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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2009 D-4662/2009

27 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,165 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4662/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4662/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria auf dem Luftweg am 15. März 2008 verliess und am folgenden Tag in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung Z._______ vom 2. April 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Mai 2009 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei mit zwei Frauen verheiratet gewesen, was ständig zu Problemen geführt habe, dass im Jahre 1993 sein Vater deswegen von der ersten Frau umgebracht worden sei, dass anfangs des Jahres 2008 auch seine Schwester von dieser Frau umgebracht worden sei, dass er sich in der Folge gerächt habe, indem er diese Frau und deren Enkeltochter mit einem Mörser erschlagen habe, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, D-4662/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zweck Eintretens auf das Asylgesuch und Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des mehr als eineinhalbjährigen Aufenthaltes dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4662/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- D-4662/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, weder einen Pass noch eine Identitätskarte in Nigeria gehabt zu haben und dort nie kontrolliert worden zu sein, dass er von Nigeria in die Schweiz mit einem gefälschten Pass gereist sei und trotz fehlendem Visum die Kontrollen an den Flughäfen problemlos habe passieren können, dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft bezeichnete und als stereotype Vorbringen von Asylsuchenden qualifizierte, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nachträglich in Farbkopie eingereichten Dokumente (Führerausweis, Geburtsschein) nichts am Umstand ändern, dass er ohne genügende Entschuldigung bei der ersten Instanz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hatte, dass diese Dokumente zum anderen keine Identitätspapiere im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. BVGE 2007/7), dass der Beschwerdeführer somit daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, D-4662/2009 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz aufgezeigten eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Aussagen (zeitlicher Ablauf der geschilderten Vorkommnisse, Schilderungen rund um die Vorkommnisse selbst) kein Wort verliert, dass er in diesem Zusammenhang lediglich festhält, die "Fehlleistungen in den Anhörungen" seien auf die von ihm im Heimatland begangene Straftat zurückzuführen, welche ihn aufs Schwerste belaste und dass die Selbstbezichtigung deshalb keine Phantasiebegründung für ein Asylgesuch abgebe, dass diese Argumentation indes nicht gehört werden kann und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre aus irgend einem Grund nicht in der Lage gewesen, den beiden Befragungen, denen er den gleichen Sachverhalt zugrunde legte, zu folgen, dass er nämlich die Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Befragungen als "sehr gut" respektive "gut" bezeichnete und nach Rückübersetzung der Protokolle deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, dass diese Feststellung umso mehr Gewicht erfährt, als dass die bei der Bundesbefragung anwesende Hilfswerksvertretung überhaupt keine Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen hatte, dass aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten und nicht zu beanstandenden krassen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers von einer konstruierten Geschichte auszugehen ist, dass der auf Beschwerdestufe eingereichten polizeilichen Vorladung nach dem Gesagten kein Beweiswert beizumessen ist, handelt es sich dabei doch bloss um einen kopierten, handschriftlich ausgefüllten Vordruck eines Formulars, dessen Inhalt zudem mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und der Antrag um Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ein- D-4662/2009 tretens auf das Asylgesuch und Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und – wie oben ausgeführt – keine Anhaltspunkte für eine menschen- D-4662/2009 rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der junge, – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, welche es ihm ermöglichte die Familie zu versorgen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1 S. 2, A9 S. 4), dass aus den Akten ausserdem hervorgeht, dass nebst seiner Mutter noch weitere Verwandte mütterlicherseits in Nigeria leben, mithin der Beschwerdeführer auf ein relativ umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (A9 S. 5), dass unter all diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4662/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4662/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10

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