Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4649/2011 Urteil v om 2 9 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N _______.
D4649/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2011 verliess und zunächst auf dem Luftweg in die Niederlande (Amsterdam) gelangte, dass er am 9. Februar 2011 von den Niederlanden herkommend illegal in einem PW in die Schweiz eingereist sei, dass er am 11. April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 14. April 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung in die Niederlande gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei Lastwagenchauffeur und habe am 8. Oktober 2010 zwei Anhalter mitgenommen, dass er kurz darauf in eine Fahrzeugkontrolle der Gendarmerie geraten sei, wobei die beiden Anhalter als PKKMitglieder identifiziert und verhaftet worden seien, dass er ebenfalls festgenommen, drei Tage lang eingesperrt und dabei gefoltert worden sei, dass er in der Folge wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden sei und eine Gerichtsvorladung erhalten habe, dass er an der ersten Gerichtsverhandlung vom 10. November 2010 teilgenommen habe, danach eine weitere Vorladung erhalten habe, jedoch beschlossen habe, aus der Türkei auszureisen, da er nach Rücksprache mit einem Anwalt befürchtet habe, letztlich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden,
D4649/2011 dass er einen Schlepper kontaktiert und dieser die Ausreise organisiert habe, dass der Schlepper ihm gesagt habe, für die Schweiz werde er kein Visum erhalten, wohl aber für die Niederlande, weshalb er auf dem Luftweg von Istanbul nach Amsterdam und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gereist sei, dass er mit seinem Anwalt in der Türkei telefoniert und dieser ihm mitgeteilt habe, er werde in der Türkei gesucht, dass sein Zielland die Schweiz gewesen sei, weshalb er nicht in die Niederlande zurückkehren wolle, zumal er dort kein Asylgesuch gestellt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist, dass das BFM in der Folge bei den holländischen Behörden abklärte, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein holländisches Visum ausgestellt worden war, was die holländischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juni 2011 bestätigten, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 19. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei den Akten zufolge mit einem holländischen Visum in den Dublinraum (nach Amsterdam) eingereist, dass somit die Niederlande gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig seien, dass die holländischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 8. Februar 2012 zu erfolgen habe,
D4649/2011 dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen einen Vollzug der Wegweisung in die Niederlande vorgebracht habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen können, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr in die Niederlande vorlägen und auch nichts gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin sprächen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 24. August 2011 (Faxeingang sowie Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur ergänzenden Untersuchung und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vollumfängliche Akteneinsicht, Einräumung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel sowie Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Internetausdruck eines Artikels von tagesschau.de, Internetausdruck einer Meldung von taz.de, Amnesty Report 2011 über die Niederlande), dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4649/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
D4649/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht beantragt wird, es sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel einzuräumen, dass dem Beschwerdeführer indessen zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung bereits alle editionspflichten Akten ausgehändigt worden sind, dass in der Beschwerdebegründung nicht näher auf diesen Antrag eingegangen wird und insbesondere nicht ausgeführt wird, welche Aktenstücke allenfalls noch zu edieren wären, weshalb diesem Antrag keine Folge zu geben ist, dass das Begehren um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln ebenfalls nicht begründet wird und namentlich die allenfalls nachzureichenden Beweismittel nicht näher konkretisiert werden, weshalb auch diesem Antrag keine Folge zu geben ist, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in den Niederlanden aufgehalten hat, dass er mit einem von der holländischen Botschaft in Ankara ausgestellten SchengenVisum in die Niederlande eingereist war (vgl. A9),
D4649/2011 dass bei dieser Sachlage die Niederlande für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sind (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die holländischen Behörden am 9. Juni 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 DublinIIVO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die holländischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 8. August 2011 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (die Niederlande) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weshalb er in den Niederlanden kein Asylgesuch gestellt habe, unbehelflich ist, dass das DublinSystem nämlich genau dieses sogenannte "asylum shopping" verhindern will, dass die Bestimmung des zuständigen DublinStaates daher alleine den beteiligten DublinVertragsstaaten obliegt und die asylsuchende Person diesbezüglich keine freie Wahl hat, dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, von den holländischen Behörden in die Türkei zurückgeschafft zu werden, einer Wegweisung in die Niederlande nicht entgegensteht, dass nämlich die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
D4649/2011 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Niederlande würden sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Niederlande würden den Beschwerdeführer in die Türkei zurückschaffen, wenn dies eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen darstellen würde, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2),
D4649/2011 dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug in die Niederlande demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4649/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: