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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2017 D-465/2015

24 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,201 mots·~26 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-465/2015 law/rep

Urteil v o m 2 4 . August 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (…).

D-465/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. November 2014 in die Schweiz und suchte hier noch am selben Tag um Asyl nach. Am 9. Dezember 2014 erhob das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 16. Dezember 2014 hörte das BFM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er sei im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______, Präfektur G._______, Provinz H._______ in Tibet geboren und habe dort bis zur Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern sowie seiner Schwester gelebt. Er habe nie die Schule besucht, sondern von Kindheit an immer nur die Tiere seiner Familie gehütet. Er selbst habe sein Heimatdorf nur selten verlassen und sich auch nie um den Einkauf von Waren kümmern müssen. Am 16. Juli 2014 sei er zusammen mit drei weiteren jungen Leuten aus seinem Dorf nach E._______ gegangen, um dort zu demonstrieren. Es sei Besuch von hohen Beamten angesagt gewesen und es hätten sich zudem wegen einer weiteren dortigen Versammlung etwa 30 bis 50 Polizisten vor Ort aufgehalten. Es sei dann in E._______, wo er zusammen mit seinen drei Kollegen Parolen für die Rückkehr des Dalai Lama in den Tibet und für die Religionsfreiheit gerufen habe, zu Unruhen gekommen. Einer der anwesenden Polizisten habe ihn am Arm festgehalten. Er habe sich jedoch dem Zugriff entziehen können, sei weggerannt und habe sich zu dem von ihnen verabredeten Treffpunkt in I._______ begeben, wo sein Freund J._______, der ebenfalls an besagter Demonstration teilgenommen habe, bereits auf ihn gewartet habe. Nachdem die beiden anderen Demonstranten bis am Abend nicht am vereinbarten Treffpunkt aufgetaucht seien, seien sie weitergezogen, worauf sie in der Nähe lebende Nomaden angetroffen hätten. Ein Mann habe ihnen zu essen gegeben. J._______ habe diesem von ihrer Flucht erzählt. Letzterer habe ihnen gegenüber daraufhin erwähnt, dass ein Fleischtransporter noch diese Nacht nach K._______ nahe der Grenze zu Nepal fahre. Da er selbst

D-465/2015 30‘000 Gormo beziehungsweise Yuan bei sich gehabt habe, habe der Fahrer sie beide noch in derselben Nacht für insgesamt 10‘000 Gormo mitgenommen. In der Nähe von K._______ habe der Fahrer nepalesische Schlepper für sie organisiert, die sie in der folgenden Nacht für je 10‘000 Gormo von K._______ aus über die Berge nach Nepal gebracht hätten. Er selbst habe Nepal ungefähr vier Monate später mit einem blauen, wahrscheinlich nepalesischen Pass in Begleitung eines westlichen Mannes per Flugzeug verlassen, um – nach Transit in einem unbekannten Land – in ein weiteres ihm unbekanntes Land zu gelangen, um von dort aus in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen. Sein Freund J._______ sei in Nepal zurückgeblieben. C. Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss das Bundesamt aus. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner ersuchte er darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunfts- oder Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

D-465/2015 Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 zur Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China sowie einen Auszug aus einem Artikel der „International Campaign for Tibet“ zum Thema Schulbildung in Tibet bei. E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, trat der Instruktionsrichter ebenfalls nicht ein. Zur Begründung führte er aus, eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Heimatstaat China falle ausser Betracht, da das BFM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ausgeschlossen habe. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. März 2015 gut. G. Am 13. März 2015 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons C._______ vom 5. März 2015 zu. H. Mit Verfügung vom 23. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis am 7. April 2015 ein. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-465/2015 J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 1. April 2015 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. K. Am 15. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

D-465/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Herkunft aus der Volksrepublik China, zu seinen Asylgründen und zur angeblichen illegalen Ausreise würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. So habe er kaum etwas über seine angebliche Herkunftsregion zu sagen vermocht. Auf die Aufforderung, Ortschaften in der Nähe seines Dorfes zu nennen, habe er nur die grösseren Orte entlang der Hauptstrasse Richtung L._______, die bis zu 50 Kilometer von E._______ entfernt lägen, genannt, und gleichzeitig behauptet, es gebe keine anderen Dörfer in der Nähe seines Heimatdorfes, beziehungsweise es habe keine anderen Dörfer zwischen E._______ und seinem Heimatdorf. Rund um E._______ gebe es jedoch viele Dörfer, und somit müssten diese auch viel näher bei seinem

D-465/2015 Dorf liegen als die von ihm genannten grossen Orte an der Strecke von M._______ nach L._______. Die Landschaftsbeschreibungen der Umgebung der Region von E._______ seien soweit ersichtlich korrekt gewesen. Demgegenüber habe er auf dem ihm gezeigten Bild von K._______ und Umgebung nicht erkannt, dass es sich dabei um eine ganz andere Landschaftsform handle wie diejenige, von der er herzustammen behaupte, und die auch nicht der von ihm abgegebenen Landschaftsbeschreibung entspreche. Auch seien die Angaben zu den Gemeinden des Bezirks F._______ rudimentär geblieben und er habe keinen einzigen Ort mit dem chinesischen Namen benennen können. Zwar habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, die Zahlen und den Satz „Wie heissen Sie“ auf Chinesisch sagen zu können. Er habe aber keines der gefragten Alltagswörter auf Chinesisch nennen können, was für einen chinesischen Staatsbürger höchst unüblich sei und wofür er auch keine nachvollziehbare Erklärung habe liefern können. Alles, was er zu seiner Heimatregion und zu seinen Chinesischkenntnissen sage, vermittle stark den Eindruck von auswendig Gelerntem, was auch für seine Angaben zu den beiden Gewässern gelte, die auf jeder Landkarte zu finden seien. Dasselbe gelte für seine Darstellung der Viehhaltung, insbesondere der Dri und Yaks sowie bezüglich seiner Ausführungen zur Identitätskarte und zur Schuluniform. So habe er denn auch keine weitergehenden korrekten Angaben zum Schulsystem oder zum Familienbüchlein und, auch auf Nachfrage, keine zufriedenstellenden detaillierten Angaben zum Erhalt der Identitätskarte oder zu seinem Tagesablauf machen können. Die Beschreibung seines Alltags sei extrem kurz, unsubstanziiert, plakativ und ohne Realkennzeichen geblieben. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er so gut wie keine Kenntnisse über das Alltagsleben im Tibet im Allgemeinen, beispielsweise in Bezug auf die grossen Fernsehsender, die Lebensmittelpreise oder das im Tibet verwendete Geld, habe. Seine diesbezüglichen Erklärungen, es habe keinen Strom im Dorf gehabt beziehungswiese er habe ausser seinen Zigaretten im Dorfladen nie eingekauft, seien völlig realitätsfremd und könnten deshalb als Erklärung nicht überzeugen. Seine Aussage, auf der Zigarettenpackung sei ein Yak abgebildet, ändere an seinen Unkenntnissen auch nichts, zumal er nicht einmal den Namen der von ihm gekauften Zigarettenmarke habe nennen können. Auch seine Erklärung, er habe deswegen keine Ahnung vom tibetischen Alltagsleben, weil er in seinem ganzen Leben nur vier bis fünf Mal im Gemeindehauptort E._______ gewesen sei, sei völlig realitätsfremd, zumal er eigenen Angaben zufolge bereits über dreissig Jahre in dieser Region gelebt habe. Entsprechend müsste zu erwarten sein, dass er mit Sicherheit zu sagen

D-465/2015 wüsste, ob es in E._______ Elektrizität, Telefonleitungen oder ein Mobilfunknetz gebe, zumal es dies alles in seinem Heimatdorf eben nicht geben würde. Umso wichtiger müsste es einer Person seines Alters sein, zu wissen, wo der nächste Ort wäre, an dem beispielsweise die Möglichkeit zum Fernsehen oder zum Telefonieren bestehe. Umso erstaunlicher sei es, dass er demgegenüber so detaillierte Kenntnisse über das Kloster (…) habe, welches sieben Pferdereitstunden von seinem Dorf entfernt liege. Dies umso mehr, als er gemäss eigenen Angaben nie die Schule besucht habe und so gut wie nie aus seinem Heimatdorf beziehungsweise nur einige wenige Male nach E._______ gekommen sei. Entsprechend vermittelten auch seine Informationen zum Kloster (…) den Eindruck des auswendig Gelernten. Überdies sei es einfach, Informationen über dieses bekannte Kloster zu bekommen, etwa übers Internet. Ferner habe er zum Nachweis seiner Identität keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er in der Gemeinde E._______ beziehungsweise im Tibet oder in der Volksrepublik China aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Bereits angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Sozialisierung im Tibet sei seinen Asylvorbringen die Grundlage entzogen. Letztere seien aber auch deshalb unglaubhaft, weil sie auf unsubstanziierten und völlig realitätsfremden Aussagen beruhten. So widerspreche es jeglicher Logik des Handelns, dass er früher nie politisch aktiv gewesen sei, aber ausgerechnet an diesem Tag in E._______ demonstriert habe, nur weil ein Mann aus seinem Dorf ihn dazu motiviert habe, ohne dass dieser jedoch an besagter Demonstration selber teilgenommen habe. Wenig plausibel mute auch seine Aussage an, sein Onkel habe ihm vorsorglich 30‘000 Gormo mitgegeben mit der Begründung, er könne das Geld möglicherweise nach der Demonstrationsteilnahme gut gebrauchen. Kaum glaubhaft sei auch der Umstand, dass sie bloss zu Viert in Anwesenheit von dreissig bis fünfzig Polizisten demonstriert hätten. Auch die Schilderung seiner illegalen Ausreise wirke konstruiert beziehungsweise unglaubhaft. So leuchte nicht ein, weshalb er sich ohne zu wissen, ob er tatsächlich gesucht werde, wildfremden Menschen hätte anvertrauen sollen, zumal er gleichzeitig ausgesagt habe, es gebe viele Tibeter, die Chinesen lieben würden. Weiter sei unverständlich, weshalb er während seines mehrmonatigen Aufenthalts nicht versucht hätte, Kontakt mit seinen Eltern im Tibet aufzunehmen.

D-465/2015 Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Bundesamt fest, bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf eine längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, gelange das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen. Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. 4.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, im Tibet geboren zu sein und dort bis zur Ausreise gelebt zu haben. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, dass er keine gültigen Dokumente eingereicht habe, halte er fest, dass dies nicht möglich sei. Als Tibeter sei es allgemein schwierig, Dokumente zu organisieren, was auch die eingereichte SFH-Länderanalyse (vgl. Beschwerdebeilage 2) bestätige.

D-465/2015 Die Vorinstanz werfe ihm vor, dass er bezüglich seiner Heimatregion nicht genügend Informationen geliefert habe, um glaubhaft zu sein. So habe er gemäss der Vorinstanz die Nachbardörfer seines Heimatdorfes nicht genannt, sondern nur grössere Orte, die etwa 50 km von E._______ entfernt lägen. Diesbezüglich füge er an, dass er natürlich eher die bekannten Dörfer genannt habe, zumal er die anderen kleineren Dörfer auch nicht so gut kenne. Dass er kein Chinesisch spreche, gründe darin, dass er keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt habe. Gemäss einem Kurzbericht „Education in Tibet“ der International Campaign for Tibet (vgl. Beschwerdebeilage 3) habe die Alphabetisierungsrate im Autonomen Gebiet Tibet im Jahre 2005 lediglich 55% betragen. Tibetische Kinder gingen im Durchschnitt nur 2,2 Jahre zur Schule, und laut einigen Schätzungen würden 80% der tibetischen Kinder kein Mandarin sprechen. Er sei ein einfacher Nomadensohn. Er verstehe zwar ein bisschen Chinesisch und könne daher bei einem Gespräch unter zwei Chinesen ungefähr sagen, worum es beim Gespräch gehe. Aktiv sprechen bereite ihm indessen Mühe. Chinesisch lesen könne er erst recht nicht, weshalb er auch nicht wisse, wie die von ihm verwendete Zigarettenmarke heisse. Als Nomade habe er meist in seinem Dorf gelebt und sei nicht viel unterwegs gewesen. Sein Vater sei für den Verkauf zuständig gewesen. Er selbst habe nie wirkliche Gründe gehabt, nach E._______ zu gehen, was im Ergebnis erkläre, dass er nur einige (wenige) Male dort gewesen sei. Seine Familie sei sehr gläubig gewesen, weshalb zu Hause oft über die Religion gesprochen worden sei. Deshalb habe er den Schweizer Asylbehörden gegenüber auch vom (…)-Kloster erzählt. Das BFM werfe ihm aber vor, er habe sich sein diesbezügliches Wissen aus dem Internet angeeignet und auswendig gelernt. Diese und weitere Punkte würden von der Vorinstanz als realitätsfremd eingestuft. Er aber habe im Tibet einfach sein Nomadenleben gelebt. Er habe keinen Grund gehabt, in die Welt zu ziehen und das Leben zu erforschen. Denn er habe zu essen und ein Zuhause gehabt. Mehr habe er nicht begehrt. Die Religionsfreiheit sei ihm aber immer sehr wichtig gewesen und er habe seine Stimme schon immer gegen die chinesische Regierung erheben wollen. Deshalb habe er die Chance gepackt, als es dann soweit gewesen sei, ohne viel zu überlegen und alles zu überdenken. Er habe auch nicht in Erwägung gezogen, dass er dann habe fliehen müssen. Erst sein Onkel, den er eingeweiht habe, habe ihn auf Gefahren aufmerksam

D-465/2015 gemacht und ihm zur Sicherheit 30‘000 Gormo gegeben. Sie hätten aber beide nicht gedacht, dass es ihr letztes Treffen sein würde. Seine Flucht werde vom BFM als unlogisch eingestuft. Er frage daher zurück, welches Verhalten denn aus Sicht der Vorinstanz logisch sein sollte. Angesichts der mit einer Festnahme verbundenen Gefahr warte man mit einer Flucht nicht zu, bis man sicher sei, ob man tatsächlich gesucht werde. Da er auf der Flucht sei, könne er derzeit auch keine Beweise bezüglich seiner Identität liefern. Sein Beweis sei seine persönliche Geschichte, ob das BFM diese nun glaube oder nicht. Zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das chinesische Strafrecht und die Rechtsprechung geltend, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Verfolgung zu befürchten, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint habe. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, der Vollzug der Wegweisung sei nicht durchführbar beziehungsweise unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Bei einer Wegweisung nach Tibet beziehungsweise China wäre er an Leib und Leben gefährdet. Er wisse gar nicht, in welches Land er gehen sollte, sei er doch bis zum Tag seiner Flucht noch nie im Ausland gewesen. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, auch wenn gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der International Campaign for Tibet über die Schulbildung in Tibet viele Tibeter die Schule nicht besuchen würden und bei der Schulbildung benachteiligt seien, erkläre dies weder sein fehlendes allgemeines Alltagswissen noch sein fehlendes Wissen über den von ihm geltend gemachten Herkunftsort, die nahe Umgebung und den nächst grösseren Ort beziehungsweise Gemeindehauptort. Selbst wenn er keine Schule besucht habe, müsste er im Alltag, auch als Nomade, immer wieder mit chinesischen Ausdrücken konfrontiert gewesen sein. Auch den Nachweis seiner Identität beziehungsweise seiner chinesischen Staatsangehörigkeit sei er schuldig geblieben, da er weder Reise- noch Identitätsdokumente eingereicht habe, wiewohl er früher im Besitz einer

D-465/2015 Identitätskarte gewesen sei. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik hinsichtlich des Vorwurfs mangelnden Herkunfts- respektive Alltagswissens ein, er habe bei seiner Anhörung einige Orte genannt, welche eher bekannt seien. Die anderen kleinen Dörfer kenne er auch nicht so gut, da er sein ganzes Leben mit Tieren verbracht und es keinen Grund gegeben habe, sein Heimatdorf zu verlassen. Was den fehlenden Nachweis seiner Identität anbelange, weise er nochmals darauf hin, dass er seine Identitätskarte in Nepal dem Schlepper habe abgeben müssen, der sie dann vernichtet habe, um ihn davor zu schützen, von Chinesen in Nepal „erwischt“ zu werden. Das Familienbüchlein könne er nicht einreichen, da dieses nicht ihm persönlich, sondern letztlich der ganzen Familie gehöre. Zudem sei es allgemein schwierig, als Tibeter Dokumente zu organisieren. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass er von seiner Geburt an bis zum Tag seiner Flucht in Tibet gelebt habe und „ein echter Nomadensohn gewesen“ sei. Weiter habe er in seiner Beschwerde zu allen ihm seitens der Vorinstanz vorgehaltenen Unklarheiten und Widersprüchen ausführlich Stellung genommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

D-465/2015 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1). 5.2.1 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 5.2.2 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.2.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,

D-465/2015 weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. 5.3 Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. 5.3.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom 16. Dezember 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 5.3.2 Wie in Erwägung 5.2.2 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.

D-465/2015 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zwar mit allgemeinen Aussagen auf sein angebliches Unwissen bezüglich der chinesischen Sprache (vgl. act. A12/19 F12, 41 f., F58, F91, F96, F103 f. und F128), seiner Identitätskarte (vgl. act. A12/19 F17-33 und F95), des Familienbüchleins (vgl. act. A12/19 F34-36 und F94), Preisen für Nahrungsmittel (vgl. act. A12/19 F59-70, F82 f. und F93) und bezüglich des Gemeindehauptorts E._______ (vgl. act. A12/19 F183-186) hingewiesen (vgl. act. A12/19 F91, 95, 94, 93). Allerdings wurde nicht konkret dargelegt, welche seiner Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauschalen Rückfragen wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich gewisser Aussagen (beispielsweise zur Schulpflicht [vgl. diesbezüglich act. A12/19 F107-114]) während der Befragung keine konkreten Vorhalte gemacht. Diese erfolgten vielmehr erst in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 3, letzter Abs.). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext somit nur vage oder fand gar nicht statt. Mithin hatte er im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu einigen vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich nachgekommen ist. 5.3.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zur Viehhaltung (vgl. act. A12/19 F49-57 und F87-89) ohne einlässlichere Begründung als mutmasslich auswendiggelernt abtut (vgl. a.a.O. S. 3, letzter Abs.), wiewohl es sich hierbei um die eigentlichen Kernvorbringen bezüglich seiner Lebensführung handelt und diese allem Anschein nach auch mit dem Länderwissen der Vorinstanz kompatibel zu sein scheinen. 5.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

D-465/2015 5.4 In Würdigung sämtlicher Umstände kann anhand der vorliegenden Aktenlage eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Seine Aussagen können auch nicht als geradezu haltlos (im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) bezeichnet werden. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind gemäss den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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D-465/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 wird aufgehoben und die die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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