich eine verkürzte Form seiner Reisebeschreibung darlegt, dass er in der Beschwerde zudem noch einmal wiederholt, er habe weder eine Geburtsurkunde noch einen Identitätsausweis besessen und sein Geschäftsausweis sei verloren gegangen, dass er erklärt, er habe keinen Identitätsausweis beantragen können, weil er kein Geld gehabt habe, dass er zudem angibt, falls es hier so wichtig sei, könne er versuchen, bei der nigerianischen Botschaft einen Ausweis oder Identitätspapiere zu erhalten, dafür brauche er allerdings Zeit, vielleicht etwa eineinhalb Jahre, dass er diesbezüglich jedoch noch nichts unternommen hat, dass er sich offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, D-4669/2009 dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der simplen Wiederholung seiner Vorbringen in der Beschwerde nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren geltend zu machen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt rudimentär wiederholt, dass er darin insbesondere ausführt, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil es dort keinen Ort gebe, wo er sich vor der muslimischen Familie seiner Freundin verstecken könne, dass er zudem geltend macht, er habe nicht vor, sein ganzes Leben in der Schweiz zu verbringen; sobald die Unruhen in Nigeria vorbei seien, werde er nach Hause zurückkehren, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beispielsweise mit keinem Wort darauf einging, weshalb ihm seitens der Vorinstanz seine geltend gemachte Sozialisierung und der lebenslange Aufenthalt in (...) nicht geglaubt wurde, dass der Beschwerde keinerlei Argumente zu entnehmen sind, die allenfalls geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung als die der Vorinstanz zu gelangen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4669/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-4669/2009 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung sowie mindestens vier Jahre Berufserfahrung als Mechaniker verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass deshalb keine Gefahr besteht, er gerate nach seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4669/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum _______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 12