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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2015 D-4657/2015

10 août 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,436 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4657/2015 und D-4710/2015

Urteil v o m 1 0 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), alle Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 20. Juli 2015 / N_______ und N_______.

D-4657/2015 und D-4710/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer B._______ zusammen mit seiner Ehefrau A._______ (beide N_______, D-4657/2015) und seinem Bruder C._______ (N_______, D-4710/2015) am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Befragungen zur Person (BzP) am 13. Juli 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ durchgeführt wurden, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Österreichs beziehungsweise Bulgariens oder Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern, dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, nicht in diese Länder zurückkehren zu wollen, da sie in der Schweiz über Bezugspersonen verfügten und deshalb gemeinsam in der Schweiz bleiben möchten, zudem sei die Schweiz von Anfang an ihr Zielland gewesen, dass das SEM mit Verfügungen vom 20. Juli 2015 – beide eröffnet am 25. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juli 2015 (Poststempel) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragten, dass die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

D-4657/2015 und D-4710/2015 dass sie sodann beantragten, die zuständige Behörde sei anzuweisen, keine Daten an das Heimat-/Herkunftsland weiterzuleiten, eventualiter seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2015 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorliegenden Verfahren D-4657/2015 und D-4710/2015 aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,

D-4657/2015 und D-4710/2015 dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der

D-4657/2015 und D-4710/2015 Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ("Eurodac") ergab, dass die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatten, dass gestützt darauf das SEM die österreichischen Behörden am 8. beziehungsweise am 13. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden den Gesuchen am 9. beziehungsweise 16. Juli 2015 ausdrücklich zustimmten, dass somit vorliegend Österreich für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbrachten, im Gegensatz zur Schweiz würden sie in Österreich über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen und zudem bestehe bei einem fortdauernden Aufenthalt in der Schweiz die Möglichkeit einer Arbeitsanstellung bei Familienangehörigen, was weder in ihrem Heimatland noch in Österreich möglich wäre, dass sie als Jeziden traumatisierende Situationen erlebt hätten, die es zu verarbeiten gelte, weshalb sie auf ein durch ihre hier lebenden Familienangehörigen gewährleistetes stabiles und vertrautes Umfeld angewiesen seien, dass der Beschwerde sodann zum Beleg ihrer Flucht in die Berge mehrere Fotografien beilagen,

D-4657/2015 und D-4710/2015 dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff "Familienangehörige" den Ehegatten beziehungsweise unter gewissen Bedingungen den nicht verheirateten Lebenspartner und die minderjährigen Kinder eines Antragstellers umfasst (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K23 ff. zu Art. 2 S. 88 ff.), dass die in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin A._______ (vgl. N_______; A6/11 Ziff. 3.02 S. 5) somit nicht unter diesen Familienbegriff fallen, dass zwar ein Antragsteller, der unter anderem von einem seiner Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält und von dem er beispielsweise wegen schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung abhängig ist, von diesem Geschwister in der Regel nicht getrennt wird, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind (Art. 16 Dublin-III-VO; vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, a.a.O., K1 ff. zu Art. 16 S. 151 ff.), dass diese Voraussetzungen in Bezug auf A._______ nicht erfüllt sind, zumal nicht substanziiert dargelegt wird, welche Konstellation vorliegt, inwiefern eine besondere Abhängigkeit von ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern besteht und inwiefern diese in der Lage wären, die erforderliche Unterstützung zu gewähren, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

D-4657/2015 und D-4710/2015 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie in Österreich über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügten und die Aussicht auf die Möglichkeit einer Arbeitsstelle in der Schweiz bestehe, nicht zum Selbsteintritt der Schweiz zu führen vermögen, dass nämlich die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Österreich ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist, und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Österreich würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren, dass, sollten die Beschwerdeführenden aufgrund traumatisierender Erlebnisse auf ärztliche Hilfe angewiesen sein, sie sich an die österreichischen Behörden wenden können, zumal Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische und psychologische Betreuung zu gewährleisten, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

D-4657/2015 und D-4710/2015 dass gemäss Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 das SEM einen Nichteintretenseintscheid fällt, wenn die Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist und dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat, was vorliegend der Fall ist, dass in Bezug auf Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, eine Datenweitergabe zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das SEM habe – mit Ausnahme der Anfrage an die österreichischen Behörden – Daten weitergegeben,

D-4657/2015 und D-4710/2015 weshalb das Gesuch um diesbezügliche Information im Rahmen einer separaten Verfügung ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde im Lichte der obigen Erwägungen als aussichtlos zu erachten ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG daher abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4657/2015 und D-4710/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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