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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2007 D-4663/2007

25 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,422 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 3. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4663/2007 wet/frr/bes {T 0/2} Urteil vom 25. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Tellenbach, Scherrer Gerichtsschreiberin Frey A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch Krishna Müller, C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. April 1998 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 23. Juli 1998 ablehnte, dass die Verfügung des Bundesamts unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Anschluss nach E._______ weitergereist sei, wo er erfolglos ein weiteres Asylverfahren durchlaufen habe und am 19. Juli 2002 von den F._______ Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben Sri Lanka am 23. Februar 2007 auf dem Luftweg verliess und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in G._______ via H._______ am 31. Mai 2007 erneut illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 4. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ befragt sowie am 20. Juni 2007 durch das BFM direkt angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit seiner Rückschaffung im Jahr 2002 in J._______, Sri Lanka, aufgehalten und dort Landwirtschaft betrieben, dass er am 18. Dezember 2006 von Anhängern der LTTE gewaltsam mitgenommen und in ein Camp gebracht worden sei, wo er hätte zwangsweise ausgebildet werden sollen, dass er die LTTE-Anhänger angefleht und ihnen erklärt habe, aufgrund seiner seit einem Arbeitsunfall ungefähr im Jahr 1987 bestehenden gesundheitlichen Probleme mit seinen Beinen für diese Ausbildung nicht tauglich zu sein und dass sie ihn deshalb entlassen sollen, dass weder sein Flehen noch die Intervention seiner Tante, welche mit dem Leiter des Camps gesprochen habe, gehört und er trotzdem ausgebildet worden sei, dass er die Ausbildung nicht mehr habe ertragen können, weshalb er nach drei Wochen nachts aus dem Camp geflohen und zum Haus seiner Tante gegangen sei, dass er nicht bei seiner Tante habe bleiben können und ihn diese am 10. Januar 2007 nach K._______ gebracht habe, wo er anschliessend in einer Pension gelebt habe, dass er am 16. Januar 2007 anlässlich einer Kontrolle der CID festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, wo er befragt und der Spionage verdächtigt worden sei, dass sie ihn eingesperrt, gepeinigt und wiederholt befragt hätten, dass er dank einer von seiner Tante finanzierten Lösegeldsumme am 15. Februar 2007 freigelassen worden sei, dass ihm der CID-Beamte zur Ausreise geraten habe und er dank der finanziellen Unterstützung seiner Familie und der organisatorischen Hilfe seiner Tante - welche ihm die Ausreise organisiert habe - am 23. Februar 2007 Sri Lanka auf dem Luftweg habe verlassen können, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e

3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 1. April 1998 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant, dass nicht geglaubt werden könne, der gemäss eigenen Angaben an einer Gehbehinderung leidende Beschwerdeführer habe eine Ausbildung bei der LTTE durchlaufen, zumal er wohl eher hinderlich denn nützlich gewesen wäre und er die angeblich dreiwöchige Ausbildung nicht habe beschreiben könne, dass er bloss angegeben habe, man habe ihn klettern, springen und rennen lassen, und auf Nachfrage hin habe er lediglich wiederholt angeführt, sie hätten herumrennen müssen und viel Pause gemacht, dass ebenso wenig geglaubt werden könne, aufgrund nichtvorhandener Kontrollen habe er sich vom Camp entfernen können, denn bei einem erzwungenen Mitmachen wären die Gezwungenen bestimmt schnell alle vom Camp geflüchtet, weshalb von der Notwendigkeit einer Bewachung auszugehen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als Konstrukt erscheinen würden und als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass auch die Schilderungen zu seiner angeblichen Haft in K._______, welcher er angeblich dank des von seiner Tante bezahlten Bestechungsgeldes freigekommen sei, unglaubhaft ausgefallen seien, zumal sich der CID-Beamte mit der Freilassung eines Gefangenen massive Probleme eingehandelt hätte, dass zudem auffalle, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2002 keine Probleme gehabt und ein normales und zufriedenes Leben mit Gartenarbeit geführt, wogegen seine Darstellung der ausgerechnet kurz vor der Ausreise aufgeflammten Verfolgungssituation auch deshalb den Eindruck eines Konstrukts hinterlasse, um seine Ausreise mit etwas motivieren zu können, dass der Vollzug der Wegweisung auch in Anbetracht der aufgrund der Tsunami-Vertriebenen, der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärften humanitären und politischen Situation durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund der beschränkten Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf das Begehren betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998

5 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gehbehinderung für die LTTE von geringem Nutzen gewesen wäre, könne nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer, wie er dies auch zu Protokoll gegeben habe, im Camp vor allem mit Gartenarbeit und Kochen beschäftigt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der direkten Anhörung angab, er habe im Camp Gartenarbeit verrichtet und sei manchmal in der Küche beschäftigt worden (vgl. B 5/12, S. 5), indessen aber explizit erklärte, er sei gezwungen worden, die Trainings mitzumachen (vgl. B 5/12, S. 5), und sie hätten ihn klettern, springen und rennen lassen (vgl. B 5/12, S. 4 f.), dass zu den von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen bezüglich der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Camp in der Rechtsmitteleingabe entgegengebracht wird, das Camp befinde sich inmitten eines Waldes und die LTTE verlasse sich darauf, dass kaum einer nachts durch den relativ grossen Wald flüchten würde, da die Gefahr gross sei, sich dort zu verlaufen, dass dieses Vorbringen als realitätsfremd und deshalb als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, insbesondere es jeder Logik widerspricht, die LTTE würde tatsächlich davon ausgehen, die zwangsrekrutierten Auszubildenden würden aufgrund eines allfälligen Risikos, sich im dunklen Wald zu verlaufen, auf eine Flucht verzichten, zumal jedem Flüchtigen die Möglichkeit offenstünde, sich zunächst im Wald versteckt zu halten und die Flucht bei Tagesanbruch fortzusetzen, dass im Weiteren vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe nach der durch Bestechung erreichten Freilassung einerseits Verfolgung durch die LTTE sowie andererseits Verfolgung, unmenschliche Behandlung und Folter durch die CID, und zudem habe seine Tante den Beamten keineswegs selbst, sondern durch einen angeheuerten Taxifahrer bestechen lassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum zu Protokoll

6 gab, seine Tante habe einem CID-Beamten Geld bezahlt, und gleichzeitig anführte, sie habe 200'000 Rupien bezahlt (vgl. B 1/9, S. 5), beziehungsweise angab, sie habe ihn mittels eines "Brokers" aus der Haft geholt (vgl. B 5/12, S. 7), dass indessen die Frage des Überbringers des Bestechungsgeldes offengelassen werden kann, da die Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts bezüglich der geltend gemachten Gefährdungssituation, die eingereichten Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie die weiteren Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass zwar eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile praxisgemäss als unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 123, EMARK 1999 Nr. 24, S. 157), dass dagegen die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., EMARK 1998 Nr. 23 S. 196 ff., EMARK 1999 Nr. 24 S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 S. 123), dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Sri Lankas - insbesondere im Grossraum Colombo, wo er sich gemäss eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise aufgehalten habe – auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse offen steht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten er-

7 sichtlich - gesunden Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben über eine fünfjährige Schulbildung verfügt, während mehrerer Jahre in der Landwirtschaft tätig war und seinen Lebensunterhalt selbst bestritt, weshalb davon auszugehen ist, er werde - auch in Anbetracht der ihm von Familienangehörigen gewährten Hilfe - nach seiner Rückkehr in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ (per Telefax) (Ref.-Nr. D._______) - das L._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand am:

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