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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2012 D-4657/2011

27 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,320 mots·~22 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4657/2011

Urteil v o m 2 7 . März 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, […], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (…).

D-4657/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ am 7. Oktober 2008 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2008 wurde er dort summarisch befragt und am 13. August 2009 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem Grossraum Jaffna, Nordprovinz. Im Jahr 1996 sei er nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet mit seiner Familie nach Vavuniya, Nordprovinz, gegangen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Nach einem Anschlag der LTTE auf ein Armeecamp in Vavuniya am (…) sei er auf dem Weg zur Arbeit von Soldaten beziehungsweise CID-Beamten im Rahmen eines Round-Ups verhaftet und während vierzehn Tagen unter Befragungen und Schlägen festgehalten worden. Er vermute, dass er aufgrund seiner Teilnahme am D._______ [Fest] der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Nachdem er am (…) durch seinen Onkel freigekauft worden sei, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe sich während drei Tagen versteckt gehalten und sei anschliessend nach Colombo gegangen, von wo aus er ausgereist sei. Währenddessen hätten militante Gruppierungen bei ihm zuhause nach ihm gesucht und er habe insbesondere einen Drohbrief der Karuna-Gruppe erhalten. Er fürchte sich auch davor, von Personen in "White Vans" entführt zu werden. Daneben sei er bereits zuvor im Rahmen von Razzien mehrmals kurzzeitig festgehalten worden. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Bruder sich in der Schweiz im Kanton E._______ aufhalte (N […]) und er folglich dem Kanton E._______ zugeteilt zu werden wünsche. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte zu den Akten. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 – eröffnet am 26. Juli 2011 – lehnte das

D-4657/2011 BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, zumal seine Schilderungen Widersprüche enthielten, sie wenig substanziiert ausgefallen seien und weder der allgemeinen Erfahrung noch der Logik des Handelns entsprechen würden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltensaufnahme an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und sinngemäss auch Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In seiner Rechtsmitteleingabe nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu den einzelnen vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung und kam zum Schluss, das BFM habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Daneben leide er seit der Haft im Jahr 2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weshalb er im Rahmen der äusserst zügig abgewickelten Befragungen Schwierigkeiten gehabt habe, seine Vorbringen ausführlich zu schilden. Folglich sei der Sachverhalt nicht vollständig aufgenommen worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des [Spital in Sri Lanka] vom 17. August 2011 sowie eine ärztliche Bestätigung der [Klinik in Sri Lanka] vom 24. September 2008 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, bis zum 20. September 2011 einen Kostenvorschuss zu leisten.

D-4657/2011 E. Der Kostenvorschuss ging am 16. September 2011 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

D-4657/2011 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Modalitäten seiner Festnahme am (…), sowie der Personen, die ihn verhaftet hätten, widersprüchlich geäussert, was erste Zweifel hervorrufe. Dass er nach seiner Freilassung einer regelmässigen Meldepflicht unterlegen habe, habe er im Rahmen der Kurzbefragung in der Empfangsstelle nicht erwähnt. Ferner habe er zu seiner Haft und den damit verbundenen Misshandlungen, zu seiner Freilassung sowie zur Suche durch militante Gruppierungen wenig differenzierte Angaben machen können, was nicht den Eindruck von persönlich Erlebten zu vermitteln vermöge. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er am D._______ unter tausenden Besuchern hätte identifiziert werden sollen und weshalb seitens der sri-lankischen Behörden allein wegen einer Teilnahme an einem Fest ein Interesse am Beschwerdeführer bestehen sollte. Daneben wäre er – hätten die srilankischen Behörden ihn ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt – am (…) nicht einfach wieder freigelassen worden. Auch die legale Ausreise mit seinem eigenen, zuvor bei den Behörden beschafften Pass zeige auf, dass er nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden stehe.

2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe, in Bezug auf die Modalitäten der Festnahme und die Personen, die ihn festgenommen hätten, sei aus den Protokollen kein Widerspruch ersichtlich. Zur Befragung in der Empfangsstelle sei anzumerken, dass ihm die Nichterwähnung gewisser Begebenheiten in Anbetracht der bemerkenswert kurzen Dauer der Befragung (54 Minuten) nicht vorwerfbar sei. Auch die direkte Anhörung durch das BFM sei ausgesprochen zügig abgewickelt worden, weshalb er – in Kombination mit seinem psychisch angeschlagenen Zustand – seine Erlebnisse nur ansatzweise habe schil-

D-4657/2011 dern können. So sei er weder das wirkliche Ausmass der Misshandlungen während der Haft noch die Tatsache, dass er sich danach wegen psychischer Probleme ins Spital habe begeben müssen, darzulegen in der Lage gewesen. Da unter diesen Umständen nicht nur nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden dürfe, sondern auch der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich des D._______ sei darauf hinzuweisen, dass er in Begleitung seines Vorgesetzten gewesen sei, welcher den Behörden als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen sei, weshalb eine diesbezügliche Verfolgung auch zwei Jahre später nicht unrealistisch sei. Ferner habe der Schlepper die gesamte Ausreise – und damit auch die Ausstellung eines Passes – organisiert, weshalb nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei am Flughafen einer reguläre Kontrolle unterzogen worden. Seine Vorbringen seien damit nicht unglaubhaft, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Ausführungen verzichtet habe. 2.5. 2.5.1. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass die Schilderung der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE im Ergebnis nicht glaubhaft ist. Zwar sind die vom BFM festgestellten Widersprüche in Bezug auf die Akteure (Soldaten / CID-Beamte) der Festnahme nicht eklatant und die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer die angebliche Meldepflicht im Rahmen der Kurzbefragung unerwähnt liess, kann ihm in Anbetracht des summarischen Charakters dieser Befragung nicht entgegengehalten werden, weshalb diese Ungereimtheiten – wie in der Beschwerde ausgeführt – nicht ins Gewicht fallen. Indes vermögen die übrigen Erwägungen des BFM zu überzeugen. Diese können durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2011 nicht entkräftet werden. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgericht auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1). Indes ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, er werde durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht. Die unsubstanziierte Darlegung der Festnahme, der Haftumstände sowie der Freilassung legt den Schluss nahe, er habe die Haft selber nicht erlebt. Der Einwand im Rahmen der Rechtmitteleingabe, wonach er aufgrund seines psychischen Zustands und der ausgesprochen kurzen Befra-

D-4657/2011 gungsdauer nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen vertieft zu schildern, vermag nicht zu überzeugen, hat er doch zuvor nie psychische Probleme erwähnt. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vor, nach seiner Freilassung am (…) aufgrund einer PTBS infolge der Haft ins Spital gegangen zu sein, während er im Rahmen der direkten Anhörung noch geltend machte, sich danach direkt zu einem Bekannten seines Onkels begeben zu haben (vgl. A8 F75 S. 8). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die an der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin in ihrer Bestätigung keinerlei Einwände hinsichtlich der Verfassung des Beschwerdeführers oder des Befragungsstils anbrachte. Es ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer psychischen Belastung in der Befragungssituation seine Vorbringen nicht genügend ausführlich darzulegen vermocht. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten ärztlichen Berichte aus Sri Lanka nichts, könnte es sich doch dabei auch um blosse Gefälligkeitsschreiben handeln, welchen kein Beweiswert zukommt. Unter diesen Umständen kann der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Die geltend gemachte zweiwöchige Haft wurde daher vom BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Daneben sind den Akten keinerlei Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb seitens der sri-lankischen Behörden ein Interesse an ihm bestehen sollte. Insbesondere ist die blosse Teilnahme am D._______ – einem Fest, dem gemäss dem Beschwerdeführer jeweils 2'000 bis 5'000 Personen beiwohnten – offensichtlich nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der Behörden zu konstituieren. Sein Einwand, wonach er in Begleitung seines Vorgesetzten – einem den Behörden bekannten LTTE-Unterstützer – gewesen sei, ändert nichts an der Tatsache, dass der Link zu den LTTE zu schwach bleibt, den Fokus der Behörden auf sich zu ziehen. Daneben weist auch der Umstand, wonach er auf dem Weg nach Colombo mehrere Checkpoints problemlos passiert habe und er mit einem auf seinen Namen und mit seinem Foto ausgestellten Pass ausgereist sei, darauf hin, dass er von der sri-lankischen Sicherheitskräften nicht gesucht wird. In Anbetracht dieser Umstände ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräften etwas gegen ihn vorliegt. Den geltend gemachten früheren Kontrollen an Checkpoints kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.

D-4657/2011 2.5.2. Weiter machte der Beschwerdeführer Verfolgung durch militante Gruppierungen geltend. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem Verein, der mit dem Schutz des Dorfes vor Dieben betraut gewesen sei, sei er in Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe geraten. Nach seiner Freilassung am (…) habe man seine Mutter nach ihm gefragt und ihr beziehungsweise ihm telefonisch gedroht. Daneben habe er Angst, von den Personen in "White Vans" entführt zu werden. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, von militanten Gruppierungen beziehungsweise der Karuna-Gruppe gesucht worden zu sein, ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Schilderungen in pauschalen Behauptungen erschöpfen, welche jeglicher Substanziierung entbehren (vgl. A8 F36/37 S. 5). Auch der in Aussicht gestellte Drohbrief der Karuna-Gruppe wurde nie zu den Akten gereicht. Das Vorbringen ist deshalb nicht glaubhaft. Zur befürchteten Entführung ist anzumerken, dass paramilitärische Gruppierungen gemäss aktueller Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor mit – wenn auch in reduziertem Ausmass auftretenden – "White Van"- Entführungen (vgl. BVGE 2008 Nr. 2) in Verbindung zu bringen sind, wobei die Urheberschaft oftmals im Dunkeln bleibt und nicht in jedem Fall das politische Profil des Opfers ausschlaggebend ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.5 S. 28 f.). Da es daher entsprechenden Behelligungen meist am Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt und vorliegend aus objektiver Sicht keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer Opfer solcher Entführung werden könnte, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hat folglich auch seitens nichtstaatlicher Akteure nichts zu befürchten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die heutige politische Situation in Sri Lanka es grundsätzlich zulässt, allfällige Übergriffe seitens Dritter der Polizei zu melden. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-4657/2011 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-4657/2011 schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2011 vor, er sei vor dem Hintergrund der katastrophalen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und in Anbetracht der Tatsache, dass er bereits zuvor unter konkretem Terrorismusverdacht gestanden habe, deswegen inhaftiert worden sei und sein in der Schweiz lebender Bruder mit den LTTE in Verbindung gestanden habe, einem erheblich gesteigerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Ein Wegweisungsvollzug hätte demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge. Indessen ist es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen, drohende Folter oder unmenschliche Behandlung glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2011 aus, weder die allgemeine Lage im Jaffna-Distrikt noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere handle es sich beim Be-

D-4657/2011 schwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann, welcher in Sri Lanka mehrere Jahre die Schule (A-Level) besucht habe und über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Daneben könne er auf die finanzielle Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders zählen. 4.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2011, die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage sei nach wie vor ungenügend, einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Was seine persönliche Verhältnisse anbelange, sei festzuhalten, dass er ab 1996 in Vavuniya gelebt habe, in der Schule entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nur das O-Level erreicht habe, weder singhalesisch noch englisch spreche und keine Berufsausbildung vorweisen könne. Daneben sei er ohne familiäres Beziehungsnetz – zumal sein Vater gestorben sei – nicht in der Lage, sich in Sri Lanka zu reintegrieren. 4.3.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE E-6110/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 12). Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar (samt diesen beiden Städten) – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt, noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige

D-4657/2011 Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). Der Beschwerdeführer wurde seinen Aussagen gemäss in G._______ geboren und ist in H._______ (beide Ortschaften im Grossraum Jaffna) aufgewachsen. Er begab sich im Jahr 1996 nach einem kurzen Aufenthalt in Kilinochchi nach Vavuniya, wo er mit seiner Mutter und zwei Schwestern bis zur Ausreise im Jahr 2008 lebte. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Vavuniya, Nordprovinz, aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen im Fall des Beschwerdeführers vor. Der junge und – da die geltend gemachte PTBS infolge der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen jeglicher Grundlage entbehrt und daher nicht glaubhaft ist – gesunde Beschwerdeführer lebte über zehn Jahre in Vavuniya, wo er die Schule bis zum O-Level abschloss. Zudem verfügt er durch seine Arbeit in einem Maschinenteilladen, mit der er sich ab dem Jahr 2000 seinen Lebensunterhalt finanzierte, und die Erwerbstätigkeiten in der Schweiz über eine gewisse Berufserfahrung, welche sich auf eine Reintegration im Heimatstaat begünstigend auswirken dürfte. Dass der Beschwerdeführer weder singhalesisch noch englisch spricht und keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, dürfte sich dabei nicht derart nachteilig auswirken, dass eine existenzielle Notlage zu befürchten wäre. In Vavuniya verfügt er dazu mit seiner Mutter, zwei Schwestern sowie mehreren Tanten und Onkeln über mehrere, teils enge Bezugspersonen. Da aufgrund der Aktenlage sodann davon auszugehen ist, er stehe zumindest mit seinen Schwestern, mit welchen

D-4657/2011 er vor der Ausreise zusammenlebte, und mit seinem Schwager, der mittlerweile mit seinen Schwestern wohnt, in Kontakt (vgl. A8 F12 S. 3) und sein Onkel ihm bereits die Ausreise zu finanzieren bereit war, kann die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – unterstellt werden. Daneben steht es dem Beschwerdeführer frei, sich im Grossraum Jaffna niederzulassen, wo er seine Kindheit verbrachte und über mehrere Verwandte verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4657/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn

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