Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 D-4660/2008

16 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,253 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4660/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, eigenen Angaben zufolge am ... geboren, Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 / N ... . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4660/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2007 verliess und am 20. Mai 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 27. Mai 2008 summarisch befragte, dass er dabei geltend machte, aus X._______ (Provinz Y._______) zu stammen, der Volksgemeinschaft der Paschtunen anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein, dass er am ... geboren worden und aktuell ungefähr 17jährig beziehungsweise 17einhalbjährig sei, dass sein Vater die Taliban unterstützt habe und nach deren Entmachtung zeitweise untergetaucht sei, dass die Familie wegen der politischen Haltung seines Vaters im Dorf angefeindet worden sei, dass sein Vater die wieder an Einfluss gewinnende Taliban-Bewegung in der Folge erneut unterstützt und versucht habe, auch ihn für deren Kampf zu gewinnen, dass er zu diesem Zweck von seinem Vater in ein Lager der Taliban mitgenommen worden sei, dass er nicht habe kämpfen wollen und aus dem Lager ins Dorf zurückgeflohen sei, dass er dort erneute Behelligungen durch seinen Vater respektive die Taliban habe gewärtigen müssen und auf Anraten seiner Mutter zu einem Onkel nach Pakistan weitergeflüchtet sei, dass der besagte Onkel indes befürchtet habe, im Falle einer längerfristigen Beherbergung seines Neffen mit dessen Vater in Konflikt zu geraten, weshalb er ihm nach etwa 12 Tagen zur Weiterreise nach Europa behilflich gewesen sei, D-4660/2008 dass am 22. Mai 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von 19 Jahren festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran am 27. Mai 2008 hinsichtlich seiner Gesundheit (Anamnese) kurz befragt wurde, dass das BFM gleichentags eine erneute Befragung durchführte und dabei insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers und sein angegebenes Alter einging, dass ihm ferner das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt wurde und er an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt, dass die Vorinstanz demgegenüber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und keine Vertrauensperson beordnen liess, dass das BFM am 6. Juni 2008 eine Anhörung durchführte, dass dem Beschwerdeführer dabei unter anderem Fragen zum Leben im Dorf, dem Aufenthalt im Lager der Taliban, der generellen Situation vor Ort und dem Reiseweg gestellt wurden, dass für weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Juni 2008 – eröffnet am selben Datum – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zum Alter des Beschwerdeführers vorab erwog, gemäss der Handknochenanalyse sei er am 22. Mai 2008 19jährig gewesen, dass er diesen Befund im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht habe entkräften können, dass er seine Behauptung, erst 17jährig oder 17einhalbjährig zu sein, durch keinerlei Ausweispapiere belegen könne, D-4660/2008 dass seine angebliche Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage mithin nicht geglaubt werden könne, weshalb er im Verfahren als volljährig angesehen worden sei, dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt sodann festhielt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme wegen der Taliban beziehungsweise seines Vaters müssten aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben für unglaubhaft erachtet werden, dass das BFM bei der Prüfung des Vollzugs darlegte, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert und bleibe angespannt, dass der Beschwerdeführer indes geltend mache, aus der Provinz Y._______, welche als sicher gelte, zu stammen und dort ein hinreichendes soziales Netz bestehen dürfte, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2008 die Fax-Kopie seines afghanischen Identitätsdokuments nachreichte und in der Folge auch das Original zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe seiner Vertretung vom 14. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung geltend machte, noch minderjährig zu sein, dass der durchgeführten Knochenaltersanalyse gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz nur beschränkter Beweiswert zukomme und vorliegend das festgestellte Knochenalter von 19 Jahren ein bloss schwaches Indiz für die angebliche Volljährigkeit darstelle, D-4660/2008 dass er demgegenüber nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids seine afghanische Identitätskarte, welche seine Minderjährigkeit belege, habe beibringen können, dass er im Verlaufe des Verfahrens übereinstimmend ausgesagt habe, am ... geboren worden zu sein, dass sein äusseres Erscheinungsbild durchaus dasjenige eines 17jährigen und die gegenteilige Auffassung des BFM eine blosse Spekulation sei, dass er aus einem kleinen Dorf stamme, sehr jung und Analphabet sei und entsprechend – so auch in Anbetracht der Umrechnungsproblematik von Kalenderdaten – gewisse Ungenauigkeiten und Vagheiten bei der Schilderung der Fluchtgründe die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht entscheidend zu beeinträchtigen vermöchten, dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. August 2008 das eingereichte afghanische Identitätsdokument für möglicherweise gefälscht erachtete und dem Beleg hinreichenden Beweiswert für die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers absprach, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. August 2008 an seinen bisherigen Vorbringen festhielt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), D-4660/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise von der unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit ausging, dass der Beschwerdeführer gemäss einer von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Analyse des Handknochens am 22. Mai 2008 19 Jahre alt gewesen sein soll (vgl. A 6/2), dass dadurch aber noch nicht darauf geschlossen werden kann, er habe sein Alter falsch angegeben, dass gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 31 E. 7), dass laut vorinstanzlicher Akte A 6/2 von einem angegebenen Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren und zwei Monaten ausgegangen und ein (männliches) Skelettalter von 19 Jahren diagnostiziert wurde, dass der unterzeichnende Oberarzt im Übrigen bestätigte, die radiologische Untersuchung sei tatsächlich an der vom BFM überwiesenen Person vorgenommen worden, D-4660/2008 dass die Vorinstanz im Nachhinein eine Befragung im Sinne einer "Anamnese" durchführte, dass dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt wurde, dass die durchgeführte Analyse somit den von der ARK stipulierten inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen grundsätzlich zu genügen vermag, dass das BFM vorliegend nicht von einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausgegangen ist und mithin auch einer festgestellten Abweichung von weniger als drei Jahren zum angegebenen Alter an sich ein gewisser Beweiswert zukommt, dass in der Akte A 6/2 indes relativierende Angaben zum generellen Beweiswert von durchgeführten Knochenaltersanalysen enthalten sind, dass ein gesunder 17jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen könne und die durchgeführte Altersbestimmung lediglich eine grobe Schätzung des biologischen Alters darstelle, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum vom ... (mit Ausnahme des Personalienblattes, welches indes nicht von ihm persönlich ausgefüllt wurde; vgl. A 2/1 und den dortigen Vermerk "Analphabet") bei sämtlichen Befragungen übereinstimmend angab, dass die durchgeführte Analyse unter diesen Voraussetzungen beziehungsweise in Anbetracht des von ihm grundsätzlich übereinstimmend angegebenen Alters offensichtlich ein blosses und zudem schwaches Indiz für seine damalige Volljährigkeit darstellt, dass so die weiterhin zu beachtende Praxis der ARK, wonach entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert haben, erneut und klarerweise bestätigt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 S. 210 f., 2004 Nr. 34 E. 7.3.), dass angesichts des geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit D-4660/2008 behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt, dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen über das Alter ausserdem gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimatoder Herkunftsland fehlen, dass der Beschwerdeführer sein Alter – wie erwähnt – übereinstimmend darlegte und zudem wiederholt die Nachreichung eines Identitätsbelegs in Aussicht stellte (A 1/15, S. 3 und 6; A 9/5, S. 3 f.; A 19/16, Antworten 3 ff.), dass er – trotz des teilweise etwas forschen Befragungsstils; vgl. A 19/16, Fragen 68 f. – auch den Reiseweg und gewisse Situationen vor Ort mit einer gewissen Anschaulichkeit zu schildern in der Lage war (A 1/15, S. 2 und 9; A 19/16, Antworten 26 ff., 39 ff. und 47 ff.), dass nach dem Gesagten sein Aussageverhalten jedenfalls nicht gegen die geltend gemachte damalige Minderjährigkeit spricht, dass er schliesslich bereits am 26. Juni 2008 einen afghanischen Identitätsausweis (Toskara) nachreichte, gemäss welchem er am ... geboren sei, dass dieses Dokument, welches keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweist, mithin erneut sein angegebenes Alter belegen würde, und zwar unabhängig davon, ob es in der eingereichten Form als abschliessender Beweis des Alters durch Identitätspapiere im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG gewertet werden kann, dass es sich dabei zweifellos um ein weiteres Indiz für seine damalige Minderjährigkeit handelt und die pauschale Behauptung des BFM in der Vernehmlassung, besagtem Beleg komme kein hinreichender Beweiswert zu, keine seriöse Auseinandersetzung mit dem Beweismittel darstellt, D-4660/2008 dass die geltend gemachte Minderjährigkeit durch das (damalige) äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers jedenfalls nicht beeinträchtigt wird (vgl. dazu A 19/16, S. 16), dass dies auch schriftlich von der Hilfswerkvertretung festgehalten wurde (vgl. A 19 Anhang), dass in Würdigung der Aktenlage mithin die Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung und der Anhörung überwiegen, dass ihm mithin im Sinne der besonderen Verfahrensbestimmungen für Minderjährige vom Kanton eine Vertrauensperson beziehungsweise eine Rechtsvertretung vor der Anhörung hätte bestellt werden müssen, dass dies unterblieben ist und ein Verfahrensfehler vorliegt, weshalb die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als rechtsungenüglich qualifiziert werden muss, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist, dass Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrauensperson im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13), dass der Beschwerdeführer zwar mittlerweile volljährig geworden ist, eine Heilung des Verfahrensmangels aber schon insofern nicht zu befriedigen vermöchte, als diesfalls bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf ein rechtsungenügliches Anhörungsprotokoll fokussiert werden müsste, dass sich vorliegend mithin keine Gründe, von der beizubehaltenden Praxis der ARK abzuweichen, ergeben, dass das BFM Bundesrecht (vgl. Art. 106 AsylG) verletzt hat, indem es zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und ihm für die einlässliche Anhörung keine Vertrauensperson beiordnete, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, D-4660/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4660/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N ... (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

D-4660/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2009 D-4660/2008 — Swissrulings