Abtei lung IV D-4633/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), und Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), alle Angola, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2005 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4633/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 14. Februar 2005 für sich und ihre damals achtjährige Tochter C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Februar 2005 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle E._______ wurden sie am 4. März 2005 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der angolanischen Exklave Cabinda, sei jedoch anfangs beziehungsweise Mitte der 90er-Jahre nach Luanda gezogen. Im Mai 2000 habe er sich an der Gründung einer Organisation namens "Liga d'integritade de Cabinda" (LICA) beteiligt. Die LICA habe auf den 15. Juli 2002 eine Demonstration in Cabinda organisiert. Bereits kurz nach Beginn der Veranstaltung hätten Sicherheitskräfte eingegriffen und zahlreiche Teilnehmer festgenommen oder verletzt. Ihm - dem Beschwerdeführer - sei die Flucht gelungen. Später habe er sich ins Spital von Cabinda begeben, um sich nach dem Zustand der Verletzten zu erkundigen. Dort sei er anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet, auf ein Polizeikommissariat in Cabinda gebracht und anschliessend per Helikopter nach Luanda überführt worden. In Luanda sei er in ein Militärlager verbracht worden, wo er mehr als zweieinhalb Jahre lang festgehalten und wo er auch stark geschlagen worden sei. Am 13. Februar 2005 sei er im Freien ausgesetzt beziehungsweise von einem Onkel befreit worden. Dieser Onkel habe ihn dann zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zum Flughafen von Luanda gefahren, von wo aus sie Angola noch gleichentags mit ihnen nicht zustehenden Pässen verlassen hätten. Via Nigeria und Grossbritannien seien sie in die Schweiz gelangt; die auch bei der am 14. Februar 2005 am Flughafen F._______ erfolgten Einreise benutzten Pässe hätten sie ihrem Schlepper zurückgeben müssen. Die aus Luanda stammende Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe ihre Heimat wegen ihrem Ehemann, welcher vom 14. Juli 2002 bis zum 13. Februar 2005 verschwunden gewesen sei, verlassen. D-4633/2006 Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Bereits anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle gaben die Beschwerdeführer zwei als Identitätskarten bezeichnete Dokumente sowie ein Geburtszertifikat betreffend die Tochter C._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. März 2005 - gleichentags in der Empfangsstelle Vallorbe persönlich eröffnet - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführer beantragten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 1. April 2005 (Poststempel: 4. April 2005) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde eine handschriftlich verfasste Eingabe des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben und die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 verzichtete die ARK auf die D-4633/2006 Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Am 15. April 2005 wurde eine am 8. April 2005 von der (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. E. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 21. April 2005 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des Bundesamtes wurde den Beschwerdeführern am 26. April 2005 zur Kenntnis gebracht. F. Am 11. August 2005 ging bei der ARK ein an das BFF adressiertes, von diesem jedoch zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz überwiesenes - nicht unterzeichnetes - Schreiben eines in Schweden wohnhaften angolanischen Staatsangehörigen ein. G. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in G._______ den Sohn ._______ zur Welt. H. Am 9. Juli 2007 gingen beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht mehrere den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Unterlagen in Kopie ein: ein Blatt mit am 31. Oktober 2006 und am 16. Januar 2007 erhobenen Laborresultaten, ein am 19. April 2007 erstellter Bericht eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie, zwei D-4633/2006 Berichte eines Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie vom 25. August 2006 und vom 11. Mai 2007, eine am 29. Juni 2007 ausgestellte ärztliche Bescheinigung (als einziges der Dokumente im Original eingereicht), eine ebenfalls auf den 29. Juni 2007 datierte Bestätigung eines Physiotherapeuten sowie eine auf den 6. Juli 2007 datierte Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Ein weiterer, am 27. November 2007 erstellter, den Beschwerdeführer betreffender Bericht eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie ging am 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht im Original ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4633/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen, einigermassen konkrete, detaillierte und auch den Tatsachen entsprechende Angaben über Cabinda zu machen. In der Tat vermochte der Beschwerdeführer - obwohl er dort geboren und bis zum Alter von über 20 Jahren wohnhaft gewesen sein will - weder die Frage nach der administrativen Gliederung der Provinz Cabinda noch diejenige nach den dort ansässigen Ethnien zutreffend zu beantworten D-4633/2006 (vgl. A7, S. 2), woraus sich bereits erste Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Cabinda ergeben. 4.2 Wie das Bundesamt sodann zutreffend bemerkte, ist auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte nicht geeignet, dessen angebliche Herkunft aus Cabinda zu belegen. Die Identitätskarte nennt als Herkunftsort des Beschwerdeführers den Distrikt Cakongo. Der Ausweis wurde jedoch im Jahre 1996 ausgestellt, und zu jener Zeit hiess der Distrikt ("município") offiziell noch nicht "Cakongo" oder "Cacongo", sondern "Lândana". Im Weiteren fällt auf, dass die sonst angebrachten Sicherheitsmerkmale (etwa ein auf dem aufgeklebten Foto eingeprägter Stempel) fehlen. Dabei handelt es sich - entgegen der vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. A7, S. 9, Antwort zu Frage 85) gemachten Behauptung - auch nicht um eine Farbkopie des zu Hause gelassenen Originals der Identitätskarte. Mit der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) angebrachten Erklärung, es könne sein, dass es sich bei der Identitätskarte um das Original handle, doch sei er bei der Befragung der Ansicht gewesen, es sei die Farbkopie, lassen sich die Zweifel an der Echtheit des fraglichen Dokumentes nicht beseitigen. 4.3 Nachdem die Herkunft des Beschwerdeführers aus Cabinda aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse betreffend die Provinz Cabinda sowie aufgrund des Umstandes, dass die eingereichte Identitätskarte verschiedene Unstimmigkeiten aufweist, nicht glaubhaft erscheint, wird auch die Motivation für dessen angeblichen Einsatz für die Organisation LICA beziehungsweise für eine Änderung des politischen Status von Cabinda in Frage gestellt. Dies gilt umso mehr, als wesentliche, seine Verfolgungssituation betreffende Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind. So erscheint es - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - nicht nachvollziehbar, dass angeblich politisch aktive Personen wie der Beschwerdeführer und seine Kollegen von der LICA bei der Planung und Organisation der Veranstaltung vom 15. Juli 2002 gar nicht an ein Zusammentreffen mit den Polizeikräften gedacht haben sollen (vgl. A7, S. 4, Antwort zu Frage 40). Der Einwand, sie hätten sich auf eine Konfrontation in der Rua da Policia eingestellt, nicht aber auf das Auftauchen der Sicherheitskräfte aus einer Parallelstrasse der Rua da Policia (vgl. Beschwerde S. 4), vermag nicht zu überzeugen. D-4633/2006 Ferner kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geschilderte Überführung nach Luanda per Militärhelikopter erscheine nicht glaubhaft, gefolgt werden. Tatsächlich existiert in Cabinda ein umfangreicher Sicherheitsapparat, der sich einer Angelegenheit wie der vom Beschwerdeführer geschilderten an Ort und Stelle angenommen hätte. Die Erklärung, die Armee unterhalte "eine Art Navette-Dienst" mit Flügen in die Hauptstadt, weshalb ein solcher Transport zu Befragungszwecken nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden könne (vgl. Beschwerde S. 4), überzeugt ebenfalls nicht. 4.4 Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte, vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste Eingabe und der am 11. August 2005 bei der ARK eingegangene Brief eines Landsmannes nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Im Schreiben des Beschwerdeführers wird lediglich - in zusammengefasster Form - der anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt nochmals dargelegt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Der in Schweden wohnhafte angolanische Staatsangehörige bestätigt in seinem - nicht unterschriebenen - Brief die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Organisation LICA und führt im Weiteren aus, der Beschwerdeführer habe als mit der Durchführung von Untersuchungsmassnahmen beauftragter Sekretär der LICA mit anderen politischen Parteien sowie mit Menschenrechtsorganisationen zusammengearbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mit keinem Wort eine Zusammenarbeit mit anderen Parteien und mit Menschenrechtsorganisation erwähnt hatte, müssen die diesbezüglichen Ausführungen als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft qualifiziert werden. Die besagte Eingabe muss daher als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. Auch der Umstand, dass in verschiedenen der eingereichten ärztlichen Berichte festgestellt wird, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat in der Haft misshandelt worden, vermag zu keiner anderen Beurteilung der Vorbringen zu führen, zumal sich die behandelnden Ärzte und Therapeuten bei der Feststellung möglicher Ursachen für die gesundheitlichen Störungen offenbar lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstützten (vgl. etwa Bericht des Physiotherapeuten vom 29. Juni 2007). D-4633/2006 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten und sich daher eine Prüfung derselben auf die Asylrelevanz erübrigt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in Luanda gemacht und es erscheine auch nicht glaubhaft, dass er für die im Juli 2002 unternommene Flugreise von Luanda nach Cabinda kein Ausweispapier habe vorweisen müssen) und auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben) näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzu- D-4633/2006 mutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen - und angesichts der Tatsache, dass sich die Lage im Land seither nicht deutlich verbessert hat (die allgemeinen Lebensumstände sind in allen Provinzen nach wie vor sehr schwierig und auch in den vergangenen Monaten wurden aus zahlreichen Gebieten Angolas, insbesondere aus dem Osten des Landes, blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen gemeldet), nach wie vor auch für das Bundesverwaltungsgericht gültigen - Praxis der ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Gemäss dieser Praxis stellen D-4633/2006 insbesondere Personen mit schwer wiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit kleinen Kindern, alleinstehende Frauen und betagte Personen solche Risikogruppen dar. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. Das jüngere Kind der Beschwerdeführer, der in der Schweiz geborene Sohn D._______, ist erst zweieinhalb Jahre alt, mithin noch "klein" im Sinne der erwähnten Praxis. Sodann bestätigen die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte und Unterlagen verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Die durch eine Analfissur verursachten andauernden Blutabgänge (vgl. ärztliches Zeugnis vom 11. Mai 2007) konnten offenbar behandelt werden. Gemäss den ärztlichen Berichten vom 25. August 2006, vom 19. April 2007 und vom 29. Juni 2007 leidet der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor unter einem chronischen beziehungsweise chronifizierten Zervikalsyndrom, mithin unter Beschwerden, die von der Halswirbelsäule ausgehen; die Beschwerden werden medikamentös sowie mittels Physiotherapie behandelt. Des Weiteren werden in der "ärztlichen Bescheinigung" vom 29. Juni 2007 auch psychische Probleme diagnostiziert. Im Bericht eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. November 2007, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Juli 2007 in Behandlung befindet, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde bereits seit Mitte des Jahres 2006 von seinem Hausarzt mit einem Antidepressivum versorgt; die nunmehr festgestellte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) werde medikamentös (insbesondere mit einem Neuroleptikum zur Verminderung von Anspannung und Gedankenkreisen) und stützend psychotherapeutisch behandelt, wobei die Therapien "bestimmt jahrelang weitergeführt" werden müssten. Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - entsprechend der vorstehend dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis - als unzumutbar dar. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Cabinda bestehen, die Beschwerdeführerin aus der Hauptstadt Luanda stammt und die D-4633/2006 Familie vor ihrer Ausreise während Jahren auch dort (im östlich des Zentrums gelegenen Quartier H._______) gelebt hat. 7. Die mit Eingabe vom 1. April 2005 (Poststempel: 4. April 2005) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.-- zu reduzierenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführer nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen sind (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 1. April 2005 (Poststempel: 4. April 2005) gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführer sind jedoch nicht vertreten und haben auch keine verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht, die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Beschwerderechts entstanden wären. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. D-4633/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2005 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs (in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-4633/2006 Seite 14