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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2008 D-4643/2008

16 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,238 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4643/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4643/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Heimatland (Sudan) eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2008 verliess und am 21. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 11. Juni 2008 im Transitzentrum Altstätten seine Personalien erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihm aufgrund seiner Altersangaben für das weitere Verfahren vorsorglich eine Vertrauensperson beiordnete, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 13. Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen dieser am 16. Juni 2008 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) über ihn erstellte, dass der Experte in seinem Bericht vom 16. Juli 2008 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei geographisch-sprachlich mit Sicherheit der Region Westafrika und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nigeria zuzuordnen, wobei die Herkunft aus jedem anderen Land ausser Kamerun ausgeschlossen werden kann, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 in Anwesenheit seiner Vertrauensperson zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2008 – eröffnet am 8. Juli 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe, dass die Angabe zu seiner Nationalität jedoch durch die LINGUA-Analyse widerlegt und dessen Inhalt dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt worden sei, D-4643/2008 dass demzufolge der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus dem Sudan stamme, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Nigeria sozialisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, seine fehlenden Kenntnisse zum angeblichen Herkunftsstaat zu erklären, sondern lediglich darauf beharrt habe, aus dem Sudan zu stammen, dass er beispielsweise angegeben habe, er beherrsche die Stammesprache seiner Mutter nicht, weil seine Eltern getötet worden seien, als er noch ein kleines Kind gewesen sei, und er danach in einer Mission bei einem Weissen aufgewachsen sei, von diesem er auch sein Englisch gelernt habe, dass diese Angabe jedoch nicht erkläre, weshalb der Beschwerdeführer ein westafrikanisches Englisch mit Einfluss von Pidginenglisch spreche, wie es in Nigeria üblich sei, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer kein Wort Arabisch spreche, dass er auch keinerlei Dörfer oder Städte in der Nähe der Mission nennen könne, in welcher er aufgewachsen sein will, dass die Begründung, er habe die Mission nie verlassen und kenne sie deshalb nicht, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, da dies der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und das Normalverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, D-4643/2008 dass der Beschwerde verschiedene Fotos und zwei Berichte "Ethnische Säuberungen in Darfur" und "Der Darfur-Konflikt im Sudan" aus dem Internet beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-4643/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn den Namen, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LlNGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), D-4643/2008 dass in der Beschwerde gerügt wird, eine telefonische Befragung für die LINGUA-Analyse sei nicht die Regel und könne die Qualität sehr beeinträchtigen, dass die Befragung nur eine halbe Stunde gedauert habe, weshalb der LINGUA-Experte nach so wenig Gesprochenem und am Telefon überhaupt nicht über die Herkunft des Beschwerdeführers urteilen könne, dass eine viermonatige Aufenthaltsdauer des Gutachters in den analyserelevanten Ländern als zu kurz erscheine, als dass man die vielen verschiedenen Dialekte auseinanderhalten könne, ausserdem sei der Gutachter auf Englisch in Westafrika spezialisiert, der Beschwerdeführer komme jedoch aus Ostafrika, folglich habe er den Dialekt des Beschwerdeführers fälschlicherweise als nigerianisches Englisch klassifiziert, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ansichten des Beschwerdeführers nicht teilt, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde, er sich dabei nicht über mangelnde Qualität oder Störungen bezüglich der technischen Gegebenheiten des Telefongesprächs geäussert hat, dass es sich beim LINGUA-Experten um einen Gutachter mit akademischer Ausbildung und Erfahrungen in analyserelevanten wissenschaftlichen Tätigkeiten (Studium der Anglistik, Magister Artium und Promotion im Bereich Sprachwissenschaft, Spezialisierung auf Englisch in Westafrika, Habilitation mit einem analyserelevanten Thema zum Englischen in Kamerun, Mitarbeit an universitärem Forschungsprojekt zu westafrikanischem Englisch, mehrere analyserelevante Veröffentlichungen und Fachvorträge) handelt, dass die analyserelevanten Sprachkenntnisse des LINGUA-Gutachters Englisch in seinen verschiedenen Formen, insbesondere dessen Zweitsprachenvarianten in Afrika sowie englischbasierte Pidgins und Creoles sind, dass der Experte zudem für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg seit 1998 als Gutachter arbeitet, D-4643/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon ausgeht, es handle sich um einen fachlich qualifizierten Experten, der eine inhaltlich schlüssige und nachvollziehbare Analyse erstellt hat, dass der Experte nicht nur aufgrund des Dialekts des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund dessen mangelnder Kenntnisse über sein Heimatland zum Schluss kam, dieser stamme nicht aus dem Sudan, dass deshalb der vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 13. Juni 2008 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen nicht aus dem Sudan stammen kann und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat, dass dieser Schluss auch durch weitere widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft und zur Reise bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer den Namen der Mission benennen können müsste, in der er angeblich aufgewachsen sein soll, dass er jedoch bei der Befragung am 11. Juni 2008 erklärte, die Mission heisse (...) (vgl. act. A1/11, S. 1 und 3), währenddem er im Rahmen des ihm am 18. Juni 2008 gewährten rechtlichen Gehörs die Mission als (...) (vgl. act. A11/7, S. 2) bezeichnete, dass diese Divergenz den Schluss nahe legt, seine Ausführungen, wonach er im Sudan in einer Mission bei einem weissen Priester aufgewachsen sei, entsprächen nicht der Wahrheit, dass er ferner weder wissen will, wieviel die Reise in die Schweiz gekostet noch in welchem Land er das Schiff verlassen hat, dass eine Reise vom Sudan bis in die Schweiz ohne dabei jemals Identitätspapiere vorgelegt zu haben, zudem realitätsfremd erscheint, D-4643/2008 dass der Beschwerdeführer, wie das BFM zu Recht vorbringt, keinerlei Identitätsnachweise eingereicht hat, welche die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit bestätigen würde, dass unter diesen Umständen auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist, weil sie an der Beurteilung der Frage der Identitätstäuschung nichts ändern können, dass ergänzend lediglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer die angeblichen Verletzungen, welche er mit den eingereichten Fotos zu belegen versucht, nicht in dem von ihm geltend gemachten Kontext zugezogen haben kann, dass demnach das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, D-4643/2008 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4643/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10