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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 D-4633/2011

2 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,637 mots·~23 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4633/2011

Urteil v o m 2 . März 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Yarimar Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias A._______, geboren D._______, Sri Lanka, alias E._______, geboren F._______, Kanada, alias G._______, geboren H._______, Belgien, vertreten durch lic. iur. Bekim Mustafi, I._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N_______.

D-4633/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus J._______ mit letztem Wohnsitz in K._______, (L._______, Distrikt M._______) am 4. Dezember 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses mit Entscheid vom 16. Dezember 2002 ablehnte, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) in der Folge eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2003 abwies, worauf sich der Beschwerdeführer am 14. April 2003 in seine Heimat Sri Lanka begab, dass er eigenen Angaben zufolge am 13. März 2010 auf dem Luftweg illegal von Sri Lanka nach N._______ (O._______) ausreiste, von wo aus er am 14. März 2010 illegal auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, und er am 15. März 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ P._______ vom 6. April 2010 sowie der direkten Anhörung vom 13. April 2011 vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten zu haben, dass er im Mai 2003 in seinem Heimatdorf bei L._______ ein eigenes Geschäft gegründet und erfolgreich geführt habe, weshalb er unter anderem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden sei, Schmiergelder zu zahlen, dass auch andere Gruppierungen und die Polizei Geld von ihm verlangt hätten, dass er von Seiten der sri-lankischen Armee unter Verdacht gestanden sei, Anhänger der LTTE zu sein sowie auf die Armee geschossen zu haben, er infolgedessen am 6. Mai 2006 von Soldaten der sri-lankischen Armee auf dem Nachhauseweg festgenommen und bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt worden sei und die erlittenen Verletzungen habe ärztlich behandeln lassen müssen, dass er sodann nach Q._______ geflüchtet sei, wo er sich vom 30. Juni 2006 bis zum 2. August 2006 aufgehalten habe, wobei seine (…) Aufent-

D-4633/2011 haltserlaubnis nicht verlängert und er von den dortigen Behörden nach Sri Lanka ausgewiesen worden sei, dass sich die Lage in seiner Heimat nach seiner Rückkehr zugespitzt habe und er sich deshalb am 2. April 2007 nach R._______ begeben und anschliessend, am 23. Dezember 2007, die Flugreise von R._______ in Richtung S._______ angetreten habe, dass er nach Aufenthalten an der T._______ sowie in U._______ am 20. Oktober 2009 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und die heimatliche Sicherheitsbehörde ihn bei der Ankunft am Flughafen festgenommen und ihn verdächtigt habe, mit hochrangigen Mitgliedern der LTTE in Verbindung gestanden zu sein, dass er während dreier Monate im Gefängnis von V._______ unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und auf gerichtlichen Beschluss und gegen Bezahlung am 20. Januar 2010 freigelassen worden sei, dass nach seiner Freilassung auch ein Sicherheitsbeamter aus dem Gefängnis begonnen habe, von ihm Geld zu fordern, was ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – eröffnet am 30. Juli 2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2010 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz verfügte, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2011 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er beim Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichte,

D-4633/2011 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihn unter Ansetzung einer 15-tägigen Frist aufforderte, eine Übersetzung in eine Amtssprache des in tamilischer Sprache verfassten und als Beweismittel eingereichten Schreibens vom 17. August 2011 nachzureichen, und gleichzeitig einen Kostenvorschuss erhob, dass der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Schreibens vom 17. August 2011 mit Eingabe vom 20. September 2011 einreichte, dass mit Zahlungseingang vom 12. September 2011 der Kostenvorschuss geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4633/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und im Übrigen darauf verzichtet werde, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Resultat der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka seien, welche während des Bürger-

D-4633/2011 kriegs geherrscht habe, und seine diesbezüglichen Schilderungen vor diesem Hintergrund betrachtet werden müssten, sich die Situation in Sri Lanka heute indes anders darstelle, der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, sich das Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es seither zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen sei, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend ausfalle, die Anzahl von Gewaltereignissen wie namentlich Entführungen, Verschleppungen und Tötungen jedoch erheblich zurückgegangen sei, dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten, weshalb sie folglich auch für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr darstellten, dass auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keine Hinweise mehr bestehen würden und Behelligungen der Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen inzwischen von den zuständigen Behörden geahndet würden, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, der Beschwerdeführer allerdings nie geltend gemacht habe, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE (gewesen) zu sein, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, er sei nach seiner Festnahme im Oktober 2009 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach rund drei Monaten auf richterlichen Beschluss und gegen Bezahlung freigelassen worden, was deutlich aufzeige, er könne zu jenem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft von den sri-lankischen Behörden verdächtigt worden sein, die LTTE aktiv zu unterstützen, dass gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz in Sri Lanka gegen Personen vorgegangen werde, die ernsthaft unter Verdacht stehen würden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen,

D-4633/2011 und behördlicherseits auch konsequent gegen sie vorgegangen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall (gewesen) sei, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise finden liessen, welche auf ein Interesse an seiner Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden hindeuten würden, da angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politischen Profils nicht davon auszugehen sei, ihm würden aktuell mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Schwierigkeiten drohen, weshalb seine Vorbringen als nicht asylbeachtlich qualifiziert werden müssten, dass der Beschwerdeführer weiter eine Verfolgung durch die LTTE geltend mache, welche von ihm Geldzahlungen erzwungen hätten, zudem habe ein Beamter der Sicherheitsbehörden, der in den Norden gezogen sei, ebenfalls von ihm Geld verlangt, dass er aus objektiver Sicht nicht befürchten müsse, sich gegenwärtig mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die LTTE konfrontiert zu sehen, zumal es seit dem Kriegsende im Mai 2009 zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei, die Organisation als geschlagen gelte und für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr darstelle, dass sodann dem Umstand Rechnung zu tragen sei, wonach die Geldforderungen des Beamten im Norden eine Verfolgungsmassnahme durch eine Drittperson darstelle, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden geahndet werde, und ihm die Möglichkeit offen stehe, um Schutz zu ersuchen, indem er sich an die lokalen zuständigen Behörden wende, da keine Hinweise vorliegen würden, die auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit Sri Lankas schliessen lassen würden, dass die ins Recht gelegten Beweismittel keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden zu belegen vermöchten, dass das BFM die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge und es nach eingehender Prüfung in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen sei, die allgemeine Sicherheitslage sei seit Mai 2009 deutlich entspannter und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und den Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,

D-4633/2011 dass die Bewegungsfreiheit heute beinahe im ganzen Lande gewährleistet und in der Ostprovinz der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen sei, sich die Lebensumstände kontinuierlich verbessert hätten, obwohl die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich ausfallen würden, so herrsche namentlich auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, das heisst, in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen würden, weitgehend ein normales Alltagsleben, demgegenüber seien im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen, dass der Beschwerdeführer aus K._______ bei L._______ (Distrikt M._______) stamme und die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat demnach als zumutbar erachte, da weder die lokal herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer eine Schulbildung genossen und in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie Berufserfahrung als Inhaber einer eigenen Firma habe, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hinweist, obwohl Entführungen, Verschleppungen und Tötungen in Sri Lanka weiterhin zur Tagesordnung gehörten, werde seiner konkreten Situation in casu ungenügend Rechnung getragen, dass entgegen der Ausführungen der Vorinstanz die Sicherheit der srilankischen Bevölkerung, insbesondere der Tamilen, nicht gewährleistet sei und die in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnte Abwesenheit von bewaffneten Auseinandersetzungen noch keinen Frieden bedeute, dass aus dem Ausland rückkehrende Tamilen von sri-lankischen Behörden weiterhin unter Generalverdacht stünden, Sympathisanten oder ehemalige Kämpfer der Rebellenorganisation LTTE zu sein, weshalb für Tamilen begründete Furcht bestehe, bei der Einreise Willkür, Einschüchterungen oder gar Verhaftungen sowie Folter ausgesetzt zu sein, dass sich die sri-lankische Regierung beispielsweise bis anhin geweigert habe, eine unabhängige Untersuchung der Vorwürfe bezüglich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aller Kriegspartei-

D-4633/2011 en durchführen zu lassen, und sie dem Internationalen Roten Kreuz bislang den Zugang zu politischen Gefangenenlagern verweigere, dass sich eine Lösung des Konflikts, welche die Rechte der Tamilen garantiere, in weiter Ferne befinde, die Aufhebung der Notstandsgesetze mit absoluter Vorsicht zu geniessen sei und es unklar bleibe, was mit den tausenden von Menschen geschehen werde, die derzeit unter Anwendung der Notstandsgesetze inhaftiert seien, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stamme, für eine Weile im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt habe, was ihm mehrmals zum Verhängnis geworden sei, und mehrmals inhaftiert und beschuldigt worden sei, mit den LTTE zusammenzuarbeiten und diese finanziell zu unterstützen, dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz künftig beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen müsse, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein beziehungsweise wieder in Haft genommen zu werden, was aus der beigelegten und im Original eingereichten Vorladung der Polizei in R._______ vom 23. März 2011, dem am 23. Juni 2011 ergangenen und in Kopie beigelegten Haftbefehl und aus dem vom Dorfvorsteher verfassten Schreiben vom 18. August 2011 hervorgehe, weshalb ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden und ihm demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass beim Beschwerdeführer weder begünstigende Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes, noch die Aussicht auf ein gesichertes Einkommen oder eine adäquate Wohnsituation vorliegen würden, welche seine Rückkehr in seine Heimat zu erleichtern vermöchten, dass er ausser seiner Schwester, welche verheiratet sei und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, und einem jüngeren Bruder, der in einem Internat in M._______ lebe, über kein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfüge, dass er demgegenüber in der Schweiz auf ein intaktes verwandtschaftliches Familienleben zurückgreifen könne, da seine Mutter wie auch sein Vater hier wohnhaft seien und er seit seiner Einreise in die Schweiz einen soliden Freundschaftskreis habe aufbauen können,

D-4633/2011 dass er einer regelmässigen Arbeit nachgehe, aus welchem Grund auch keine Gefahr einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit bestehe, dass die Folgen der erlittenen Gewalt in Sri Lanka vorliegend nicht ausser Acht gelassen werde dürften, welche sich durchaus in seinem gesundheitlichen Befinden niederschlagen würden – der Beschwerdeführer habe aber die Traumatisierung noch nicht behandeln lassen – und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein nicht voraussehbares Ausmass annehmen könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass auf eine weitergehende Darlegung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente im Sinne von Art. 7 AsylG verzichtet werden kann, und das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Vorinstanz keine stichhaltigen und belegten Motive entgegengehalten werden, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben vom 17. August 2011 kaum eine asylbeachtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen vermag, zumal das von der Schwester des Beschwerdeführers verfasste Schreiben eine Bitte an den Dorfvorsteher um Bestätigung ihrer im genannten Schreiben festgehaltenen Schilderungen zum Gegenstand hat, dass im Bestätigungsschreiben unter anderem dargelegt wird, der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2009 am Flughafen in R._______ vom sri-lankischen Geheimdienst festgenommen und in der Folge im V._______-Gefängnis festgehalten sowie gefoltert worden, dass die Schwester des Beschwerdeführers der Polizei mehrere hunderttausend Rupien für dessen Freilassung bezahlt habe, er einige Monate später aus Sri Lanka geflohen sei und sich mittlerweile in der Schweiz aufhalte,

D-4633/2011 dass ihm durch die Regierung vorgeworfen worden sei, das Land illegal verlassen zu haben, und er der polizeilichen Vorladung zu einer Einvernahme nicht Folge geleistet habe, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, dass der Dorfvorsteher das Schreiben ohne Begründungsaufwand bestätigte, weshalb mangels Nachvollziehbarkeit der angeblich ergangenen Untersuchung die Einreichung dieses Beweismittels an der Einschätzung eines fehlenden Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Darstellung in diesem Dokument – während des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend machte, im V._______-Camp gefoltert worden zu sein, dass auch die im Original eingereichte polizeiliche Vorladung als Beweismittel für eine Verfolgung nicht geeignet ist, zumal sich die Strafandrohung im Falle der Nichtfolgeleistung der Vorladung nicht mit der aufgeführten Rechtsvorschrift deckt, dass der auf den Beschwerdeführer lautende Haftbefehl vom 23. Juni 2011 nur in Kopie vorliegt und auf Grund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass es sich bei der eingereichten Kopie um ein fälschungsanfälliges Dokument handelt, dem kein grosser Beweiswert beigemessen werden kann, weshalb dieses kein taugliches Beweismittel darstellt, dass gemäss dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Entlassungsschein vom 20. Januar 2010 (vgl. Nr. 5 des BFM-Beweismittelcouverts, B13), der die gleiche Verfahrensnummer W._______ wie der Haftbefehl vom 23. Juni 2011 trägt, keine Anhaltspunkte für eine unterstützende Tätigkeit zugunsten der LTTE und für Beziehungen zur LTTE vorliegen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer im Juni 2011 – somit beinahe eineinhalb Jahre später – unter anderem erneut wegen Tätigkeit für die LTTE verhaftet werden sollte (….…), dass in den Rechtsmitteleingaben keine konkrete Begründung für diese Ungereimtheit vorgebracht wird und aus dem Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers lediglich ersichtlich ist, dieser werde wegen Nichterscheinens vor Gericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf des illegalen Verlassens des Landes per Haftbefehl gesucht, was indessen mit dem eingereichten Haftbefehl nicht vereinbar ist,

D-4633/2011 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, bezüglich des Flüchtlings- und Asylpunktes auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermögen, und das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-4633/2011 – wie rechtskräftig feststeht – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich im Distrikt Jaffna die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist, dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.),

D-4633/2011 dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht, dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.), dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E-6220/2006 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3), dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen Ethnie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch Sicherheitskräfte behelligt worden sind, dass vorweg zu bemerken ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz gut integriert sei, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsu-

D-4633/2011 chenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr 19 E. 6.a S.148 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer aus J._______ (Distrikt M._______) stammt und seinen letzen Wohnsitz K._______ (Distrikt M._______) am 11. März 2010, das heisst nach Ende des Bürgerkrieges verliess, dass der junge, alleinstehende und (soweit aktenkundig) gesunde Beschwerdeführer zudem seine prägenden Jahre in Sri Lanka verbrachte, wo er eine solide Schulausbildung genoss und als Inhaber eines eigenen Geschäfts sowie dank seiner Tätigkeit in der Schweiz bereits Arbeitserfahrung sammeln konnte, dass er möglicherweise auf Grund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte, an dieser Stelle jedoch festzuhalten ist, dass er auf die finanzielle Unterstützung der in der Schweiz lebenden Eltern und auf die Hilfe der Geschwister zurückgreifen kann, weshalb es nach seinen zahlreichen Auslandaufenthalten dennoch möglich sein sollte, in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen, und sich bei gesamthafter Betrachtung die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Region M._______ nach der aktuellen Lageanalyse - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt ausführte - demgemäss als zumutbar erweist, und keine zusätzlichen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen, dass somit eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Arbeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht und er darüber hinaus auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten erstmals in der Beschwerdeschrift zur Sprache kommen, indes keine Bestätigung im Sinne eines ärztlichen Berichts vorliegt und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keiner Behandlung unterzog, weshalb sich dieser Einwand als Schutzbehauptung erweist,

D-4633/2011 dass weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. September 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4633/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

D-4633/2011 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 D-4633/2011 — Swissrulings